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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 287: Neues Elterngeld / Elternzeitgesetz II
Frage:
Muß ich mein Kind selbst betreuen, wenn ich Elterngeld will? Gibt es auch Elterngeld für ein von mir betreutes Stiefkind oder Adoptionskind? Was gilt bei Lebenspartnerschaften? Wie ist
die Höhe des Elterngeldes?
Der Fall:
Marlene Dietrich will zwar nach der Geburt ihres Kindes ihre Schauspieltätigkeit auf maximal 30 Wochenstunden reduzieren bei vollem Bezug des Elterngeldes. Da Kindererziehung aber mühsam
ist, soll das Kind in den ersten Jahren von einer Kammerzofe erzogen werden. Ehepartner Karl Zuckmayr dagegen möchte seinen gerade geborenen nichtehelichen Sprößling in die Familie aufnehmen und seiner
Marlene zur Erziehung anvertrauen. Gibt es dafür ebenfalls Elterngeld? Die beiden in anerkannter Lebenspartnerschaft lebenden Dichter Oscar Wild und Lord Byron haben einen kleinen Hannes adoptiert. Bekommt
Lord Byron Erziehungsgeld, wenn er seine Dichtertätigkeit zugunsten der Kindererziehung unterbricht?
Die Lösung
5. Weitere Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld
Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld nur die Person, die neben einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland – mit dem Kind in einem Haushalt lebt und
– dieses Kind selbst betreut und erzieht sowie – keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Eine Berechtigung für Elterngeld und Elternzeit ergibt sich nach § 1 Abs. 2 BEEG auch für Personen, die
– als Entwicklungshelfer i.S.d. Entwicklungshelfergesetzes tätig sind oder – als deutsche Staatsangehörige vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlicher Einrichtung tätig sind oder – eine
Ausstrahlungsbeschäftigung i.S.d. § 4 Sozialgesetzbuch IV ausübt. Eine solche Beschäftigung liegt vor, wenn die Person in einem Gebiet außerhalb Deutschlands entsandt wird und die Entsendung Folge der Eigenart
der Beschäftigung in Deutschland oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
6. Nur eigenes Kind?
Das Erziehungsgeld wird zunächst nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG für die Betreuung und Erziehung des eigenen Kindes gezahlt.
Nach § 1 Abs. 3 BEEG steht aber einem eigenen Kind gleich das Kind, das mit dem Ziel der Annahme oder Adoption in den Haushalt aufgenommen worden ist. Aus diesem Grunde könnten Oscar Wild und Lord Byron auch
Elterngeld beziehen. Dem eigenen Kind steht auch in den Haushalt aufgenommenes Kind des Ehegatten oder des Lebenspartners gleich. Sollte Marlene Dietrich das nichteheliche Kind von Karl Zuckmayr in ihrem
Haushalt betreuen und erziehen, so würde sie für dieses Kind Elterngeld bekommen. Schließlich steht dem eigenen Kind gleich ein in den Haushalt aufgenommenes Kind, für das die erklärte Anerkennung der
Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 BGB noch nicht wirksam geworden ist.
7. Erziehung durch Verwandte
Können Eltern die Kindererziehung wegen einer eigenen Erkrankung, wegen einer Schwerbehinderung oder wegen des Todes der Eltern oder eines Elternteiles ihr Kind nicht mehr betreuen, so
haben Verwandte bis zum 3. Grad sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner Anspruch auf Elterngeld, sofern sie die gesetzlichen Bedingungen erfüllen und kein anderer Berechtigter das Elterngeld in Anspruch nimmt.
Nur in solchen Fällen ist es möglich, das dritte Personen die Betreuung und Erziehung des Kindes übernehmen. Marlene Dietrich bekommt kein Elterngeld, wenn sie die Kindererziehung durch eine Kammerzofe
durchführen läßt. Achtung: Unschädlich für den Bezug des Elterngeldes dürfte es sein, wenn die erziehende Person das Kind für die Zeit ihrer Teilzeit-Berufstätigkeit z.B. durch eine Tagesmutter betreuen ließe.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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