Hans-Gottlob-Ruehle.de
Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 197: Schriftform der Kündigung

Der Fall

    Die Zahnärzte Richard Löwenherz und Johann Ohneland beschäftigen den Zahntechniker Hägar. Sie wollen Hägar wegen Alkoholismus und vieler Blauzeiten kündigen. Im Kündigungsschreiben war der Name beider Zahnärzte maschinell niedergelegt, die Unterschrift leistete jedoch nur Johann Ohneland. Als Hägar die fehlende Unterschrift von Löwenherz rügte, teilten beide mit, daß Johann Ohneland im Auftrag und mit Zustimmung seines Partners die Kündigung unterschrieb. Dies reiche aus. Hägar zweifelt.

Die Lösung

1. Schriftlichkeit

    In § 623 BGB ist bestimmt, daß die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, daß für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stets Schriftform erforderlich ist. Die in der Vergangenheit oft genutzte mündliche Form nicht mehr ausreicht. Die Schriftform soll der Rechtsklarheit und -sicherheit dienen. Allerdings sind damit nicht alle Streitigkeiten ausgeräumt.

2. Schriftform

    Ist durch das Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß nach § 136 BGB die Urkunde von dem Aussteller oder den Ausstellenden eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet werden.
    Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, daß unter Schriftform nicht Papierform zu verstehen ist. Neben der Papierform muß zusätzlich die eigenhändige Unterschrift z.B. unter der Kündigungserklärung enthalten sein.
    Achtung: Daraus folgt, daß es nicht ausreicht, wenn die Unterschrift kopiert ist. Damit zählt sowohl ein Fax-Schreiben, wie auch eine Kopie nicht als schriftlich im Sinne des § 126 BGB.
    Fehlt Schriftlichkeit, so ist die Erklärung nach § 125 BGB wie auch das zugrundeliegende Rechtsgeschäft wegen Formmangels nichtig. Dies gilt insbesondere für die Kündigung.

3. Elektronische Form

    Im Zweifel kann die schriftliche Form durch elektronische Form heutzutage ersetzt werden. Dies gilt nach § 126 Abs. 3 BGB aber nur dann, wenn im Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. In § 623 BGB ist jedoch für die Kündigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausdrücklich bestimmt, daß elektronische Form ausgeschlossen ist.
    Dies bedeutet, daß eine Kündigung per e-mail, SMS oder auf sonstige elektronische Weise ausgeschlossen ist.

4. Zugang

    Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wenn die Kündigung schriftlich ausgestellt wurde und in schriftlicher Form dem Berechtigten zugegangen ist.
    Dies bedeutet, daß der Gekündigte die schriftliche Kündigungserklärung mit der Original-Unterschrift des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber in der Hand haben muß und darüber verfügen kann.
    Nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht es aus, wenn der Gekündigte die Kündigungserklärung in der Hand hatte, d.h. sie sich in seinem Verfügungsbereich befand. Es ist unschädlich, wenn die Kündigungserklärung dann im Original an den Arbeitgeber zurückgegeben wurde. Allerdings ist allen Arbeitgebern zu empfehlen, dies nicht zu tun, sondern die Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer zu belassen.

5. Der Fall Löwenherz

    Generell ist es möglich, daß die Kündigung statt des Arbeitgebers durch einen Vertreter unterschrieben wird. In diesem Fall empfiehlt es sich allerdings dringend, daß der Kündigung eine schriftliche Vollmacht für den Vertreter, z.B. einen Rechtsanwalt beigelegt wird. Andernfalls könnte der Kündigungsempfänger die Kündigung mangels Vollmacht des Vertreters nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen. Dann wäre die Kündigung rechtsunwirksam.
    Im Falle Löwenherz hatte der Zahntechniker Hägar eine solche Zurückweisung nach § 174 BGB jedoch nicht vorgenommen. Später im Prozeß kann er sich auf diese Möglichkeit nicht mehr berufen, da die Zurückweisung dann nicht mehr unverzüglich ist.
    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.4.2005 muß im Falle der Vertretung in der Kündigung ein das Vertretungsverhältnis anzeigender Zusatz mit hinreichender Deutlichkeit vorhanden sein. Dies bedeutet im Falle der Vertretung von Richard Löwenherz durch Johann Ohneland, daß Johann Ohneland nicht nur seine Unterschrift für sich abgeben muß. Vielmehr muß er durch einen Zusatz oder eine zweite Unterschrift deutlich machen, daß er auch seinen Kompagnon Löwenherz mitvertritt.
    Das war nicht der Fall. Damit enthielt die Kündigungserklärung keine Unterschrift für Richard Löwenherz. Sie enthielt damit auch keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, daß es sich bei dem Kündigungsschreiben nicht lediglich um einen Entwurf der Kündigung handelte, das versehentlich zur Unterzeichnung des Löwenherz weggesandt wurde.
    Das Bundesarbeitsgericht hat diese Kündigung wegen fehlender ausreichender Schriftform für unwirksam erklärt.
     

>> Nächste Folge:
<< Zurück zur Übersicht

 

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
Linkverweise ohne Einschränkung/Begrenzung. Bitte kopieren Sie dazu die URL aus der Browserzeile.
Wörtliche Textzitate: Ohne Rücksprache bis 2 Absätze aus bis zu 10 Folgen jew. mit Linkverweis. Weitergehende Textübernahmen nur mit schriftlicher Genehmigung.
Wichtiger Hinweis: Bitte keine e-mails mit konkreten Rechtsfragen einsenden, da diese nicht beantwortet werden können.
 

Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

STARTSEITE >>

Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug