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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 290: Neues Elterngeld / Elternzeitgesetz V

Frage:

    Was sind Partnermonate? Unter welchen Bedingungen habe ich bei Elternzeit einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber? Wie sieht das mit dem Kündigungsschutz während der Elternzeit aus? Was ist mit der Kranken/-Pflegeversicherung?

Der Fall:

    Klaus Störtebeker wird Vater. Er möchte sich der Kindererziehung auch ein paar Monate widmen und mit der Seeräuberei pausieren. Besteht ein Anspruch auf Elterngeld?
    Der Chorleiter Franz Liszt würde auch gerne in Elternzeit gehen. Er befürchtet aber, dann von seinem Arbeitgeber gekündigt zu werden, der dann einen neuen Chorleiter einstellen will.

Die Lösung

18. Partnerschaftliche Kindererziehung

    Zunächst einmal ist festzuhalten, daß die Elternzeit allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden kann. Sie kann auch anteilig von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Dem Anliegen von Klaus Störtebeker ist deshalb grundsätzlich zuzustimmen, daß auch der Vater an der Kindererziehung beteiligt werden soll.
    Der Gesetzgeber hat dies durch das besondere Engagement der Familienministerin weiter ausgebaut:
    Beteiligt sich der Partner an der Kindererziehung, indem er seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder einschränkt (auf maximal 30 Stunden wöchentlich Erwerbstätigkeit), so wird das Elterngeld für 2 weitere „Partnermonate“ zusätzlich gewährt.
    Die gesamte mögliche Bezugsdauer des Elterngeldes beträgt somit 14 Monate, wenn der Partner ebenfalls für 2 Monate zusätzlich die Erwerbstätigkeit zum Zweck der Kindererziehung unterbricht.
    Bei gleichem Gesamtbudget kann die Bezugsdauer von Elterngeld sogar verdoppelt werden und maximal 28 Monate umfassen. Dies ist dann möglich, wenn die Eltern bzw. ihre Partner statt des vollen monatlichen Elterngeldbetrages nur das halbe Elterngeld pro Monat in Anspruch nehmen.

19. Kündigungsschutz während der Elternzeit

    Der Gesetzgeber hat, wie schon im Bundeserziehungsgeldgesetz, für die Elternzeit ein generelles Kündigungsverbot verhängt.
    Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von dem Zeitpunkt an, von dem die Elternzeit verlangt worden ist und während der gesamten Elternzeit nicht kündigen. Das Kündigungsverbot beginnt jedoch frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Wird ein Antrag früher gestellt, so geht der Arbeitnehmer insoweit ein Risiko ein.
    Ganz ausnahmsweise kann die Kündigung auch während der Elternzeit für zulässig erklärt werden. Diese Erlaubnis zur Kündigung wird durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde erteilt, in Hessen durch die Regierungspräsidien.
    Die Zustimmung zur Kündigung während der Elternzeit erfolgt jedoch nur ganz ausnahmsweise. Daran zu denken wäre z.B. dann, wenn ein Betrieb gänzlich geschlossen wurde und alle anderen Arbeitnehmer entlassen sind.

20. Teilzeitarbeit in der Elternzeit

    Während der Elternzeit kann, wie bisher, bis zu 30 Wochenstunden Teilzeitarbeit geleistet werden. Diese Teilzeitarbeit kann beim eigenen Arbeitgeber abgeleistet werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers aber auch bei einem fremden Arbeitgeber.
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht während der Teilzeitarbeit in Elternzeit kein besonderer Kündigungsschutz dann, wenn die Teilzeitarbeit bei einem fremden Arbeitgeber abgeleistet wird. Der Kündigungsschutz während der Elternzeit bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber, das nach Ablauf der Elternzeit uneingeschränkt wieder angetreten werden soll. Das Teilzeitarbeitsverhältnis in der Elternzeit mit einem fremden Arbeitgeber ist vom Sinn und Zweck der Regelung her dagegen nicht mit dem besonderen Kündigungsschutz des Elternzeitgesetzes versehen.
    Leistet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit jedoch bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit, so gilt der besondere Kündigungsschutz bzw. das Kündigungsverbot auch für dieses Teilzeitarbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber.
    Wer anspruchsberechtigt ist zur Elternzeit, aber Teilzeitarbeit leistet ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen bei gleichzeitigem Anspruch auf Elterngeld, unterliegt ebenfalls dem Kündigungsverbot des Gesetzes. Der Gesetzgeber wollte nicht, daß diese Eltern in Teilzeitarbeit nur deshalb benachteiligt werden, weil sie keine Elternzeit beantragt haben, sondern unverändert in Teilzeit weiter arbeiten.
    Der Dirigent Franz Liszt braucht deshalb keine Angst zu haben, während seiner Elternzeit als Chorleiter gekündigt zu werden. Ab Antragstellung (wenn der Antrag innerhalb von 8 Wochen vor der Elternzeit gestellt wird) bis zum Ablauf der Elternzeit ist der Arbeitnehmer vor Kündigung geschützt.

21. Krankenversicherung

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Mutterschaftsgeld beziehen, bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld oder Elternzeit in Anspruch nehmen, bleiben Mitglieder ihrer Krankenversicherung. Der Krankenversicherungsschutz entfällt in dieser Zeit nicht, soweit die Beiträge bezahlt werden.
    Aus diesem Grunde wird während des Laufs der Elternzeit auch die Pflegeversicherung fortgeführt.

22. Arbeitslosenversicherung

    In der Arbeitslosenversicherung werden u.a. die Personen versichert, die von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld beziehen. Die Arbeitslosenversicherung wird jedoch nicht über diesen Zeitraum hinaus fortgeführt.
    Insbesondere der Bezug von Elterngeld begründet keine Versicherung oder Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug