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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 325: Arbeitszeit – aktuelle Entwicklungen V
- Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft -

Frage:

Gehört es zu meiner Arbeitszeit, wenn ich am Verkaufstresen, in der Kneipe oder in der Telefonzentrale mangels Kundschaft einen Western lese? Wenn ich mich für den Arbeitgeber bereit halten muß, Bereitschaftsdienst leisten muß etc? Ist dies Arbeitszeit, wie verhält es sich mit meinen Ruhepausen? Darf der Arbeitgeber anordnen, daß ich meine unbezahlten Pausen so lege, wie es der Arbeitsanfall gerade zuläßt?

Der Fall:

    Graf Zeppelin ist Pförtner beim Finanzamt. Nach der großen Steuerreform traut sich kein Kunde mehr ins Finanzamt. Der Pförtner dreht Däumchen oder verfaßt Liebesromane. Der Finanzamtsvorsteher meint, daß diese Zeit nicht als Arbeitszeit bezahlt werden müsse.
    Walter Benjamin ist angestellter Buchhändler. Da am Vormittag keine Kundschaft kam, meinte Arbeitgeberin Käthe Kollwitz, daß diese Zeit als unbezahlte Pause bzw. als Freizeit anzusehen sei.
    Dr. Eisenbart hat nach einer vollen Schicht im Operationssaal Arbeitsbereitschaft. Theoretisch kann er sich Schlafen legen, wenn nicht die Notfälle wären. Arbeitszeit?
    Rembrand van Rijn wird in seiner Malerwerkstatt gerade nicht benötigt. Arbeitgeber Rubens schickt ihn in eine der umliegenden Kneipen mit der Aufforderung, sich aber bereit zu halten für einen etwaigen Arbeitseinsatz.
    Roald Amundsen ist gerade von einer Nordpolexpedition zurückgekehrt. Reeder und Walfischfänger Hauke Haien will ihn gleich auf ein Schiff für eine Expedition zum Südpol verfrachten. Roald Amundsen will wenigstens während der gesetzlichen Ruhezeit mit seiner Frau kuscheln.

Die Lösung:

1. Arbeitsbereitschaft

    Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer befindet sich am Arbeitsplatz und ist bereit, unverzüglich die Arbeitsleistung aufzunehmen oder in den Arbeitsprozeß einzugreifen. Im Augenblick ist das nicht nötig, da keine Arbeit da ist oder nur verminderte Arbeit anfällt.
    Unter Arbeitsbereitschaft wird deshalb gegenüber der Vollarbeit einerseits die verminderte Leistung, andererseits aber die Bereitschaft zur sofortigen Aufnahme der Arbeit ohne Aufforderung am Arbeitsplatz verstanden. Arbeitsbereitschaft wird definiert: „Wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“.
    Arbeitsbereitschaft liegt z.B. vor, wenn der Pförtner Graf Zeppelin in der Pforte wacht, wenn Buchhändler Benjamin auf Kundschaft wartet oder wenn die Maschine stillsteht mangels Nachschub.
    Grundsätzlich ist für die Arbeitsbereitschaft dieselbe Vergütung wie für die Vollarbeit zu zahlen. Allerdings wären einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Abschläge oder Pauschalregelungen zulässig. Dies wäre z.B. bei Fernfahrern denkbar für Ladezeiten, in denen der Fahrer wegen Ab- oder Beladen nicht arbeiten kann.

2. Bereitschaftsdienst/Anwesenheitsbereitschaft

    Bereitschaftsdienst ist dann gegeben, wenn sich ein Arbeitnehmer an einer bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes bereithalten muß für den Fall, daß seine Arbeitskraft benötigt wird. Er muß i.d.R. nicht unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein. Wenn die Arbeit nicht benötigt wird, muß er nicht arbeiten. Der Arbeitnehmer kann z.B. auch schlafen.
    Ein solcher Bereitschaftsdienst wird typischerweise in vielen Kliniken von Ärzten abgeleistet, so auch von Dr. Eisenbart. Nach früherer Rechtsprechung zählte der Bereitschaftsdienst nicht zur Arbeitszeit. Dies hat sich jedoch geändert!
    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, daß Bereitschaftsdienste, die die Ärzte zur medizinischen Grundversorgung in Form von persönlicher Anwesenheit in einer Gesundheitseinrichtung leisten, insgesamt als Arbeitszeit i.S.d. Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 in der Fassung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4.11.2003 anzusehen sind.
    Dem hat sich 2004 auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen. Das BAG hat anerkannt, daß Bereitschaftsdienste Arbeitszeit im Sinne der Europäischen Richtlinie und im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind.

3. Vergütung Bereitschaftsdienst

    Allerdings besteht nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Pflicht, diese Bereitschaftsdienste wie sonstige aktive Arbeitszeit zu vergüten. Die Arbeitsvertragspartner sind frei, für Bereitschaftsdienst und für die Vollarbeit unterschiedliche Vergütungssätze vorzusehen.
    Das BAG begründet dies damit, daß Bereitschaftsdienst keine volle Arbeitsleistung erfordert, sondern lediglich eine Aufenthaltsbeschränkung darstellt mit der Verpflichtung, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. Dieser qualitativer Unterschied rechtfertige es, die Bereitschaftsdienste mit einer anderen Vergütung zu versehen, als die Vollarbeit.

4. Rufbereitschaft

    Rufbereitschaft ähnelt dem Bereitschaftsdienst. Allerdings kann hier der Arbeitnehmer den Ort mehr oder weniger frei wählen,  an dem er sich aufhalten will. Er hat insoweit ein Selbstbestimmungsrecht. Der Arbeitnehmer muß allerdings an dem angegebenen Ort oder unter einer bestimmten Rufnummer erreichbar sein, um im Einsatzfall zur Arbeit gerufen werden zu können. Dies setzt auch voraus, daß er seinen Aufenthaltsort in erreichbarer Nähe wählt, um im Einsatzfall den Arbeitsort in angemessener Zeit zu erreichen.
    Rembrand van Rijn kann durchaus bei Rufbereitschaft eine der umgebenden Kneipen aufsuchen. Arbeitgeber Rubens muß wissen, in welcher Kneipe Rembrand sich aufhält. Rembrand darf sich nicht besaufen, damit sein Pinselstrich noch locker über die Leinwand fliegt.
    Für die Rufbereitschaft hat der Arbeitgeber Rembrand eine angemessene Vergütung zu zahlen, die jedoch deutlich unter der Arbeitsvergütung liegen darf.

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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug