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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 197: Schriftform der Kündigung
Der Fall
Die Zahnärzte Richard Löwenherz und Johann Ohneland beschäftigen den Zahntechniker Hägar. Sie wollen Hägar wegen Alkoholismus und vieler Blauzeiten
kündigen. Im Kündigungsschreiben war der Name beider Zahnärzte maschinell niedergelegt, die Unterschrift leistete jedoch nur Johann Ohneland. Als Hägar die fehlende Unterschrift von Löwenherz rügte, teilten
beide mit, daß Johann Ohneland im Auftrag und mit Zustimmung seines Partners die Kündigung unterschrieb. Dies reiche aus. Hägar zweifelt.
Die Lösung
1. Schriftlichkeit
In § 623 BGB ist bestimmt, daß die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
bedürfen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, daß für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stets Schriftform erforderlich ist. Die in der Vergangenheit oft
genutzte mündliche Form nicht mehr ausreicht. Die Schriftform soll der Rechtsklarheit und -sicherheit dienen. Allerdings sind damit nicht alle Streitigkeiten ausgeräumt.
2. Schriftform
Ist durch das Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß nach § 136 BGB die Urkunde von dem Aussteller oder den Ausstellenden eigenhändig durch
Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet werden. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, daß unter Schriftform nicht Papierform zu verstehen ist. Neben der Papierform
muß zusätzlich die eigenhändige Unterschrift z.B. unter der Kündigungserklärung enthalten sein. Achtung: Daraus folgt, daß es nicht ausreicht, wenn die Unterschrift kopiert ist. Damit zählt sowohl ein Fax-Schreiben, wie auch eine Kopie nicht als schriftlich im Sinne des § 126 BGB.
Fehlt Schriftlichkeit, so ist die Erklärung nach § 125 BGB wie auch das zugrundeliegende Rechtsgeschäft wegen Formmangels nichtig. Dies gilt insbesondere für die Kündigung.
3. Elektronische Form
Im Zweifel kann die schriftliche Form durch elektronische Form heutzutage ersetzt werden. Dies gilt nach § 126 Abs. 3 BGB aber nur dann, wenn im Gesetz
nicht etwas anderes bestimmt ist. In § 623 BGB ist jedoch für die Kündigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausdrücklich bestimmt, daß elektronische Form ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, daß eine
Kündigung per e-mail, SMS oder auf sonstige elektronische Weise ausgeschlossen ist.
4. Zugang
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wenn die Kündigung schriftlich ausgestellt wurde und in schriftlicher Form dem
Berechtigten zugegangen ist. Dies bedeutet, daß der Gekündigte die schriftliche Kündigungserklärung mit der Original-Unterschrift des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber in der Hand haben muß und darüber
verfügen kann. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht es aus, wenn der Gekündigte die Kündigungserklärung in der Hand hatte, d.h. sie sich in seinem Verfügungsbereich befand. Es ist
unschädlich, wenn die Kündigungserklärung dann im Original an den Arbeitgeber zurückgegeben wurde. Allerdings ist allen Arbeitgebern zu empfehlen, dies nicht zu tun, sondern die Kündigungserklärung beim
Arbeitnehmer zu belassen.
5. Der Fall Löwenherz
Generell ist es möglich, daß die Kündigung statt des Arbeitgebers durch einen Vertreter unterschrieben wird. In diesem Fall empfiehlt es sich allerdings
dringend, daß der Kündigung eine schriftliche Vollmacht für den Vertreter, z.B. einen Rechtsanwalt beigelegt wird. Andernfalls könnte der Kündigungsempfänger die Kündigung mangels Vollmacht des Vertreters nach §
174 BGB unverzüglich zurückweisen. Dann wäre die Kündigung rechtsunwirksam. Im Falle Löwenherz hatte der Zahntechniker Hägar eine solche Zurückweisung nach § 174 BGB jedoch nicht vorgenommen. Später im Prozeß
kann er sich auf diese Möglichkeit nicht mehr berufen, da die Zurückweisung dann nicht mehr unverzüglich ist. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.4.2005 muß im Falle der Vertretung in der
Kündigung ein das Vertretungsverhältnis anzeigender Zusatz mit hinreichender Deutlichkeit vorhanden sein. Dies bedeutet im Falle der Vertretung von Richard Löwenherz durch Johann Ohneland, daß Johann Ohneland
nicht nur seine Unterschrift für sich abgeben muß. Vielmehr muß er durch einen Zusatz oder eine zweite Unterschrift deutlich machen, daß er auch seinen Kompagnon Löwenherz mitvertritt. Das war nicht der Fall.
Damit enthielt die Kündigungserklärung keine Unterschrift für Richard Löwenherz. Sie enthielt damit auch keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, daß es sich bei dem Kündigungsschreiben nicht lediglich um
einen Entwurf der Kündigung handelte, das versehentlich zur Unterzeichnung des Löwenherz weggesandt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Kündigung wegen fehlender ausreichender Schriftform für unwirksam
erklärt.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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