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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 287: Neues Elterngeld / Elternzeitgesetz II

Frage:

    Muß ich mein Kind selbst betreuen, wenn ich Elterngeld will? Gibt es auch Elterngeld für ein von mir betreutes Stiefkind oder Adoptionskind? Was gilt bei Lebenspartnerschaften? Wie ist die Höhe des Elterngeldes?
     

Der Fall:

    Marlene Dietrich will zwar nach der Geburt ihres Kindes ihre Schauspieltätigkeit auf maximal 30 Wochenstunden reduzieren bei vollem Bezug des Elterngeldes. Da Kindererziehung aber mühsam ist, soll das Kind in den ersten Jahren von einer Kammerzofe erzogen werden.
    Ehepartner Karl Zuckmayr dagegen möchte seinen gerade geborenen nichtehelichen Sprößling in die Familie aufnehmen und seiner Marlene zur Erziehung anvertrauen. Gibt es dafür ebenfalls Elterngeld?
    Die beiden in anerkannter Lebenspartnerschaft lebenden Dichter Oscar Wild und Lord Byron haben einen kleinen Hannes adoptiert. Bekommt Lord Byron Erziehungsgeld, wenn er seine Dichtertätigkeit zugunsten der Kindererziehung unterbricht?

Die Lösung

5. Weitere Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld

    Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld nur die Person, die neben einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
    – mit dem Kind in einem Haushalt lebt und
    – dieses Kind selbst betreut und erzieht sowie
    – keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
    Eine Berechtigung für Elterngeld und Elternzeit ergibt sich nach § 1 Abs. 2 BEEG auch für Personen, die
    – als Entwicklungshelfer i.S.d. Entwicklungshelfergesetzes tätig sind oder
    – als deutsche Staatsangehörige vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlicher Einrichtung tätig sind oder
    – eine Ausstrahlungsbeschäftigung i.S.d. § 4 Sozialgesetzbuch IV ausübt. Eine solche Beschäftigung liegt vor, wenn die Person in einem Gebiet außerhalb Deutschlands entsandt wird und die Entsendung Folge der Eigenart der Beschäftigung in Deutschland oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

6. Nur eigenes Kind?

    Das Erziehungsgeld wird zunächst nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG für die Betreuung und Erziehung des eigenen Kindes gezahlt.
    Nach § 1 Abs. 3 BEEG steht aber einem eigenen Kind gleich das Kind,
    das mit dem Ziel der Annahme oder Adoption in den Haushalt aufgenommen worden ist. Aus diesem Grunde könnten Oscar Wild und Lord Byron auch Elterngeld beziehen.
    Dem eigenen Kind steht auch in den Haushalt aufgenommenes Kind des Ehegatten oder des Lebenspartners gleich. Sollte Marlene Dietrich das nichteheliche Kind von Karl Zuckmayr in ihrem Haushalt betreuen und erziehen, so würde sie für dieses Kind Elterngeld bekommen.
    Schließlich steht dem eigenen Kind gleich ein in den Haushalt aufgenommenes Kind, für das die erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 BGB noch nicht wirksam geworden ist.

7. Erziehung durch Verwandte

    Können Eltern die Kindererziehung wegen einer eigenen Erkrankung, wegen einer Schwerbehinderung oder wegen des Todes der Eltern oder eines Elternteiles ihr Kind nicht mehr betreuen, so haben Verwandte bis zum 3. Grad sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner Anspruch auf Elterngeld, sofern sie die gesetzlichen Bedingungen erfüllen und kein anderer Berechtigter das Elterngeld in Anspruch nimmt.
    Nur in solchen Fällen ist es möglich, das dritte Personen die Betreuung und Erziehung des Kindes übernehmen. Marlene Dietrich bekommt kein Elterngeld, wenn sie die Kindererziehung durch eine Kammerzofe durchführen läßt.
    Achtung: Unschädlich für den Bezug des Elterngeldes dürfte es sein, wenn die erziehende Person das Kind für die Zeit ihrer Teilzeit-Berufstätigkeit z.B. durch eine Tagesmutter betreuen ließe.

     

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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug