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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 326: Arbeitszeit – aktuelle Entwicklungen VI - Ruhepausen/Ruhezeit/Sonntagsruhe -
Frage:
Darf der Arbeitgeber meine unbezahlten Ruhepausen so legen wie er will oder mir empfehlen, diese je nach Arbeitsanfall
flexibel einzurichten? Muß Sonntagsruhe immer eingehalten werden, oder kann ich bei Bedarf auch am Sonntag arbeiten? Wie lange sind die Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen?
Der Fall:
Altenpfleger Friedrich Krupp betreut im Altenheim in der Nachtschicht alleine eine ganze Station. Wegen seiner unbezahlten
Ruhepause ordnet sein Arbeitgeber August Bebel an, daß Krupp diese Ruhepausen flexibel nehmen solle, wenn die alten Menschen gerade Ruhe geben. Roald Amundsen kehrt gerade von einer Nordpolexpedition zurück.
Sein Arbeitgeber und Walfänger Hauke Haien will ihn sofort in ein Forschungsschiff zum Südpol verfrachten. Amundsen will wenigstens eine Ruhepause, um mit seiner Frau zu kuscheln. Caspar David Friedrich ist
Landschaftsgärtner. Er soll am Sonntag im Klosterpark für eine anstehende Malaktion den Rasen mähen und die Eichen malerisch stutzen. Käthe Kollwitz ist Erntehelferin und muß am Sonntag aufs Feld, da ein
Gewitter droht. Die arbeitslose Madame Pompadour hat einen Job als Kellnerin im Ausflugslokal „Zum schönen Ludwig“. Es gefällt ihr überhaupt nicht, daß sie am Sonntag bedienen soll.
Die Lösung:
5. Schutzvorschriften
Dem Arbeitnehmerschutz dienen nicht nur die vom Gesetzgeber bestimmten Höchstarbeitszeiten. Zum Schutz der Arbeitnehmer
hat der Gesetzgeber auch Regelungen über Mindestpausen während der Arbeitszeit geschaffen. Darüber hinaus hat er Mindestruhezeiten zwischen den einzelnen Arbeitsschichten angeordnet. Bei diesen Regelungen
handelt es sich um gesetzliche Mindestvorschriften, die vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer in jedem Falle einzuhalten sind.
5. Ruhepausen
Unter Ruhepausen im gesetzlichen Sinne sind Arbeitsunterbrechungen während der normalen Arbeitszeit zu verstehen. Eine
gesetzliche Ruhepause liegt nur vor, wenn dies im Voraus festgelegt ist, oder zumindest im Vorhinein bestimmbar ist. Während dieser Ruhepause ist der Arbeitnehmer weder verpflichte, Arbeit zu leisten, noch
verpflichtet, sich für eine Arbeitsleistung bereit zu halten. Vielmehr hat er das Recht, während der Ruhepause seinen Aufenthaltsort und seine Betätigung frei zu wählen. Nach der herrschenden Ansicht genügt
es, wenn bei Beginn der täglichen Arbeitszeit ein zeitlicher Rahmen feststeht, innerhalb derer die Ruhepausen angetreten werden können. Dies ist z.B. bei den meisten Gleitzeitregelungen der Fall, wo Ruhepausen
nicht exakt auf eine feste Uhrzeit festgelegt sind, da Arbeitnehmer „gleiten“. Im Falle des Altenpflegers Friedrich Krupp liegt deshalb keine Ruhepause im gesetzlichen Sinne vor. Er kann seine Ruhepause
nicht im Vorhinein bestimmen. Er kann seinen Arbeitsort und seine Betätigung nicht frei wählen, da er sich stets bereit halten muß, falls er benötigt wird oder ein Notfall vorliegt. Dann muß er die Pause sofort
unterbrechen und eingreifen. Dies ist keine Ruhepause im gesetzlichen Sinne. Arbeitgeber August Bebel verstößt mit seiner Anordnung grob gegen das Gesetz. Er müßte für die Ruhepausen eine zweite Kraft
einsetzen.
6. Pausendauer
Nach neuerer Regelung muß in den ersten 6 Stunden der Arbeit keine Pause gemacht werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr
als 6 Stunden bis zu 9 Stunden beträgt die gesetzliche Ruhepause mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitten von jeweils 15
Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer aber nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Tarifvertragsparteien können die Gesamtdauer der Ruhezeit in Schichtbetrieben
und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufteilen. Für Jugendliche ist bei einer Beschäftigung von 4,5 bis 6 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden eine Pause
von 1 Stunde zu gewähren. Ruhepausen sind keine Arbeitszeit. Damit entfällt ein Vergütungsanspruch, wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Davon zu unterscheiden sind die „Betriebspausen“.
Solche Pausen sind kurzfristige Unterbrechungen, aus technischen oder betrieblichen Gründen. Diese Pausen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, sind zu bezahlen.
7. Ruhezeit
Ruhezeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit zwischen dem Ende einer Schicht oder der Arbeitszeit und dem Beginn
der nächsten Arbeitsschicht. In dieser Zeit darf der Arbeitnehmer zu keiner weiteren Erwerbstätigkeit herangezogen werden. Zeiten der Arbeitsbereitschaft oder des Bereitschaftsdienstes zählen nicht zur
gesetzlichen Mindestruhezeit, wohl aber die Rufbereitschaft. Nach § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11
Stunden haben. Dies gilt auch für Roald Amundsen, der nicht einfach in ein neues Schiff zur neuen Expedition verfrachtet werden darf. Die Dauer der Ruhezeit kann in bestimmten Branchen um bis zu 1 Stunde
verkürzt werden, wenn später ein Ausgleich erfolgt, z.B. in Krankenhäusern, in Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk und in der Landwirtschaft.
8. Sonn- und Feiertagsruhe
Nach § 9 Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr nicht
beschäftigt werden. In Mehrschichtbetrieben kann der Beginn und das Ende regelmäßiger Schichten um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden. Für Kraftfahrer kann der Schichtbeginn und 2 Stunden vorverlegt
werden. Weitere Ausnahmen sind in § 10 Arbeitszeitgesetz geregelt, z.B. für Not- und Rettungsdienste, Polizei, Krankenhäuser, Altenpflege, Gaststätten und Freizeiteinrichtungen. Darüber hinaus darf in echten
Notfällen abgewichen werden. Dies gilt nicht für Caspar David Friedrich, aber für Käthe Kollwitz und den Erntedienst. Madame Pompadour muß ebenfalls am Sonntag arbeiten.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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