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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 288: Neues Elterngeld / Elternzeitgesetz III
Frage:
Ist es richtig, daß Elterngeld bis zu 1.800 Euro monatlich gezahlt wird? Wer bekommt aber nur den Mindestbetrag? Bekomme ich bei Zwillingsgeburten bei jedem Kind den vollen Betrag? Muß
ich andere Einnahmen auf das Elterngeld verrechnen?
Der Fall:
Henry de Toulouse-Lautrec ist es gelungen, Zwillinge zu zeugen, die nach dem 1.1.2007 geboren wurden. Er stellt sich vor, für jedes Kind Elterngeld in Höhe von 1.800 Euro monatlich zu
beziehen. So könnte er als Plakatmaler ein Weilchen seine Existenz sichern. Die Bohemiens Puccini und seine Mimi beziehen Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II. Als ihr kleiner Giovanni geboren wird, freuen
sie sich schon auf das Elterngeld. Mimi sorgt sich aber, daß das Elterngeld vielleicht mit der Sozialhilfe verrechnet werden könnte.
Die Lösung
8. Höhe des Elterngeldes
Das Elterngeld wird für 12 Monate als Einkommensersatz in Höhe von mindestens 2/3 des vorherigen Nettoeinkommens von berufstätigen Eltern gezahlt, höchstens jedoch für 1.800 Euro für
volle Monate, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus der Erwerbstätigkeit erzielt. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt
geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet. Dieser Erhöhungsbetrag endet
allerdings bei 100 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens. Beispiel 1: Monatseinkommen 1.200 Euro netto. Das Elterngeld beträgt 800 Euro. Beispiel 2: Monatseinkommen 900 Euro netto. Das Elterngeld wäre 600
Euro. Es erhöht sich um 0,1 Prozent für je 2 Euro zwischen 900 und 1.000 Euro, also um 50 x 0,1 % = 5 %. Der Erhöhungsbetrag beläuft sich somit auf 5 % von 900 Euro = 45 Euro. Damit beträgt das Elterngeld
insgesamt 645 Euro. Beispiel 3: Monatseinkommen 450 Euro netto. Das Elterngeld wäre 300 Euro. Es erhöht sich um 0,1 Prozent für je 2 Euro zwischen 450 und 1000 Euro. Die Differenz ist 550 Euro: 2 Euro = 275 x
0,1 % = 27,5 % von 450 Euro = 123,75 Euro. Damit beträgt das Elterngeld insgesamt 423,75 Euro. Achtung: Bei noch niedrigerem Einkommen beläuft sich das Elterngeld aber maximal auf die Höhe des vorherigen
Nettoeinkommens (Obergrenze).
9. Mindesthöhe
Das Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Achtung: Diese Mindesthöhe von 300 Euro wird auch dann gezahlt, wenn der Elternteil in dem Zeitraum vor der Geburt des
Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzieht hat.
10. Mehrlingsgeburten
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld um jeweils 300 Euro für das 2. und für jedes weitere Kind. Der Plakatmaler Henry Toulouse-Lautrec bekommt für Zwillinge also
mindestens 600 Euro Elterngeld, höchstens aber 2100 Euro.
11. Anrechnung von Mutterschaftsgeld
In der Zeit des Mutterschutzes vor und nach der Geburt erhält die Mutter Mutterschaftsgeld, das z.Zt. 13 Euro kalendertäglich beträgt. Nach bisheriger Rechtslage muß der Arbeitgeber
nach § 14 Mutterschutzgesetz noch einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bezahlen in Höhe des Differenzbetrages zwischen den 13 Euro und dem durchschnittlichen täglichen Netto-Arbeitsentgelt. Sowohl das
Mutterschaftsgeld wie auch ein Zuschuß zum Mutterschaftsgeld wird auf das zu zahlende Elterngeld angerechnet (Ausnahme § 13 Abs. 2 Mutterschutzgesetz). Diese Verrechnung gilt auch für Dienstbezüge,
Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen. Dies bedeutet, daß das Elterngeld für die Zeit der Mutterschutzfrist von
8 Wochen nach der Geburt (12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) in Höhe des Mutterschaftsgeldes gemindert ist. Das wird bisher in der Diskussion leicht übersehen!
12. Anrechnung von Sozialleistungen
Das Elterngeld sowie andere nach § 3 BEEG auf das Elterngeld anzurechnenden Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe
von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Puccini und Mimi müssen deshalb nicht befürchten, daß wegen ihres ALG II-Bezuges das Elterngeld durch Verrechnung gänzlich entfällt.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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