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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 327: Arbeitszeit – aktuelle Entwicklungen VII
Frage:
Wozu brauchen wir eigentlich eine Regulierung der Arbeitszeit, wozu soll das gut sein? Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz mit
seinen Beschränkungen, für alle Arbeitnehmer? Muß es nicht möglich sein, daß Arbeitnehmer freiwillig über die gesetzlichen Grenzen hinaus arbeiten können?
Der Fall:
Arbeitgeber Lino Ventura stört die Reglementierung in Deutschland, vor allem auch die Reglementierung der Arbeitszeit. Er
meint, daß im Zeitalter der Globalisierung eine freie Arbeitszeit möglich sein müsse. Edgar Degas ist leitender Angestellter im Immobilienkonzern von Lino Ventura. Muß er sich reglementieren lassen?
Kardinal Mazarin beschäftigt die Haushälterin Mata Hari. Plötzlich fängt diese an, Mazarin nicht mehr die geliebten Knödel zu kochen unter Hinweis auf Arbeitszeitüberschreitung nach dem Arbeitszeitgesetz. Auch
der Messner der Kathedrale Notre Dame Frankenstein tritt bei den abendlichen Andachten und Veserpen sowie Sonntags nicht mehr an, da dies gegen die Arbeitszeitregeln verstoße. Schließlich bittet der
Immobilienkaufmann Gottfried Keller Lino Ventura dringend darum, an 7 Tagen die Woche durchgehend für ein halbes Jahr arbeiten zu dürfen. Er braucht Geld, da er gebaut hat und die Schulden ihm davonlaufen. Warum
sollte Lino Ventura dem Gottfried Keller nicht arbeiten lassen?
Die Lösung:
1. Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung
Der Gesetzgeber hat die Vertragsfreiheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Gestaltung der betrieblichen und
persönlichen Arbeitszeit zum Zweck des Arbeitnehmerschutzes begrenzt, insbesondere durch das Arbeitszeitgesetz. Allerdings finden sich im Gesetz auch viele Ausnahmen und gesetzliche Sonderregelungen wegen der
Besonderheit vieler Wirtschaftszweige. Mit dem Arbeitszeitgesetz soll der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer verbessert werden. Außerdem soll die Sonn- und Feiertagsruhe geschützt werden. Andererseits aber
räumt der Gesetzgeber auch den Tarifvertragsparteien und den Betriebspartnern, d.h. Betriebsrat und Arbeitgeber bei Arbeitszeitfragen eine weite Gestaltungsmöglichkeit ein.
2. Inhalt und Gliederung des Gesetzes
Das Arbeitszeitgesetz ist in 8 Abschnitte gegliedert: – Allgemeine Vorschriften,
– werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten, – Sonn- und Feiertagsruhe, – Ausnahmen in besonderen Fällen, – Durchführung des Gesetzes, – Sonderregelungen, – Straf- und Bußgeldvorschriften,
– Schlußvorschriften. Der Arbeitsschutz beinhaltet für den Arbeitnehmer einen vierfachen Schutz, nämlich: – Der Gesetzgeber hat für die tägliche Arbeitszeit eine Höchstdauer festgesetzt,
– die zeitliche Lage der Arbeitszeit ist teilweise geregelt, – der Gesetzgeber schreibt Ruhezeiten und Pausen während der Arbeit vor, – die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist beschränkt. Dies geht
letztlich schon aus § 1 Arbeitszeitgesetz hervor. Danach ist der Zweck des Gesetzes, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die
Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern, sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
3. Weitere Schutzgesetze
Neben dem Arbeitszeitgesetz gibt es für besondere Arbeitnehmergruppen wegen der Arbeitszeit auch besondere
Schutzvorschriften in anderen Schutzgesetzen, z.B.: – Das Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche, – Das Mutterschutzgesetz für Schwangere, – Das Gesetz über Fahrpersonal im Straßenverkehr.
4. Geltungsbereich des Gesetzes
Das Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeitnehmer, nicht z.B. für Beamte, Richter, Soldaten, oder gar für Selbständige. Diese
können ihre eigene Arbeitszeit frei bestimmen. Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie alle diejenigen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
Das Arbeitszeitgesetz ist jedoch nach § 18 nicht anzuwenden auf: – Leitende Angestellte sowie Chefärzte, also nicht auf Edgar Degas, soweit er ein leitender und nicht nur ein leidender Angestellter sein
sollte, – Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, – Arbeitnehmer,
die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammen leben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Darunter fallen z.B. Erzieher in Kinderdörfern. Darunter fällt aber
nicht die Haushälterin Mata Hari des Kardinal Mazarin, da Mata Hari den Mazarin weder erzieht noch pflegt. Etwas anderes könnte gelten, wenn der Kardinal mittlerweile alt und gebrechlich geworden ist und der
Pflege bedarf. – In den liturgischen Bereichen der Kirche und der Religionsgemeinschaften. Daraus folgt, daß für den Mesner Frankenstein das Arbeitszeitgesetz im Zweifel nicht gilt. Er muß auch am Sonntag
dienen. Besondere Regelungen bestehen für – die Beschäftigung von Jugendlichen, – Arbeitnehmer auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder,
– bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst, – die Beschäftigung in der Luftfahrt und in der Binnenschiffahrt (z.B. Piloten, Stewardessen oder Fluglotsen).
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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