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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 13: Einstellung: Psychologisches Gutachten
In der Wirtschaft wird von Arbeitnehmern immer mehr verlangt. Das betrifft nicht nur die Arbeitsleistung, sondern auch das psychische Durchhaltevermögen, Charakterstärke, Härte gegenüber sich und anderen. Um die
besten und schlagkräftigsten Arbeitnehmer zu bekommen, wird die Auswahl oft schon mittels psychologischer Gutachten getroffen. Gegenüber anderen Gutachten kann hier insbesondere die Durchhaltekraft, die
Konzentrationsfähigkeit etc. viel besser getestet werden.
Der Fall:
Arbeitgeber Willi Wüst braucht zwei persönliche Assistenten. Sie müssen treu, zuverlässig, stets einsatzbereit, hart, konzentriert und biegsam wie eine Weidenrute sein. Deshalb will
Willi Wüst mit den Bewerbern Kalle Holzfuß und dem jung-dynamischen Jack Klemm einen umfangreichen Psychotest durchführen. Über Einzelheiten des Tests klärte er allerdings nicht auf. Im Laufe des Tests erkennt
Kalle Holzfuß die Tragweite. Er bereut die Teilnahme und bricht den Test ab. Er will die Herausgabe aller Testergebnisse. Jack Klemm dagegen besteht den Test. Es wurmt ihn aber, daß er die Ergebnisse nicht
kennt. Hat er ein Recht auf Einsicht? Ole Hering will auch die Vermögensverhältnisse des Max Hinkel wissen, seine Schulden, seinen Kontenstand und Vermögen. Max Hinkel wird ganz plümerant zumute. Er mimt
einen Schwächeanfall, zieht sich zurück und fragt auf der Toilette leise den Betriebsrat, ob denn das alles zulässig sei. Auch der Betriebsrat Ungerührt ist sprachlos. Doch auch er weiß keine Antwort.
Was darf Ole Hering nun fragen?
Die Lösung:
1. Zulässigkeit
Psychologische Tests sind mit Zustimmung der betroffenen Bewerber vom Grundsatz her zulässig. Es ist allerdings festzustellen, daß in der Wirtschaft heute – insbesondere in den besser
bezahlten Bereichen – viele verschiedenartige Psychotests gängig sind. Die Vielfalt läßt sich kaum überblicken. Gegen viele dieser Tests bestehen massive Bedenken. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Tests
darauf ausgerichtet sind, die Persönlichkeit eines Bewerbers und sein Privatleben zu durchleuchten. Keinesfalls zulässig ist es, daß sich ein Test auf die gesamte Persönlichkeit des Arbeitnehmers erstreckt. Er
muß sich auf die geplante Arbeitstätigkeit und die entsprechenden Anforderungen beschränken. Deshalb sind viele Tests in ihrer Tragweite problematisch oder unzulässig. Es lassen sich in der Praxis zwei
wichtige Gruppen von Tests methodisch unterscheiden, nämlich der psychometrische Test und der projektive Test.
2. Psychometrischer Test
Bei diesem Test werden bestimmte Eigenschaften oder Fähigkeiten eines Menschen mittels eines Meßverfahrens ausgetestet. Da dieser Test begrenzt ist, erhebt er keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Insbesondere verfolgt der psychometrische Test nicht das Ziel, die Gesamtpersönlichkeit eines Bewerbers zu durchleuchten oder zu erfassen.
3. Projektiver Test
Der projektive Test ist in der Regel sehr umfassend. Dem Bewerber werden z.B. Zeichnungen oder andere graphische Darstellungen, Symbole oder Texte, verbale Äußerungen etc. vorgelegt. Bei
diesem Test werden auch verschwommene Bilder gezeigt. Der Bewerber soll die verschiedenen Darstellungen im graphischen, verbalen oder optischen Bereich deuten, umgestalten oder weiterentwickeln. Z.T. soll er
auch Geschichten zu den Bildern erzählen, seine Gedanken preisgeben und weiterentwickeln. Projektive Tests sind generell problematisch und unzulässig im Bewerbungsverfahren, da sie versuchen, die gesamte
Persönlichkeit des Bewerbers zu erfassen (gläserner Bewerber). Gleichwohl sind sie in der Praxis häufig anzutreffen. Bewerber sollen und dürfen sich gegen solche Tests wehren. Wird ein Bewerber aufgrund
eines solchen Tests abgelehnt, so kann er z.B. versuchen, durch eine Klage beim Arbeitsgericht Schadenersatz oder Schmerzensgeld vom Arbeitgeber zu bekommen.
4. Aufklärung/Einwilligung
Da psychologische Tests sehr in die Tiefe gehen können, hätte der Arbeitgeber Willi Wüst die Bewerber exakt über den Zweck, die Methode, die Möglichkeiten und die Reichweite des von ihm
veranstalteten Tests vor Beginn informieren müssen. Das hat Willi aber nicht getan. Aus diesem Grunde bezog sich die Zustimmung der Bewerber Kalle Holzfuß und Jack Klemm nicht auf die tatsächlich
vorgenommenen Tests. Willi Wüst hat somit das Persönlichkeitsrecht der Bewerber verletzt. Sie könnten evtl. Schmerzensgeldansprüche gegen ihn besitzen. Intelligenztests, Kreativitätstests und andere Tests
dieser Art dürfen ebenfalls grundsätzlich nur nach Aufklärung und nach ausdrücklicher Einwilligung der Bewerber durchgeführt werden.
5. Einsichtnahme
Alle Testteilnehmer – egal ob sie eingestellt werden oder nicht – haben ein Recht auf Einsichtnahme in das Ergebnis ihrer Tests. Dies folgt schon aus dem Vertragsverhältnis zwischen
Bewerber und Arbeitgeber. Dieses Einsichtsrecht ergibt sich auch daraus, daß der Möglichkeit des Mißbrauchs durch den Arbeitgeber vorgebeugt wird. Das Einsichtsrecht ist gerichtlich erzwingbar.
6. Herausgabe/Vernichtung
Wird der Testteilnehmer nicht eingestellt, so muß er es nicht dulden, daß der Arbeitgeber das Testergebnis weiter bei sich aufbewahrt. Deshalb kann Bewerber Kalle Holzfuß die Herausgabe
der Testergebnisse an ihn verlangen. Zumindest aber kann er von dem Arbeitgeber Willi Wüst die Vernichtung der Testergebnisse und den Nachweis der Vernichtung verlangen. Willi Wüst hat kein berechtigtes
Interesse daran, diese Testergebnisse weiter aufzubewahren. Andernfalls besteht die Gefahr, daß Wüst diese Ergebnisse bei einer späteren Bewerbung des Ängstlich wiederum verwenden könnte.
7. Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats
Der Betriebsrat muß prüfen, ob er nach § 94 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht besitzt. Dieses Recht soll verhindern, daß der Arbeitgeber in rechtsmißbräuchlicher Weise testet und ausfragt.
Sobald Äußerungen eines Bewerbers schriftlich festgehalten werden, kann ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 1 BetrVG bestehen. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 2 BetrVG besteht, wenn das Verhalten
oder die Leistung des Bewerbers nach einheitlichen Kriterien bewertet und beurteilt wird. Dies ist regelmäßig der Fall.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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