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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 37: Freistellung des Auszubildenden für die Zeit des Berufsschulunterrichts
Viele Ausbilder ärgern sich über die langen Berufsschulzeiten. Wenn dann noch Unterrichtsausfallzeiten, Pausenzeiten und Wegezeiten dazukommen, entsteht oft Streit darüber, ob dadurch die
Ausbildungszeit im Betrieb entsprechend verkürzt.
Der Fall:
Der mittlerweile 18jährige Wolferl Amadeus ist bei dem alten Meister Ludwig van Beethoven als Auszubildender für den Berufs des Hymnen- und Symphonieschreibers beschäftigt. Die
betriebliche Ausbildungszeit von Wolferl im Orchestergraben des Ludwig van Beethoven beträgt laut Ausbildungsvertrag 36,5 Stunden pro Woche. Wolferl Amadeus besucht daneben die Berufsschule für Komponisten am
Prater. Wolferl ist der Ansicht, daß die Zeiten des Besuches der Berufsschule einschließlich der Pausenzeiten und der notwendigen Wegezeiten auf die betriebliche Ausbildungszeit von 36,5 Wochenstunden
anzurechnen sei. Dies gelte auch, wenn eine Stunde Unterricht mitten in der Unterrichtszeit ausfällt. Der fast taube, alte Ludwig van Beethoven dagegen meint, daß Wolferl insgesamt bis zu 48 Wochenstunden
beschäftigt werden dürfe, so wie das schon in der guten alten Zeit zur Regentschaft von Maria Theresia der Fall war. Von diesen 48 Wochenarbeitsstunden dürfe nur die reine Berufsschulzeit ohne Pausen- und
Wegezeiten abgezogen werden. Da Wolferl Amadeus an der Komponisten-Berufsschule in manchen Wochen mit Blockunterricht von 25 Zeitstunden tätig sei, dürfe Altmeister Ludwig van Beethoven ihn darüber hinaus
noch weitere 23 Stunden im Betrieb ausbilden. Wolferl hingegen möchte in diesen Wochen nur 11,5 Stunden arbeiten, abzüglich der Wegezeiten zur Berufsschule.
Wer hat Recht?
Die Lösung:
1. Freistellung für Berufsschulunterricht
§ 7 Abs. 1 S. 1 Berufsbildungsgesetz bestimmt, daß der Ausbilder den Auszubildenden für die Zeit der Teilnahme am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen freizustellen hat. Dies gilt auch dann, wenn die
Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen ist. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz muß für diese Zeit des Berufsschulunterrichts und der Prüfungen etc. dem Auszubildenden auch
die Ausbildungsvergütung fortgezahlt werden. Aus diesen Vorschriften folgt, daß bei Überschneidungen von den Zeiten des Besuchs der Berufsschule einerseits und der betrieblichen Ausbildung andererseits, der
Besuch der Berufsschule stets vorgeht. Der Besuch der Berufsschule ersetzt die betriebliche Ausbildung und ist vorrangig. Kraft Gesetzes ist der Ausbilder Ludwig van Beethoven verpflichtet, den Azubi Wolferl
Amadeus von der Ausbildung im Betrieb freizustellen.
Achtung:
Altmeister Ludwig ist der Meinung, daß die ausgefallene Zeit der betrieblichen Ausbildung aber nachgeholt werden müsse. Schließlich muß der Junge doch das Komponieren lernen!
Dies ist nicht richtig. Soweit das Gesetz die Freistellungspflicht des Arbeitgebers anordnet, bedeutet dies zugleich auch, daß eine Nachholung der betrieblichen Ausbildung von Gesetzes
wegen ausgeschlossen ist, wenn die betriebliche Ausbildung aufgrund des Berufsschulunterrichts oder ähnlicher Ausbildungen ausfällt.
2. Unterrichtsausfall / Wegezeiten
Entgegen der Ansicht von Altmeister Ludwig van Beethoven umfaßt die vom Gesetzgeber gewollte Freistellung von der betrieblichen Ausbildung auch die Zeiträume, in denen der Auszubildende
zwar nicht am Berufsschulunterricht direkt teilnimmt, sondern wegen des Schulbesuchs aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, im Ausbildungsbetrieb an der betrieblichen Ausbildung teilzunehmen. Dies betrifft
insbesondere alle die Zeiten, die in unmittelbarem oder untrennbarem Zusammenhang mit dem Berufsschulunterricht stehen. Dazu zählen vor allem die Zeiten des notwendigen Verbleibs an der Berufsschule während der
Unterrichtsfreizeit. Darunter fällt zum einen die unterrichtsfreie Zeit zwischen den Unterrichtsstunden, die vom Stundenplan nicht ausgefüllt ist. Zum anderen fallen darunter aber auch die Schulstunden, die
wegen eines unvorhergesehenen Ausfalls des Unterrichts nicht belegt werden. Weiter fällt darunter auch die notwendige Wegezeit zwischen der Berufsschule und dem Ausbildungsbetrieb. Dies gilt vor allem dann,
wenn der Azubi wegen des späten Schulbeginns zunächst den Ausbildungsbetrieb aufsucht und dann von dort erst in die Berufsschule fährt.
Achtung:
Die Wegezeit zwischen dem Wohnort des Azubis und der Berufsschule fällt nicht darunter, genausowenig wie die Wegezeit zwischen dem Wohnort und der Ausbildungsstätte unter die Arbeitszeit fällt!
Daraus folgt, daß Altmeister Ludwig falsch liegt, wenn er meint, daß von der betrieblichen Ausbildungszeit von 36,5 Stunden nur die Zeiten abzuziehen sind, die von echtem Unterricht
ausgefüllt werden. Von der betrieblichen Ausbildung gehen auch die Zeiten ab, die unterrichtsbedingt ausfallen bzw. durch das Pendeln zwischen Arbeitsstätte und Schule anfallen. Insofern hat Wolferl recht.
3. Wöchentliche Ausbildungszeit
Nicht richtig ist die Ansicht von Altmeister Ludwig, daß die Schulzeit und die betriebliche Ausbildungszeit zusammen generell 48 Stunden pro Woche betragen dürfen. Soweit der
Berufsschulunterricht während der Arbeits- und Ausbildungszeit stattfindet einschließlich der unterrichtsfreien Zeit und eventueller Wegezeiten, sind diese Zeiten von der beruflichen Ausbildungszeit im Betrieb,
d.h. also in der Komponistenwerkstatt, abzuziehen. Wenn Wolferl Amadeus an der Kompositions-Berufsschule einen Blockunterricht von 25 Wochenstunden hat, kann Ludwig van Beethoven nicht verlangen, daß Wolferl
darüber hinaus in der Komponistenwerkstatt bzw. im Orchestergraben weiterarbeitet und sich weiter ausbilden läßt.
4. Berufsschule außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit
Achtung:
Es muß allerdings beachtet werden, daß die Summe der Berufsschulzeiten einerseits und die Summe der betrieblichen Ausbildungszeiten andererseits die Gesamtsumme von 36,5 Stunden im Einzelfall überschreiten dürfen. Diese Summe kann größer sein, als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Ausbildungszeit.
Soweit die Ausbildungszeiten im Betrieb und die Ausbildungszeiten an der Berufsschule vom Zeitablauf her deckungsgleich sind, übersteigt die wöchentliche Ausbildungszeit dann
einschließlich der wöchentlichen Berufsschulzeit nicht die tarifliche Wochenarbeitszeit von 36,5 Stunden. Dies gilt aber nur, soweit die Berufsschulzeit und die betriebliche Ausbildungszeit von den Zeitpunkten
her deckungsgleich sind. Vorstellbar ist, daß die betriebliche Ausbildungszeit von Wolferl Amadeus oder auch dessen Berufsschulzeit zu unterschiedlichen Tageszeiten stattfinden. Der
Komponisten-Berufsschulunterricht könnte z.B. auch an verschiedenen Tagen in den Abendstunden stattfinden, während die Ausbildung im Orchestergraben stets um 16 Uhr beendet ist, oder umgekehrt. Nach § 7
Berufsbildungsgesetz muß der Ausbilder Ludwig van Beethoven den Wolferl Amadeus für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen, soweit zum selben Zeitpunkt eine betriebliche Ausbildung stattfindet.
Findet die betriebliche Ausbildung im Orchestergraben bei konzertanten Aufführungen am Abend statt, der Berufsschulunterricht aber am Tag, so entfällt die Freistellungspflicht nach § 7 Berufsbildungsgesetz, da
Wolferl Amadeus in diesem Fall ohnehin z.B. am Vormittag keine betriebliche Ausbildung abzuleisten hatte. Die Frage also, ob betriebliche Ausbildungszeiten einerseits und die Summe der Berufsschulzeiten
andererseits pro Kalenderwoche die tarifliche wöchentliche Ausbildungszeit überschreiten können, ist davon abhängig, wie viel Berufsschulzeit und wie viele betriebliche Ausbildungszeiten auf jeweils identische
Zeiträume fallen.
5. Fazit
Durch die Freistellungspflicht des Ausbilders Ludwig van Beethoven schrumpft die betriebliche Ausbildungszeit im Orchestergraben und der Komponierstube entsprechend den tatsächlichen
Berufsschulzeiten sowie der Unterrichtszeit und der Wegezeiten zwischen Betrieb und Berufsschule zusammen. Der ausbildungseifrige Ludwig muß die Begrenzung eine betriebliche Ausbildungszeit hinnehmen.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
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241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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