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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 290: Neues Elterngeld / Elternzeitgesetz V
Frage:
Was sind Partnermonate? Unter welchen Bedingungen habe ich bei Elternzeit einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber? Wie sieht das mit dem Kündigungsschutz während der Elternzeit aus? Was ist mit der
Kranken/-Pflegeversicherung?
Der Fall:
Klaus Störtebeker wird Vater. Er möchte sich der Kindererziehung auch ein paar Monate widmen und mit der Seeräuberei pausieren. Besteht ein Anspruch auf Elterngeld? Der Chorleiter Franz Liszt würde auch gerne
in Elternzeit gehen. Er befürchtet aber, dann von seinem Arbeitgeber gekündigt zu werden, der dann einen neuen Chorleiter einstellen will.
Die Lösung
18. Partnerschaftliche Kindererziehung
Zunächst einmal ist festzuhalten, daß die Elternzeit allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden kann. Sie kann auch anteilig von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Dem Anliegen von
Klaus Störtebeker ist deshalb grundsätzlich zuzustimmen, daß auch der Vater an der Kindererziehung beteiligt werden soll. Der Gesetzgeber hat dies durch das besondere Engagement der Familienministerin weiter
ausgebaut: Beteiligt sich der Partner an der Kindererziehung, indem er seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder einschränkt (auf maximal 30 Stunden wöchentlich Erwerbstätigkeit), so wird das Elterngeld für 2
weitere „Partnermonate“ zusätzlich gewährt. Die gesamte mögliche Bezugsdauer des Elterngeldes beträgt somit 14 Monate, wenn der Partner ebenfalls für 2 Monate zusätzlich die Erwerbstätigkeit zum Zweck der
Kindererziehung unterbricht. Bei gleichem Gesamtbudget kann die Bezugsdauer von Elterngeld sogar verdoppelt werden und maximal 28 Monate umfassen. Dies ist dann möglich, wenn die Eltern bzw. ihre Partner
statt des vollen monatlichen Elterngeldbetrages nur das halbe Elterngeld pro Monat in Anspruch nehmen.
19. Kündigungsschutz während der Elternzeit
Der Gesetzgeber hat, wie schon im Bundeserziehungsgeldgesetz, für die Elternzeit ein generelles Kündigungsverbot verhängt. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von dem Zeitpunkt an, von dem die
Elternzeit verlangt worden ist und während der gesamten Elternzeit nicht kündigen. Das Kündigungsverbot beginnt jedoch frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Wird ein Antrag früher gestellt, so geht der
Arbeitnehmer insoweit ein Risiko ein. Ganz ausnahmsweise kann die Kündigung auch während der Elternzeit für zulässig erklärt werden. Diese Erlaubnis zur Kündigung wird durch die für den Arbeitsschutz
zuständige oberste Landesbehörde erteilt, in Hessen durch die Regierungspräsidien. Die Zustimmung zur Kündigung während der Elternzeit erfolgt jedoch nur ganz ausnahmsweise. Daran zu denken wäre z.B. dann,
wenn ein Betrieb gänzlich geschlossen wurde und alle anderen Arbeitnehmer entlassen sind.
20. Teilzeitarbeit in der Elternzeit
Während der Elternzeit kann, wie bisher, bis zu 30 Wochenstunden Teilzeitarbeit geleistet werden. Diese Teilzeitarbeit kann beim eigenen Arbeitgeber abgeleistet werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers aber auch
bei einem fremden Arbeitgeber. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht während der Teilzeitarbeit in Elternzeit kein besonderer Kündigungsschutz dann, wenn die Teilzeitarbeit bei einem
fremden Arbeitgeber abgeleistet wird. Der Kündigungsschutz während der Elternzeit bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber, das nach Ablauf der Elternzeit uneingeschränkt wieder
angetreten werden soll. Das Teilzeitarbeitsverhältnis in der Elternzeit mit einem fremden Arbeitgeber ist vom Sinn und Zweck der Regelung her dagegen nicht mit dem besonderen Kündigungsschutz des
Elternzeitgesetzes versehen. Leistet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit jedoch bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit, so gilt der besondere Kündigungsschutz bzw. das
Kündigungsverbot auch für dieses Teilzeitarbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber. Wer anspruchsberechtigt ist zur Elternzeit, aber Teilzeitarbeit leistet ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen bei
gleichzeitigem Anspruch auf Elterngeld, unterliegt ebenfalls dem Kündigungsverbot des Gesetzes. Der Gesetzgeber wollte nicht, daß diese Eltern in Teilzeitarbeit nur deshalb benachteiligt werden, weil sie keine
Elternzeit beantragt haben, sondern unverändert in Teilzeit weiter arbeiten. Der Dirigent Franz Liszt braucht deshalb keine Angst zu haben, während seiner Elternzeit als Chorleiter gekündigt zu werden. Ab
Antragstellung (wenn der Antrag innerhalb von 8 Wochen vor der Elternzeit gestellt wird) bis zum Ablauf der Elternzeit ist der Arbeitnehmer vor Kündigung geschützt.
21. Krankenversicherung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Mutterschaftsgeld beziehen, bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld oder Elternzeit in Anspruch nehmen, bleiben Mitglieder ihrer
Krankenversicherung. Der Krankenversicherungsschutz entfällt in dieser Zeit nicht, soweit die Beiträge bezahlt werden. Aus diesem Grunde wird während des Laufs der Elternzeit auch die Pflegeversicherung
fortgeführt.
22. Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung werden u.a. die Personen versichert, die von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld beziehen. Die Arbeitslosenversicherung wird jedoch nicht über diesen Zeitraum hinaus
fortgeführt. Insbesondere der Bezug von Elterngeld begründet keine Versicherung oder Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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