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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 286: Neues Elterngeld / Elternzeitgesetz I

Frage:

    Zum 1.1.2007 gibt es das neue Elterngeld. Ich frage mich, wer das bekommt, welche Voraussetzungen für den Bezug bestehen. Was ist mit den Eltern, die jetzt schon Erziehungsgeld beziehen?
    Der Fall:
    Das Traumpaar Marlene Dietrich und Karl Zuckmayr wollen mindestens 3 Kinder, um ihr Leben lebenswerter zu machen und Deutschlands Rentenprobleme zu lösen. Was bedeutet das beruflich für sie ab 2007 und welche Einnahmen haben sie zu erwarten?
    Das schon etwas gealterte Paar Maria Stuart und Winston Churchill erfreuen sich gerade an einem unerwarteten Nachkömmling, der im Sommer 2006 geboren wurde. Sie beziehen deshalb bereits Erziehungsgeld. Können sie mit einer Verbesserung ab 2007 rechnen?

1. Neu: Elterngeld statt Erziehungsgeld

    Das „Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit/Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5.12.2006 ist mit dem 1.1.2007 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz richtet die Bundesrepublik ihre familienpolitischen Leistungen neu aus. Damit will die Regierung den „veränderten Lebensentwürfen von Frauen und Männern gerecht werden, den Menschen mehr Mut zu mehr Kindern machen und einen Beitrag zur Sicherung ihrer Zukunft leisten“.
    Das Elterngeld löst das Erziehungsgeld ab, sofern Kinder ab dem 1.1.2007 geboren sind. Ziel der neuen Regelung ist es, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihres neugeborenen Kindes kümmern.

2. Altfälle

    Soweit Kinder vor dem 1.1.2007 geboren sind und die Eltern bzw. Mutter oder Vater bereits Erziehungsgeld beziehen, läuft die alte Regelung wie bisher weiter. Das Erziehungsgeld wird weiterhin bis zu dessen regulären Zeitablauf, z.B. bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats (Regelbeitrag) gezahlt. Für Maria Stuart und Winston Churchill bleibt es beim Bundeserziehungsgeldgesetz. Das neue Gesetz findet auf sie keine Anwendung.

3. Erste Voraussetzung des Elterngelds

    Das Elterngeld erhalten zum einen erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren.
    Voraussetzung für den Bezug des Elterngeldes ist, daß keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine nicht volle Erwerbstätigkeit wird vom Gesetzgeber unterstellt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigten im Durchschnitt 30 Stunden nicht überschreitet.
    Ausnahme: Eine vollschichtige Beschäftigung ist allerdings dann unschädlich für den Anspruch auf Elterngeld, wenn diese Beschäftigung im Rahmen einer Berufsausbildung durchgeführt wird.
    Wenn dagegen beide Elternteile eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden pro Woche durchführen, gibt es keinen Anspruch auf Elterngeld.
    Achtung: Wer vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig war und kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hat, hat ebenfalls Anspruch auf Elterngeld. Allerdings wird in diesem Falle nur der niedrigste Satz, also der Mindestbetrag von 300 Euro monatlich gezahlt.

4. Wohnsitz / Aufenthalt in Deutschland

    Nach § 1 Abs. 1 BEEG besteht nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn die Mutter oder der Vater einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
    Da es sich beim Elterngeld um eine Familienleistung im Sinne der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 (sog. „Wanderarbeitnehmer-Verordnung“) handelt, spielt es keine Rolle, ob die Eltern deutsche Staatsbürger sind oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzt. Auch solche „freizügigkeitsberechtigten Ausländer“, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind ohne zusätzliche Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld anspruchsberechtigt.
    Achtung: Für andere, Nicht-EU-Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland bzw. für „Nichtfreizügigkeitsberechtigte“ gelten besondere Vorschriften.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug