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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 216: Schwerbehindertenschutz
Neue gesetzliche Entwicklungen im Kündigungsschutz

Der Fall:

    Arbeitgeber Schiller will den gewerkschaftlich organisierten und gut informierten Pförtner Mörike, aber auch die sündige Nicki de Saint Phalle und schließlich den Herren Hölderlin kündigen.
    Nach Kündigungszugang zieht der gewiefte Mörike sofort seinen Schwerbehindertenausweis hervor. Daraus ergibt sich ein Grad der Behinderung von 50. Nicki hat schon zuvor von dem ihr zugeneigten Betriebsrat Winnetou von der Kündigungsabsicht gehört. Sie sprintete schnell zum Versorgungsamt und stellte bei dem ungläubig schauenden Angestellten einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte. Nur der irre Hölderlin irrte nach Kündigungszugang noch mehr durch seinen Turm.
    Alle 3 Arbeitnehmer klagen. Wer genießt den besonderen Kündigungsschutz der Schwerbehinderten?

Die Lösung

1. Gesetzlicher Kündigungsschutz

    Nach § 85 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Eine ohne vorherige Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Das Integrationsamt soll versuchen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um dem schwerbehinderten Menschen den Arbeitsplatz zu erhalten.
    Voraussetzung für diesen besonderen Kündigungsschutz des schwerbehinderten Menschen ist:
    – ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und
    – die Dauer des Arbeitsverhältnisses ohne Unterbrechung von länger als 6 Monaten (§ 90 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IX).

2. Antrag des Arbeitgebers

    Der Arbeitgeber muß zur Rechtswirksamkeit seiner Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung erlangen. Um das Zustimmungsverfahren einzuleiten, muß der Arbeitgeber einen Antrag (möglichst) beim zuständigen Integrationsamt stellen.
    Dieser Antrag muß schriftlich gestellt werden. Das bedeutet, daß der Antrag vom Arbeitgeber oder dem zuständigen Personalchef eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muß.
    Ziel des Verfahrens ist es, den Sachverhalt objektiv zu ermitteln und unter Abwägung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden.

3. Entscheidung des Integrationsamtes

    Das Integrationsamt entscheidet schriftlich per Bescheid, der rechtsmittelfähig und damit angreifbar ist.
    Wichtig sind die Entscheidungsfristen:
    – bei Zustimmungsantrag zu einer ordentlichen Kündigung
    soll das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrags treffen (§ 88 Abs. 1 SGB IX),
    – bei außerordentlicher Kündigung
    ist die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen vom Tage des Eingangs an zu treffen (§ 91 Abs. 3 SGB IX).
    Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung, kann der Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von 1 Monat die Kündigung aussprechen. Bei einer außerordentlichen Kündigung muß er diese unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklären.

4. Mißbrauchsfälle

    Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter hat sich in einer Stellungnahme gegenüber dem Gesetzgeber massiv darüber beschwert, daß durch entsprechende Beratung von Anwälten ein zunehmender Mißbrauch bei der Antragstellung zur Anerkennung als Schwerbehinderter betrieben wird. Es werden immer mehr aussichtslose Anerkennungsverfahren eingeleitet. Diese haben nur den Zweck, die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers im Abfindungspoker gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb des Arbeitsgerichts zu erhöhen. Da der Arbeitgeber mit der Antragstellung ein weiteres Risiko bei einer Kündigung eingeht, sah er sich in der Vergangenheit oft gezwungen, Abfindungsbeträge zu erhöhen, ohne daß eine ausreichende Rechtfertigung vorgelegen hätte.
    Darauf hat der Gesetzgeber nun reagiert mit einer neuen Regelung.

5. Neue gesetzliche Regelungen

    In § 90 Abs. 2 a SGB IX ist nunmehr bestimmt, daß der Schwerbehindertenschutz des § 85 SGB IX keine Anwendung findet, wenn
    – zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder
    – das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
    Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß kurzfristige Anträge vor Ausspruch der Kündigung - wie der von Nicki - nicht mehr im Verfahren zu berücksichtigen sind.

6. Die neue gesetzliche Regelung

    Der neue § 90 Abs. 2 a SGB IX fordert für die Anwendung des Schwerbehindertenschutzes nach § 85 SGB IX bei Kündigung entweder den Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zum Kündigungszeitpunkt (1. Alternative).
    Ein fehlender Nachweis wird nur entschuldigt, wenn das Versorgungsamt trotz ausreichender Mitwirkung des Antragstellers die notwendige Entscheidung nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen der §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB IX getroffen hat (Alternative 2).
    Umgekehrt ausgedrückt:
    Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Wirksamkeit der Kündigung ist nicht erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung entweder die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist (insbesondere eine Anerkennung mit GdB 50 nicht vorliegt) oder das Versorgungsamt nach Ablauf der gesetzlichen Fristen eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung durch den Antragsteller nicht treffen konnte.
    Diese etwas komplizierte Regelung soll nachfolgende erläutert werden.

7. Nachweis der Schwerbehinderung

    Aufgrund der Gesetzesmaterialien und der Begründung des Gesetzes soll der Nachweis zum einen über den zum Kündigungszeitpunkt bereits vorhandenen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 SGB IX mit dem Grad der Behinderung, also mit dem eigentlichen Anerkennungsbescheid erbracht werden.
    Diesem Schwerbehindertenbescheid soll der Rentenbescheid für eine Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit nach § 69 Abs. 2 SGB IX gleichstehen. Unerheblich dabei ist, daß in diesem Rentenbescheid kein Grad der Behinderung (GdB) genannt ist, sondern nur die Minderung der Erwerbsfähigkeit festgesetzt wird.
    Im übrigen reicht zum Nachweis auch der Schwerbehindertenausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX aus, der von den zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen ausgestellt wird und ebenfalls den Grad der Behinderung enthält.

8. Offenkundigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die behördliche Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und ihres Grades entbehrlich, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist, z.B. bei Blindheit oder Verlust von erheblichen Gliedmaßen.
    Offenkundig muß dabei nicht nur das Vorliegen einer oder mehrerer Behinderungen sein, sondern auch der Umstand, daß der Grad der Behinderung in einem behördlichen Verfahren mindestens mit 50 festgesetzt würde.
    Im Falle des Irren Hölderlin war für den Arbeitgeber Schiller auch ohne behördliche Feststellung die mehr oder weniger 100%ige Behinderung offenkundig.

9. § 90 Abs. 2 a SGB IX, 2. Alternative (Rechtzeitige Antragstellung durch den Arbeitnehmer)

    Um dem „Versorgungsamt-Tourismus“ bei Kündigungen vorzubeugen, hat der Gesetzgeber nun dem kurzfristigen Antragsteller den Kündigungsschutz entzogen. Ziel dieser Gesetzesänderung ist es, in der Regel aussichtslose kurzfristig betriebene Anerkennungsverfahren auszuschalten und der unnötigen Erschwerung von Kündigungsschutzverfahren vorzubeugen. Allerdings soll dem redlichen Antragsteller der besondere Kündigungsschutz nicht entzogen werden. Deshalb ist diese Regelung kompliziert geworden:
    – § 90 Abs. 2 a 2. Alternative SGB IX verweist auf § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX.
    – § 69 Abs. 1 Satz SGB IX verweist unter anderem auf § 60 Abs. 1 SGB I: Danach muß der Antragsteller unverzüglich alle notwendigen Unterlagen dem Versorgungsamt zur Verfügung stellen.
    – § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX verweist weiter auf § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB IX. Ist ein Antrag gestellt, muß das Versorgungsamt die dort genannten Fristen bei seiner Entscheidung einhalten. Dies bedeutet:
     Wenn bei einem Anerkennungsantrag ein Gutachten nicht erforderlich ist, muß das Versorgungsamt innerhalb von 3 Wochen über die Schwerbehinderteneigenschaft und Anerkennung entscheiden. Ist ein Gutachten erforderlich, so muß die Entscheidung des Versorgungsamtes innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen werden.
    Für den Kündigungsschutz bedeutet dies:
    Hat der Gekündigte seinen Antrag auf Anerkennung mehr als 3 Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt, ist aber darüber vom Versorgungsamt noch nicht entschieden worden, so genießt er gleichwohl den besonderen Kündigungsschutz, wenn dann das Versorgungsamt zu einer Anerkennung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gelangt. Der Antragsteller hat in diesem Falle alle von ihm verlangten Handlungen rechtzeitig vorgenommen. Die verspätete Entscheidung des Versorgungsamtes darf ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er tatsächlich später als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird.
    Merke: Um den Sonderkündigungsschutz geltend machen zu können, muß der Arbeitnehmer also im Prozeß darlegen und beweisen, daß er seinen Feststellungsantrag rechtzeitig mit vollständigen Angaben beim Versorgungsamt gestellt hat, so daß noch vor Zugang der Kündigung eine positive Entscheidung über den Antrag möglich gewesen wäre.
    Führt der gekündigte Arbeitnehmer einen solchen Nachweis nicht, wäre eine spätere Entscheidung zu seinen Gunsten für den Kündigungsschutz ohne Belang.

10. Gleichstellungsverfahren

    Für das Gleichstellungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit gelten diese gesetzlichen Einschränkungen jedoch nicht. Das Gleichstellungsverfahren kann geführt werden von behinderten Arbeitnehmern, die schon einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 30, aber noch keinen Grad der Behinderung von 50 besitzen, solchen Schwerbehinderten aber gleichgestellt werden wollen mit der Folge des entsprechenden Kündigungsschutzes. Der Gesetzgeber hat in § 90 Abs. 2 a SGB IX ausdrücklich nur auf § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX und damit auf das Verfahren vor dem Versorgungsamt Bezug genommen. Der Gesetzgeber hat nicht Bezug genommen auf § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und das Gleichstellungsverfahren vor der Arbeitsagentur. Das Schweigen des Gesetzgebers insoweit bedeutet, daß es in diesem Verfahren ausreicht, wenn der Antrag auf Gleichstellung noch kurzfristig vor Zugang der Kündigung bei der Arbeitsagentur gestellt worden ist. Voraussetzung für diesen Antrag ist allerdings einerseits, daß eine Behinderung mit einem Grad zwischen 30 und 50 bereits anerkannt ist und dieser Gleichstellungsantrag noch nachträglich von der Arbeitsagentur positiv beschieden wird.
     

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug