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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 180: Ein-Euro-Job III

Der Fall:

    Junker Jörg und Emir Saladin wollen als Langzeitarbeitslose von der Arbeitsagentur jetzt endlich wissen, wie sie zur Erlangung eines Ein-Euro-Jobs vorgehen müssen und mit wem sie eine Vereinbarung abschließen müssen oder können.
    Der Leistungsträger (Arbeitsagentur oder Job-Center etc.) will die hoffnungslos arbeitslosen Ballettänzer Paris und Helena in eine Arbeitsgelegenheit zur Förderung ihrer Eingliederung in Arbeit bringen. Paris und Helena sollen vor allem am Nachmittag in der Schülerbetreuung einer Hauptschule arbeiten. Beide weigern sich jedoch strikt mit dem Argument, daß sie Künstler seien. Solche Tätigkeiten seien für sie unzumutbar. Die Arbeitsagentur will die Zuweisung jedoch notfalls erzwingen, notfalls mit Druck. Wie?

Die Lösung

1. Eingliederungsvereinbarung

    Nach § 15 Abs. 1 SGB II soll die Arbeitsagentur mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung treffen und darin die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Es gilt insoweit zunächst das Prinzip der Freiwilligkeit (aber nur zunächst!).
    Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
    – welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in die Arbeit von der Bundesagentur oder einem anderen Leistungsträger erhält,
    – welche Arbeiten und Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige unternehmen muß,
    – in welcher Häufigkeit er zur Eingliederung in die Arbeit erscheinen oder tätig werden muß,
    – in welcher Form er seine Bemühungen nachzuweisen hat.
    Je genauer die Rechte und Pflichten des Arbeitslosen geregelt sind, umso weniger Probleme gibt es später. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage des Arbeitseinsatzes, der Zumutbarkeit, des Umfangs der Arbeitszeit und ihrer Lage etc.
    Die Eingliederungsvereinbarung soll für 6 Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung wiederum für 6 Monate geschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung müssen die bisher gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden und die Eingliederungsvereinbarungen entsprechend angepaßt bzw. verbessert werden.
    In der Eingliederungsvereinbarung kann nach § 15 Abs. 2 SGB II auch geregelt werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
    Achtung: In einer Eingliederungsvereinbarung kann auch eine Weiter- oder Fortbildungsma ßnahme vereinbart werden. In diesem Falle muß zusätzlich geregelt werden, in welchem Umfange und unter welchem Umständen der Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig wird, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grunde abbricht oder nicht zu Ende führt.

2. Zwang zur Arbeitsgelegenheit

    Nach § 15 Abs. 1 SGB II ist die Annahme einer Arbeitsgelegenheit letztendlich aber nicht freiwillig. Der Gesetzgeber hat geregelt, daß im Falle einer Weigerung zum Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung die entsprechende Regelung einseitig von der Arbeitsagentur durch Verwaltungsakt getroffen werden kann und getroffen werden muß. Die Weigerung von Paris und Helena ist jedenfalls zunächst nicht erfolgreich und nicht klug. Wer kooperiert, dessen Interessen können in einer Eingliederungsvereinbarung ausreichend berücksichtigt werden. Wer sich weigert, riskiert eine einseitige Maßnahme ohne entsprechende Berücksichtigung.
    Eine andere Frage ist die Frage der Zumutbarkeit.

3. Zumutbarkeit

    In § 10 Abs. 1 SGB II hat der Gesetzgeber bestimmt, daß dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist. Er hat davon nur wenige Ausnahmen gemacht. Diese Regel gilt nach § 10 Abs. 3 SGB II auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend. Paris und Helena können sich deshalb nicht einfach auf ihre künstlerische Freiheit berufen, um eine solche Eingliederung abzulehnen. Verbleiben sie bei ihrer Ablehnung, müssen sie mit erheblichen Sanktionen rechnen.
    Zur Zumutbarkeit und den Sanktionen mehr in der nächsten Folge.
     

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug