|
|
|
Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
|
|
|
|
Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
|
|
|
Folge 224: Gebetspausen am Arbeitsplatz I
Der Fall
Der tiefgläubige Suleiman verlangt von seinem Arbeitgeber Barbarossa zur Verrichtung seines muslimischen Morgengebets in der Frühschicht zwischen 6 Uhr und
8 Uhr die Freistellung für 3 Minuten. Das Unternehmen von Barbarossa ist im Bereich der Metallverarbeitung beschäftigt. Der Kläger arbeitet an einer Bandstraße. Barbarossa lehnt ab, weil er das Band nicht
wegen des Klägers für 3 Minuten anhalten könne. Dies verursache erhebliche wirtschaftliche Verluste. Suleiman schlägt den Einsatz eines Springers vor. Barbarossa hat jedoch nicht regelmäßig einen Springer zur
Verfügung. Barbarossa beschäftigt 500 Arbeitnehmer, darunter 150 Moslems. Er hält die Einrichtung von Gebetspausen für alle Moslems für wirtschaftlich und technisch völlig ausgeschlossen. Eine Vereinbarung
über das Abhalten von Gebetspausen besteht weder zwischen Suleiman und Barbarossa, noch zwischen dem Betriebsrat und Arbeitgeber. Suleiman besteht auf der Wahrnehmung seiner religiösen Pflichtgebete und
beruft sich auf sein Recht zur freien Religionsausübung.
Die Lösung
1. Direktionsrecht
Mit dem Eintritt des Arbeitnehmers in den Betrieb unterwirft sich dieser dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit
der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit es nicht vertraglich oder durch andere Normen geregelt ist. Allerdings muß der Arbeitgeber auch im Rahmen des Direktionsrechts auf die
berechtigten Belange des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, z.B. auf eine Behinderung, soweit dadurch die betrieblichen Belange nicht erheblich gestört werden.
2. Einschränkungen des Direktionsrechts
Das Direktionsrecht kann durch Vereinbarungen im Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt sein, aber auch durch zwingende normative Regelungen, d.h. durch
Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge oder durch Gesetze. Der Arbeitsvertrag der Parteien ergibt wegen der Gebetspausen keine Beschränkung des Direktionsrechts, da dieser Punkt im Arbeitsvertrag nicht
geregelt ist. Eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wegen Arbeitspausen allgemeiner Art besteht zwar. In diesen allgemeinen Pausen (Frühstückspause, Mittagspause) könnte Suleiman seine
Gebete abhalten. Darüber hinaus regelt die Betriebsvereinbarung jedoch keine weiteren Pausen, insbesondere keine Gebetspausen. Auch tarifvertragliche Regelungen über Gebetspausen gibt es nicht.
3. Einschränkung durch Grundrechte
Die in der Verfassung festgelegten Grundrechte gelten im Arbeitsverhältnis jedenfalls in der Regel nicht unmittelbar, da sie lediglich Abwehrrechte gegen
den Staat darstellen. Grundrechte wirken jedoch mittelbar auf das Arbeitsverhältnis in verschiedener Weise ein. Suleiman kann sich zunächst auf § 616 BGB berufen. Darin ist geregelt, daß der zur Arbeit
verpflichtete seines Anspruches auf die Vergütung nicht dadurch verlustig geht, daß er für eine unverhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an seiner Dienstleistung aus einem Grund verhindert ist, der ohne sein
Verschulden in seiner Person liegt. Dies könnte z.B. eine Krankheit sein oder die Verpflichtung, als Zeuge vor Gericht auszusagen. Dies kann aber auch ein Verhinderungsgrund aus dem weltanschaulichen oder
religiösen Bereich sein. Zu diesen subjektiven Leistungshindernissen im Sinne von § 616 BGB gehören auch die Erfüllung einer vorrangig religiösen Verpflichtung und die ungestörte Religionsausübung. Diese
steht nämlich gem. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG unter Verfassungsschutz. Eine tägliche nur 3minütige Arbeitspause wegen Gebets führt im Sinne von § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zu einer Arbeitsverhinderung
für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Darüber hinaus ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsvertragsrechts, insbesondere auch aus § 242 BGB die Pflicht zur gegenseitigen
Rücksichtnahme. Durch eine verfassungskonforme Auslegung der Generalklausel des § 242 BGB können auch die Grundrechte des Arbeitnehmers in das Arbeitsverhältnis einfließen und dem Arbeitgeber entsprechende
Pflichten zur Rücksichtnahme aufbürden.
>> Nächste Folge: << Zurück zur Übersicht
|
|
|
|
|
Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle: Reine Linkverweise ohne Einschränkung/Begrenzung. Bitte kopieren Sie dazu die URL aus der Browserzeile.
Wörtliche Textzitate: Ohne Rücksprache bis 2 Absätze aus bis zu 10 Folgen jew. mit Linkverweis. Weitergehende Textübernahmen nur mit schriftlicher Genehmigung. Wichtiger Hinweis:
Bitte keine e-mails mit konkreten Rechtsfragen einsenden, da diese nicht beantwortet werden können.
|
Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
|
Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
|
|
|
|
|
|
Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
|
Folgenübersicht:
|
1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
|
|
|