|
|
|
Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
|
|
|
|
Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
|
|
|
Folge 289: Neues Elterngeld / Elternzeitgesetz IV
Frage:
Was sind Partnermonate? Unter welchen Bedingungen habe ich bei Elternzeit einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber? Wie sieht das mit dem Kündigungsschutz während der Elternzeit
aus? Was ist mit der Kranken/-Pflegeversicherung?
Der Fall:
Klaus Störtebeker wird Vater. Er möchte sich der Kindererziehung auch ein paar Monate widmen und mit der Seeräuberei pausieren. Besteht ein Anspruch auf Elterngeld? Der Chorleiter
Franz Liszt würde auch gerne in Elternzeit gehen. Er befürchtet aber, dann von seinem Arbeitgeber gekündigt zu werden, der dann einen neuen Chorleiter einstellen will.
Die Lösung:
13. Antragstellung
Wer Elternzeit beanspruchen will, muß diese spätestens 7 Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Rechtzeitig muß erklärt werden, für welche
Zeiten innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessen kürzere Frist möglich.
Das Elterngeld selbst muß nach § 7 BEEG schriftlich beantragt werden. Achtung: Das Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten 3 Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld
eingegangen ist.
14. Einkommensnachweis
Soweit für die Berechnung des Elterngeldes der Einkommensnachweis aus Erwerbstätigkeit bzw. der Nachweis über die wöchentliche Arbeitszeit erforderlich ist, muß der Arbeitgeber den
Beschäftigten deren Arbeitsentgelt, wie die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge schriftlich bescheinigen. Er muß den Beschäftigten auch die geleistete Arbeitszeit
bescheinigen. Dasselbe gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer mittlerweile ausgeschieden ist, für den früheren Arbeitgeber. Auch dieser hat eine entsprechende Auskunftspflicht.
15. Freistellungsanspruch
Anspruch auf Elternzeit gegenüber ihrem Arbeitgeber haben nach § 15 BEEG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie – mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, – mit einem Kind im
Haushalt leben, für das sie den Anspruch auf Elterngeld erfüllen oder – mit einem Kind im Haushalt leben, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben.
Weitere Bedingung für den Anspruch auf Elternzeit ist – daß sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
16. Umfang der Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz wird auf die Begrenzung von 3
Jahren angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume von 3 Jahren wegen nacheinander erfolgenden Geburten überschneiden. Achtung: Ein
Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Diese einvernehmliche Übertragung ist auch möglich,
wenn mehrere Kinder vorhanden sind.
17. Adoption
Bei einem angenommenen Kind oder einem Kind, das in Vollzeitpflege oder Adoptionspflege betreut wird, kann die Elternzeit von insgesamt 3 Jahren von der Aufnahme des Kindes an längstens
bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden. Der Anspruch auf Elternzeit kann in diesen Fällen nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
>> Nächste Folge << Zurück zur Übersicht
|
|
|
|
|
Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle: Reine Linkverweise ohne Einschränkung/Begrenzung. Bitte kopieren Sie dazu die URL aus der Browserzeile.
Wörtliche Textzitate: Ohne Rücksprache bis 2 Absätze aus bis zu 10 Folgen jew. mit Linkverweis. Weitergehende Textübernahmen nur mit schriftlicher Genehmigung. Wichtiger Hinweis:
Bitte keine e-mails mit konkreten Rechtsfragen einsenden, da diese nicht beantwortet werden können.
|
Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
|
Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
|
|
|
|
|
|
Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
|
Folgenübersicht:
|
1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
|
|
|