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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 8. Vorstellungespräche - und wer zahlt die Kosten?

Bewerbungskosten sind nicht zu unterschätzen. Da Arbeitsplätze leider nicht mehr “auf der Straße liegen”, müssen gerade Arbeitslose sich oft bei verschiedensten Arbeitgebern bewerben. Die dabei entstehenden Kosten tun sehr weh, vor allem dann, wenn der Bewerber durch die Arbeitslosigkeit ohnehin kein Geld hat.
Deshalb stellt sich immer wieder die Frage, ob zumindest die Kosten für ein Vorstellungsgespräch vom Arbeitgeber getragen werden.


Der Fall:

    Der Arbeitslose Eddy Mager hatte sich alleine 2000 schon bei mindestens 25 Arbeitgebern vergeblich beworben. Er kann die ständig steigenden Kosten seiner Bewerbungsschreiben mittlerweile kaum noch tragen. Er möchte, daß sie von jemand anderem übernommen werden.
    Eddy Mager hat sich außerdem auf ein Stelleninserat in der Presse beworben. Er ist dann ohne Aufforderung zum Arbeitgeber nach Frankfurt gefahren. Auch diese Bewerbung scheiterte. Wer zahlt die Fahrtkosten? Wer würde den Verdienstausfall zahlen, wenn Eddy Mager im Arbeitsverhältnis wäre?
    Die Arbeitnehmer Albert Klein und Willi Fett aus Marburg sind nach einer Stellenbewerbung auf Aufforderung des Arbeitgebers Bruno nach Erfurt gefahren. Albert fuhr mit der Bahn, Willi Fett mietete sich extra einen BMW an, um standesgemäß vorzufahren. Beide wollen ihre Fahrtkosten ersetzt bekommen.
    Albert Klein hat für den Vorstellungstag in Erfurt Urlaub genommen. Willi Fett dagegen mußte einen Tag unbezahlte Freizeit nehmen. Bekommen sie den Lohnausfall ersetzt?
    Ein weiterer Arbeitgeber Lothar Cleverle bittet Karl-Heinz Bieder ebenfalls zu einem Vorstellungsgespräch nach Heilbronn. Lothar Cleverle bietet ihm an, die Fahrtkosten zu ersetzen. Die ggf. erforderlichen Übernachtungskosten für ein Hotel will Cleverle aber nicht übernehmen.
    Willi Fett wird vom Arbeitsamt zu einem Vorstellungsgespräch nach Hannover geschickt. Kann er vom Arbeitsamt Kostenersatz verlangen?


Die Lösung:

1. Kosten des Bewerbungsschreibens

    Es gilt der Grundsatz: Wer sich unaufgefordert bewirbt, kann keine Kostenerstattung verlangen, insbesondere nicht von dem Arbeitgeber.
    Dies gilt auch dann, wenn sich Eddy auf eine Anzeige hin bewirbt. Eddy Mager muß seine erheblichen Kosten für die Bewerbungsschreiben selbst tragen. Er könnte allenfalls versuchen, vom Arbeitsamt einen Zuschuß zu bekommen.

2. Vorstellungsgespräch ohne Aufforderung

    Eddy Mager zeigt Initiative, indem er ohne Aufforderung aufgrund eines Zeitungs-Inserates sich umgehend nach Frankfurt zum Vorstellungsgespräch begibt.
    Gleichwohl ist der dortige Arbeitgeber nicht zum Ersatz der Fahrtkosten oder zum Ersatz weiterer Kosten des Vorstellungsgespräches verpflichtet. Es gilt nämlich der Grundsatz: “Nur wer die Musik bestellt hat, bezahlt auch”.
    Da der Arbeitgeber in Frankfurt den Eddy Mager nicht zum Vorstellungsgespräch aufgefordert hat und auch sonst keine Kostenübernahme zugesagt hat, bleibt Eddy auf seinen Kosten sitzen.

3. Vorstellungsgespräch nach Aufforderung

    Etwas anderes gilt dann, wenn ein Arbeitgeber den Bewerber auffordert, zu einem Vorstellungsgespräch in den Betrieb oder an einen anderen Ort zu kommen. Immer dann, wenn eine solche Aufforderung vorliegt, muß der Arbeitgeber generell die dadurch entstandenen Vorstellungskosten tragen.
    In der Aufforderung des Arbeitgebers Bruno, nach Erfurt zum Vorstellungsgespräch zu kommen, liegt nämlich eine stillschweigende, konkludente vertragliche Kostenübernahme. § 670 BGB bestimmt, daß der Auftraggeber die Aufwendungen zu ersetzen hat, die durch den Auftrag entstehen.
    Dies gilt insbesondere für die Bahnkosten des Bewerbers Albert Klein von Marburg nach Erfurt.
    Der Erstattungsanspruch für die entstehenden Fahrtkosten besteht jedoch nicht unbeschränkt. Er ist durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit limitiert. Soweit unverhältnismäßige oder nicht erforderliche Kosten entstehen, muß Bruno nicht zahlen. Fährt also Hansi Fesch “standesgemäß” mit dem gemieteten BMW vor, so muß ihm Bruno gleichwohl nur die Bahnkosten Zweiter Klasse von Marburg nach Erfurt bezahlen.

4. Verdienstausfall/Verzehr- und Übernachtungskosten

    Der Arbeitgeber, der einen Bewerber zum Vorstellungsgespräch auffordert, muß alle notwendigen Aufwendungen ersetzen, die dem Bewerber durch seine Fahrt zum Vorstellungsort erwachsen.
    Die Erforderlichkeit von Aufwendungen ist danach zu beurteilen, was ein vernünftiger und gerecht denkender Mensch an Aufwendungen richtigerweise getätigt hätte.
    Dazu gehören – wie schon ausgeführt – die angemessenen Fahrtkosten. Dazu können aber auch Übernachtungskosten zählen bei weiter entfernten Vorstellungsorten, insbesondere auch zusätzliche Verzehrkosten.
    Taxikosten sind nur zu ersetzen, wenn der Vorstellungsort ohne Taxi lediglich mit einem unverhältnismäßig hohen Zeit- oder Kostenaufwand zu erreichen gewesen wäre.
    Zu den zu ersetzenden Aufwendungen kann auch der Verdienstausfall zählen. Da Albert Klein regulär Urlaub genommen hat, hatte er keinen Verdienstausfall erlitten, er kann keinen Ersatz verlangen.
    Willi Fett dagegen mußte unbezahlte Freizeit nehmen. Er hatte also Verdienstausfall. Im Zweifel müssen seine Aufwendungen ersetzt werden. Der Arbeitslose Eddy Mager dagegen hat keinen Verdienstausfall durch das Vorstellungsgespräch. Auch ihm muß der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten.

5. Vereinbarungen

    Bewerber und Arbeitgeber können vor Antritt einer Fahrt zum Vorstellungsgespräch generell vereinbaren, wer welche Kosten zu ersetzen hat. Es ist deshalb zulässig, daß der Arbeitgeber Lothar Cleverle Arbeitslose oder Arbeitnehmer zum Vorstellungsgespräch auffordert, von vornherein aber jeden Kostenersatz ablehnt.
    Deshalb ist es denkbar und zulässig, daß Lothar Cleverle dem Albert Klein Fahrtkostenersatz nach Heilbronn anbietet, aber die Hotelkosten ablehnt.
    Ein solcher Kostenausschluß oder eine Kostenbegrenzung muß jedoch von den Parteien im vorhinein klar und möglichst schriftlich vereinbart sein. Beruft sich der Arbeitgeber auf eine Kostenbeschränkung oder einen Kostenausschluß, muß er dies im Zweifel beweisen.

6. Arbeitsamt

    Nach § 53 der “Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme” kann das Arbeitsamt Vorstellungskosten im Einzelfall übernehmen. Das Arbeitsamt kann auch in bestimmten Fällen dem Bewerber einen Zuschuß auf die Vorstellungskosten geben.
    Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Arbeitsamt eine Vorstellung vermittelt. Deshalb ist es möglich und empfehlenswert, vor Antritt eines Bewerbungsgespräches mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsamtes die Frage der Kostenübernahme zu besprechen. Wenn Willi Fett dies tut, kann er mit einer Kostenübernahme rechnen, wenn ihm sonst aufgrund seiner Einkommenslage das Vorstellungsgespräch und die entstehenden Kosten nicht möglich oder zumutbar wäre.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug