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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 178: Ein-Euro-Job I

Der Fall:

    Nach der Rückeroberung des Heiligen Landes und dem Abschluß der Reformation sind Emir Saladin und Junker Jörg seit langem arbeitslos. Das niedrige Arbeitslosengeld II drückt auf Lebensführung und Gemüt. Angefeuert von den Ehefrauen Fatima und Katharina Bora werden Junker Jörg und Saladin bei der Arbeitsagentur vorstellig. Sie haben vom Zuverdienst durch einen Ein-Euro-Job gehört. Was ist das? Besteht ein Anspruch darauf?
    Der Kranichzüchter Ibikus braucht dringend billige Arbeitskräfte. Könnte er Ein-Euro-Jobber anheuern?.

Die Lösung

1. Das Gesetz

    Mit dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch II (SGB II) hat der Gesetzgeber die Grundsicherung für arbeitsuchende bzw. arbeitslose, aber arbeitsfähige Personen geregelt, die keinen Arbeitslosengeldanspruch besitzen bzw. deren Anspruch ausgelaufen ist.
    Nach § 7 Abs. 1 SGB II sind leistungsberechtigt alle Personen zwischen dem 15. und 65. Lebensjah,r die erwerbsfähig sind, hilfebedürftig und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Zusätzlich können nach § 7 Abs. 3 SGB II auch Personen Leistungen erhalten, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
    Neben Geld- und Sachleistungen wie ALG II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zuschüssen, Sozial- und Einstiegsgeld gehören zu den Leistungen der Grundsicherung auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
    Nach § 14 SGB II müssen die Leistungsträger erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend unterstützen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Diese Leistungsträger haben unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen zu erbringen.
    Eine Form der Eingliederung
    neben der Begründung von Arbeitsverhältnissen ist die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwendungsentschädigung nach § 16 Abs. SGB II.
    Diese Form der Förderung wird im Volksmund und in der Öffentlichkeit als „Ein-Euro-Job“ bezeichnet. Dabei muß aber beachtet werden, daß neben der Mehraufwandsentschädigung von z.B. 1 Euro pro Stunde auch das ALG II gezahlt wird und die Leistungen als Einheit zu sehen sind.
    In den nächsten Folgen soll diese Eingliederungsleistung und die Rechtsfolgen der entsprechenden Betätigung behandelt werden. Bei der Ausgestaltung hat sich der Gesetzgeber an die früheren Regelungen des § 19 Abs. II BSHG (Bundessozialhilfegesetz) angelehnt.

2. Beteiligte Personen

    Mit der Schaffung und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II sind 3 Rechtsträger im Sinne eines „Dreiecksverhältnisses“ beteiligt.
    – Zunächst gibt es den Leistungsempfänger, das ist der „erwerbsfähige Hilfebedürftige“, d.h. die arbeitslose Person.
    – Der zweite Beteiligte ist der „Leistungsträger“. Dieser ist für die Eingliederung in Arbeit und ggf. für die Leistungen zur Eingliederung verantwortlich. Es handelt sich dabei entweder um die
    (1) Agentur für Arbeit oder um die
    (2) Arbeitsgemeinschaft zwischen der Agentur für Arbeit und einem kommunalen Träger nach § 44 b SGB II oder um einen
    (3) kommunalen Träger, der von einer Option nach § 6 a SGB II Gebrauch gemacht und die Aufgaben nach dem SGB II selbst übernimmt (z.B. Kreis-Job-Center).
    – Bei den weiteren beteiligten „Dritten“ handelt es sich um die Person, die die Arbeit, die Arbeitsstelle oder den Betrieb zur Verfügung stellt und für die der Leistungsempfänger die Arbeit durchzuführen hat. In einem Arbeitsverhältnis, das der Ein-Euro-Job nicht ist, wäre dieses der Arbeitgeber. Hier könnte der betreffende als „Dienstherr“ bezeichnet werden.
    Damit gibt es drei Rechtsverhältnisse:
    – Das Verhältnis des Leistungsempfängers zum Leistungsträger (z.B. Arbeitsagentur),
    – das Verhältnis des Leistungsträgers zum Dritten/Dienstherren,
    – das Verhältnis des Leistungsempfängers zum Dritten/Dienstherren.

3. Arbeitsgelegenheiten

    Der „Ein-Euro-Job“ wird in sog. „Arbeitsgelegenheiten“ durchgeführt.
    Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen nach § 16 Abs. 3 SGB II solche Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.
    Bedingung für Arbeitsgelegenheiten ist:
    – es müssen im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden,
    – diese Arbeiten müssen zusätzliche Arbeiten sein,
    – sie dürfen nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden.
    In diesen Fällen ist dem Arbeitslosen zuzüglich zum ALG II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen (Mehraufwendungsentschädigung). Es ist fraglich, ob Kranichzüchter Ibikus diese Voraussetzungen erfüllt. Er müßte ein öffentliches Interesse an der Kranichzucht nachweisen. Er scheitert aber schon deshalb, weil diese Arbeit seine Hauptbeschäftigung ist und nicht eine neue, zusätzliche Tätigkeit.
     

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug