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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 179: Ein-Euro-Job II
Der Fall:
Gottfried von Bouillon lungert nach dem Abschluß des Kreuzzuges und seiner Rückkehr aus dem Heiligen Land seit Jahren arbeitslos herum. Er will wenigstens einen Ein-Euro-Job ausüben. Trotz seiner Vorstöße bleibt die Arbeitsagentur untätig. Hat er einen Anspruch? Oskar von Wolkenstein will Gottfried für eine Arbeitsgelegenheit einstellen. Er plant, seine
mittelalterlichen Liederhandschriften von Gottfried zu digitalisieren und ins Internet stellen zu lassen. August dem Starken sind die Gelder für den Wiederaufbau der Frauenkirche ausgegangen. Er kommt auf
die Ideen, Ein-Euro-Jobber bei der Arbeitsagentur anzufordern. In beiden Fällen verweigert die Arbeitsagentur die Vermittlung. Junker Jörg und Emir Saladin fragen bei der Arbeitsagentur nach, mit wem sie
wegen der Arbeitsgelegenheiten eine Vereinbarung abschließen können.
Die Lösung
1. Recht auf Arbeitsgelegenheit?
Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt, daß für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, so wie Gottfried von
Bouillon, Arbeitslegenheiten geschaffen werden „sollen“. Dieses Sollen bedeutet eine Verpflichtung der Leistungsträger, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um solche Arbeitsgelegenheiten zu schaffen und
anbieten zu können. Ungeklärt ist noch, inwieweit Bewerber einen einklagbaren und durchsetzbaren Anspruch auf einen Ein-Euro-Job besitzen. Jedenfalls muß der Leistungsträger wie die Arbeitsagentur oder das
Job-Center alles in ihren Möglichkeiten stehende tun, um Arbeitsgelegenheiten bei Dritten/Dienstherren zu finden. Es wäre eine grobe Pflichtverletzung, wenn die Arbeitsagentur im Falle von Gottfried mehr oder
weniger untätig bleibt. Gottfried kann also auf eine Verpflichtung des Leistungsträgers verweisen und Druck machen. Ein einklagbarer Anspruch aber ist fraglich.
2. Zusätzliche Arbeit
§ 16 Abs. 3 SGB II fordert für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs), daß in diesem Bereich der Förderung nur zusätzliche Arbeiten
verrichtet werden. Außerdem dürfen diese nicht bereits durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert worden sein. Was „zusätzliche Arbeit“ ist, definiert das SGB II nicht. Allerdings verweist § 16 Abs. 1 SGB
II für alle Leistungen zur Eingliederung auch auf die Regelung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im SGB III. Dort ist in § 261 Abs. 2 SGB III gesetzlich definiert, daß Arbeiten dann zusätzlich sind, wenn sie ohne
die Förderung nicht, nicht in diesem Umfange oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind, oder durch die öffentliche Hand
üblicherweise durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst später als 2 Jahre durchgeführt würden. Der Gesetzgeber wollte damit die Schaffung von
Ein-Euro-Jobs beschränken, um zu verhindern, daß Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes durch Arbeitsgelegenheiten verdrängt werden. Der Unternehmer, der Ein-Euro-Jobler beschäftigen will, muß deshalb klar
nachweisen, daß die Tätigkeiten ohne diese Förderung überhaupt nicht oder jedenfalls erst Jahre später durchgeführt würden. Oskar von Wolkenstein muß deshalb nachweisen, daß seine Liederhandschriften ohne den
Ein-Euro-Jobler nie oder erst in Jahren digitalisiert würden. August der Starke bekommt keine Genehmigung, da er die Frauenkirche als reguläre Maßnahme ohnehin aufbauen will. Die Ein-Euro-Jobler würden reguläre
Bauarbeiter verdrängen. Das ist nicht gewollt.
3. Öffentliches Interesse
Für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten ist außerdem ein öffentliches Interesse an den zusätzlichen Arbeiten vom Gesetz gefordert. Auch dieses
öffentliche Interesse ist nicht im SGB II, sondern wiederum in § 261 Abs. 3 SGB III definiert. Danach liegen Arbeiten im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren
Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dienen, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Es muß außerdem sicherstellt sein, daß die Arbeiten
nicht zu einer Bereicherung einzelner führen. Der Wiederaufbau der Frauenkirche dienst zwar dem öffentlichen Interesse, ist aber nicht förderungswürdig, weil es keine zusätzliche Arbeit zu den ohnehin
vorhandenen Plänen ist. Die Digitalisierung der mittelalterlichen Liedhandschrift liegt im öffentlichen Interesse, da hiermit die Mittelalterforschung weltweit erleichtert wird. Oskar von Wolkenstein hätte als
abgebrannter Minnesänger auf dem normalen Arbeitsmarkt die Digitalisierung nicht bezahlen können. Sein Projekt ist als zusätzliche Arbeit im öffentlichen Interesse deshalb förderungswürdig.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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