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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 178: Ein-Euro-Job I
Der Fall:
Nach der Rückeroberung des Heiligen Landes und dem Abschluß der Reformation sind Emir Saladin und Junker Jörg seit langem arbeitslos. Das niedrige
Arbeitslosengeld II drückt auf Lebensführung und Gemüt. Angefeuert von den Ehefrauen Fatima und Katharina Bora werden Junker Jörg und Saladin bei der Arbeitsagentur vorstellig. Sie haben vom Zuverdienst durch
einen Ein-Euro-Job gehört. Was ist das? Besteht ein Anspruch darauf? Der Kranichzüchter Ibikus braucht dringend billige Arbeitskräfte. Könnte er Ein-Euro-Jobber anheuern?.
Die Lösung
1. Das Gesetz
Mit dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch II (SGB II) hat der Gesetzgeber die Grundsicherung für arbeitsuchende bzw. arbeitslose, aber
arbeitsfähige Personen geregelt, die keinen Arbeitslosengeldanspruch besitzen bzw. deren Anspruch ausgelaufen ist. Nach § 7 Abs. 1 SGB II sind leistungsberechtigt alle Personen zwischen dem 15. und 65.
Lebensjah,r die erwerbsfähig sind, hilfebedürftig und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Zusätzlich können nach § 7 Abs. 3 SGB II auch Personen Leistungen erhalten, die mit
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Neben Geld- und Sachleistungen wie ALG II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zuschüssen, Sozial- und Einstiegsgeld gehören zu den
Leistungen der Grundsicherung auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Nach § 14 SGB II müssen die Leistungsträger erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend unterstützen mit dem Ziel der Eingliederung in
Arbeit. Diese Leistungsträger haben unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen zu erbringen.
Eine Form der Eingliederung neben der Begründung von Arbeitsverhältnissen ist die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwendungsentschädigung nach § 16 Abs. SGB II. Diese Form der Förderung wird im Volksmund und in der Öffentlichkeit als „Ein-Euro-Job“ bezeichnet. Dabei muß aber beachtet werden, daß neben der
Mehraufwandsentschädigung von z.B. 1 Euro pro Stunde auch das ALG II gezahlt wird und die Leistungen als Einheit zu sehen sind. In den nächsten Folgen soll diese Eingliederungsleistung und die Rechtsfolgen
der entsprechenden Betätigung behandelt werden. Bei der Ausgestaltung hat sich der Gesetzgeber an die früheren Regelungen des § 19 Abs. II BSHG (Bundessozialhilfegesetz) angelehnt.
2. Beteiligte Personen
Mit der Schaffung und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II sind 3 Rechtsträger im Sinne eines „Dreiecksverhältnisses“
beteiligt. – Zunächst gibt es den Leistungsempfänger, das ist der „erwerbsfähige Hilfebedürftige“, d.h. die arbeitslose Person. – Der zweite Beteiligte ist der „Leistungsträger“. Dieser ist für die
Eingliederung in Arbeit und ggf. für die Leistungen zur Eingliederung verantwortlich. Es handelt sich dabei entweder um die (1) Agentur für Arbeit oder um die (2) Arbeitsgemeinschaft zwischen der Agentur
für Arbeit und einem kommunalen Träger nach § 44 b SGB II oder um einen (3) kommunalen Träger, der von einer Option nach § 6 a SGB II Gebrauch gemacht und die Aufgaben nach dem SGB II selbst übernimmt (z.B.
Kreis-Job-Center). – Bei den weiteren beteiligten „Dritten“ handelt es sich um die Person, die die Arbeit, die Arbeitsstelle oder den Betrieb zur Verfügung stellt und für die der Leistungsempfänger die Arbeit
durchzuführen hat. In einem Arbeitsverhältnis, das der Ein-Euro-Job nicht ist, wäre dieses der Arbeitgeber. Hier könnte der betreffende als „Dienstherr“ bezeichnet werden.
Damit gibt es drei Rechtsverhältnisse: – Das Verhältnis des Leistungsempfängers zum Leistungsträger (z.B. Arbeitsagentur), – das Verhältnis des Leistungsträgers zum Dritten/Dienstherren,
– das Verhältnis des Leistungsempfängers zum Dritten/Dienstherren.
3. Arbeitsgelegenheiten
Der „Ein-Euro-Job“ wird in sog. „Arbeitsgelegenheiten“ durchgeführt. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen nach § 16
Abs. 3 SGB II solche Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Bedingung für Arbeitsgelegenheiten ist: – es müssen im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden,
– diese Arbeiten müssen zusätzliche Arbeiten sein, – sie dürfen nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden. In diesen Fällen ist dem Arbeitslosen zuzüglich zum ALG II eine angemessene
Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen (Mehraufwendungsentschädigung). Es ist fraglich, ob Kranichzüchter Ibikus diese Voraussetzungen erfüllt. Er müßte ein öffentliches Interesse an der Kranichzucht
nachweisen. Er scheitert aber schon deshalb, weil diese Arbeit seine Hauptbeschäftigung ist und nicht eine neue, zusätzliche Tätigkeit.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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