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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 


Bewerbungsrecht / Arbeitsrecht

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg, gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht. Die Reihe wird fortlaufend ergänzt.

 

 

Folge 43: Nichteheliche Lebensverhältnisse im Arbeitsrecht

Die Bewertung und Betrachtung der nichtehelichen Lebensverhältnisse hat sich im Laufe der letzten 10 Jahre im gesellschaftlichen Bereich rasant verändert. Im gesetzlichen Bereich werden Anpassungen vorgenommen. Gleichwohl sind der Gesetzgeber, die Tarifvertragsparteien und die Gerichte zurückhaltend. Eine generelle Gleichstellung findet jedenfalls bisher nicht statt.

Der Fall:

Verwaltungsangestellter Siegfried beantragt bei seinem Arbeitgeber, dem Landrat Hagen von Tronje, die bezahlte Freistellung von 3 Arbeitstagen wegen der voraussichtlichen Niederkunft seiner Lebensgefährtin Kriemhild von Worms. Siegfried will seiner Kriemhild bei der Geburt beistehen. Er beruft sich auf den tariflichen Anspruch auf bezahlte Freistellung für 1 Arbeitstag nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Die anderen 2 Tage möchte er Tarifurlaub haben.
Arbeitgeber Hagen von Tronje gewährt ihm zwar die 2 Tage Tarifurlaub und 1 Tag unbezahlte Freistellung. Er lehnt jedoch die Vergütungszahlung für diesen 1 Tag ab. Hagen von Tronje beruft sich darauf, daß nach dem Tarifvertrag eine bezahlte Freistellung für den Tag der Niederkunft nur für die Ehefrau vorgesehen ist.
Siegfried sucht sein Recht vor dem Arbeitsgericht. Er beruft sich auf Gleichbehandlung. Für die Gebärende und das Kind sei es egal, ob eine formelle Verheiratung vorliege oder nicht.

Die Lösung

1. Urlaubsanspruch

    Verwaltungsangestellter Siegfried könnte für alle 3 Tage Urlaub beantragen. Dieser wäre auch zu gewähren. Zwar wird Urlaub definiert als “Freizeitgewährung zum Zwecke der Erholung”. Das Umsorgen seiner Kriemhild im Zusammenhang mit der Geburt stellt für Siegfried nicht unbedingt einen Zeitraum der Erholung dar.
    Gleichwohl kann und muß der Urlaub auch bis zu einem gewissen Grad für andere Zwecke als der Erholungssuche, z.B. für notwendige Erledigungen, Behördengänge oder wie im vorliegenden Falle gewährt werden.
    Siegfried ist damit aber nicht zufrieden. Er möchte 1 Tag bezahlte Freistellung.

2. Unbezahlte Freistellung

    Ob und inwieweit ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung im Arbeitsverhältnis überhaupt vorhanden ist, muß genau geprüft werden. Ein solcher Anspruch kann sich aus Tarifverträgen ergeben, wenn solche im Arbeitsverhältnis überhaupt gelten. Im Bereich des öffentlichen Dienstes könnte sich der Anspruch aus § 50 BAT ergeben, wenn ausreichende Interessen des Arbeitnehmers vorhanden sind.
    Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Generell aber kann der Arbeitnehmer nicht in größerem Umfange Ansprüche auf unbezahlten Urlaub erheben. Vorliegend war das Problem aber unproblematisch, da Landrat Hagen von Tronje 1 Tag unbezahlten Urlaub gewähren wollte.

3. Bezahlte Freistellung nur bei Ehefrau?

    Nach § 616 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 52 Abs. 1 a BAT hat Verwaltungsangestellter Siegfried einen Anspruch auf bezahlte Freistellung aus Anlaß der Niederkunft, wenn es sich dabei um seine Ehefrau handelt. Der eindeutige Wortlaut des Tarifvertrages läßt keinen Interpretationsspielraum zu. Die Bestimmung gilt nach dem Wortlaut nicht bei der Niederkunft der nicht-ehelichen Lebensgefährtin Kriemhild.
    Arbeitgeber Hagen von Tronje hat also tarifgemäß gehandelt. Zwar geht die allgemeine Verkehrsanschauung heutzutage dahin, daß in vielen Kreisen der Bevölkerung das nichteheliche Lebensverhältnis dem ehelichen Lebensverhältnis mehr oder weniger gleichgestellt wird. Diese Entwicklung des Zeitgeistes muß der Arbeitgeber jedoch nicht im Arbeitsverhältnis zu seinen Lasten sich zurechnen lassen.

4. Gleichbehandlungsgrundsatz?

    Verwaltungsangestellter Siegfried sieht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Für ihn ist seine Kriemhild von Worms und ihre Niederkunft unabhängig von der Frage des Trauscheins wichtig.
    Nach herrschender Rechtsprechung stoßen jedoch solche tariflichen oder gesetzlichen Regelungen, die die Ehefrau gegenüber der Lebensgefährtin (den Ehemann gegenüber dem Lebensgefährten) bevorzugen weder gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, noch gegen Art. 6 Grundgesetz.
    Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung der Lebensgefährten gegenüber den Verheirateten besteht darin, daß der verheiratete Angestellte gem. § 1353 BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft und damit zum Beistand gegenüber der hochschwangeren Ehefrau verpflichtet ist. Diese gesetzliche Pflicht trifft den unverheirateten Angestellten Siegfried nicht.
    Dem trägt die Tarifregelung Rechnung. Trotz dieser Ungleichbehandlung werden die Rechte des unverheirateten Angestellten Siegfried und seines zu erwartenden nichtehelichen Kindes aus Art. 6 GG nicht verletzt. Weder das Umgangsrecht, noch ein bestehendes Sorgerecht des nicht-ehelichen Vaters, noch das Recht des nicht-ehelichen Kindes auf größtmögliche Gleichstellung mit dem Kind erfordern eine Fortzahlung der Vergütung bei der Freistellung des Angestellten im Zusammenhang mit der Niederkunft der Lebensgefährtin. Die verfassungsmäßigen Rechte des Angestellten Siegfried, seiner Lebensgefährtin Kriemhild und des zukünftigen Kindes sind nicht verletzt, wenn Siegfried entweder den 3. Tag als bezahlten Urlaubstag nimmt oder die Bezahlung für diesen Tag entfällt.

5. Checkliste

  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Nur Gleiches kann / muß gleich behandelt werden.
  • Sachlicher Grund für Ungleichbehandlung berechtigt zu differenzierten Lösungen.
  • Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im Arbeitsrecht nicht generell der Ehe gleichgestellt.
  • Sofern Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge für eine Leistung die Ehe voraussetzen, kann der Arbeitgeber im Zweifel nicht gezwungen werden, diese Leistung auch dem Lebensgefährten zu gewähren.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug