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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 217: Neue Gewerbeordnung I

Der Fall:

    Arbeitgeber John möchte mit der Arbeitnehmerin Marylin einen möglichst freien Arbeitsvertrag abschließen. Er beruft sich auf die Unternehmerfreiheit. Marylin dagegen möchte möglichst alles genau im Detail im Arbeitsvertrag geregelt haben. John hält dies für technisch nicht machbar.
    Rechtsberater Elvis verweist die beiden auf die neuen Vorschriften in der Gewerbeordnung.

Die Lösung:

1. Gewerbeordnung - neue Arbeitsrechtsregeln

    Der Gesetzgeber wollte mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung, gültig ab dem 1. Januar 2003, eine Rechtsbereinigung vornehmen und Überregulierungen beseitigen. Die in der 130 Jahre alten Gewerbeordnung (GewO) vorhandenen arbeitsrechtlichen Vorschriften wurden vollständig neu gefaßt. Dabei handelt es sich um wichtige Grundlagenvorschriften des Arbeitsrechts.
    Kritisch anzumerken ist, daß diese Vorschriften eigentlich in der Gewerbeordnung nichts zu suchen haben, sondern in ein Arbeitsvertragsgesetz aufzunehmen wären. Leider hat der Gesetzgeber trotz seiner Verpflichtungen im Einigungsvertrag bis heute ein Arbeitsvertragsgesetz oder gar ein Arbeitsgesetzbuch nicht geschaffen.
    Die neuen Vorschriften sollen vorgestellt werden, weil sie in der gerichtlichen Praxis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, aber auch von Rechtsanwälten gerne übersehen werden bzw. unbekannt sind.
    Dabei handelt es sich um die Regelung der Vertragsfreiheit in § 105 GewO, um die Definition des Direktionsrechtes § 106 GewO, um die Vorschrift zur Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgeltes in § 107 GewO, die Abrechnung des Arbeitsentgeltes in § 108 GewO, die Vorschrift zum Zeugnis, § 109 GewO und den Hinweis auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, § 110 GewO.

2. Alle Arbeitnehmer

    Die Vorschriften der alten Gewerbeordnung galten nur für gewerbliche Arbeitnehmer, d.h. insbesondere für Arbeiter. Nach § 6 Abs. 2 GewO ist dieser Anwendungsbereich nun erweitert und erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer.
    Die neue Gewerbeordnung gilt erstmalig auch für die neuen Bundesländer, was im Einigungsvertrag vom 31. August 1996 noch ausgeschlossen war.

3. Vertragsfreiheit

    Der Gesetzgeber hat in § 105 die freie Gestaltung des Arbeitsvertrages wie folgt definiert:
    „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluß, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.“
    Die neue Vorschrift verweist richtigerweise auf den im Zivilrecht und BGB geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. der freien Arbeitsvertragsgestaltung.
    Das Gesetz enthält keine besondere Formvorschrift. Aus diesem Grunde sind auch mündlich abgeschlossene Verträge rechtswirksam. Allerdings gibt es einzelgesetzliche Einschränkungen, wonach bestimmte Willenserklärungen schriftlich gefaßt sein müssen.
    Nach § 14 Abs. 4 TzBfG muß z.B. Befristung eines Arbeitsvertrages schriftlich vereinbart sein. Nach § 623 BGB muß die Kündigung wie auch ein Beendigungsvertrag schriftlich gefaßt sein.
    Aus dem Gesetz geht aber auch hervor, daß die Vertragsfreiheit nicht unumschränkt gilt. Sie ist eingeschränkt insbesondere durch zwingende gesetzliche Vorschriften (z.B. durch das Kündigungsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz etc.).
    Eine weitere Einschränkung kann sich aus entsprechenden normativ oder vertraglich geltenden Tarifverträgen ergeben. Darüber hinaus gelten Betriebsvereinbarungen, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen werden im Betrieb unmittelbar und zwingend, d.h. normativ für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
    Achtung: Der Gesetzgeber will im Nachweisgesetz, daß Arbeitsverträge mit allen wesentlichen Bedingungen schriftlich abgeschlossen werden. Auch wenn § 105 GewO eine Formvorschrift nicht enthält, so ist es doch dringend zu empfehlen, den Arbeitsvertrag entsprechend dem Nachweisgesetz schriftlich abzufassen.

4. Direktionsrecht des Arbeitgebers

    In § 106 GewO ist das Direktionsrecht neu gefaßt:
    „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlichen Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“
    Diese Regelung gibt im wesentlichen die von der Rechtsprechung entwickelten Standards wieder. Die neue gesetzliche Fassung ist deshalb nur eine Wiedergabe des schon entwickelten Arbeitsvertragsrechts und seiner Grundsätze zum Weisungsrecht des Arbeitgebers.
    Wichtig: Entscheidend für das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist immer der Arbeitsvertrag und sein Inhalt. Um Streit und Mißverständnisse zu vermeiden, ist es deshalb wirklich wichtig, den Arbeitsvertrag schriftlich niederzulegen.
    Je differenzierter und ausführlicher, je genauer und substantiierter die vertraglichen Regelungen sind, um so mehr ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt.
    Je unbestimmter und allgemeiner, je schlampiger oder unvollständiger ein Arbeitsvertrag abgefaßt ist, um so weiter und um so bedeutsamer ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers.
    Beispiel: Ist nichts geregelt, so kann der Arbeitgeber Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen. Der Ort der Arbeitsleistung kann jedoch auch im Vertrag festgelegt werden. Dasselbe gilt für die Arbeitszeit.
    Der Gesetzgeber hat in Satz 2 auch festgeschrieben, daß das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch betriebsbezogene Verhaltensweisen umfaßt, z.B. die Erteilung eines Rauchverbots oder einer Kleiderordnung. Allerdings ist dabei auch stets die Mitbestimmung des Betriebsrats vom Arbeitgeber zu beachten!
    Wichtig ist auch der Hinweis des Gesetzgebers zur Rücksichtnahme des Arbeitgebers auf Behinderungen der Arbeitnehmer. Daraus kann der Behinderte im Einzelfall neben § 81 Abs. 2 SGB IX eigene Rechte herleiten.

     

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug