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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 310: Unternehmerische Entscheidung bei betriebsbedingter Kündigung

Frage:

    In der sozialen Marktwirtschaft hat der Arbeitgeber die unternehmerische Freiheit, darüber zu entscheiden, mit wie viel Arbeitnehmern er was produzieren oder bewerkstelligen will. Reicht es deshalb aus, daß bei einer betriebsbedingten Kündigung der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat und dem Arbeitsgericht sich auf seine marktwirtschaftlich gesicherte, unternehmerische Entscheidung beruft?

Der Fall:

    Arbeitgeber Gilbert Bécaud hat in Deutschland einen Metallverarbeitungsbetrieb eröffnet. Nach 3 Jahren organisiert er um. Er will die Arbeitsvorbereitung, die der Produktion vorgeschaltet ist, abschaffen und die Tätigkeiten der Arbeitsvorbereitung in die Produktionsabteilung verlagern. Damit kann er die dort bisher beschäftigten Arbeitnehmer Isaac Singer und Erasmus von Rotterdam entlassen.
    Als diese vor dem Arbeitsgericht gegen die betriebsbedingte Kündigung klagen und auf Weiterbeschäftigung bestehen, beruft sich Gilbert Bécaud auf die Vertragsfreiheit und die unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Seine Rationalisierungsentscheidung sei gerichtlich nicht überprüfbar.

Die Lösung:

1. Kündigungsschutzgesetz

    Auf das Arbeitsverhältnis der Kläger fand das Kündigungsschutzgesetz mit dem allgemeinen Kündigungsschutz Anwendung, weil sie länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt waren und im Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
    Würde das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finden, so kann der Arbeitgeber Gilbert Bécaud das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist jederzeit kündigen.

2. Betriebsbedingte Kündigung

    Die betriebsbedingte Kündigung setzt neben einer richtigen Sozialauswahl voraus, daß entsprechende Arbeitsplätze auf Dauer weggefallen sind und eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auf freien Arbeitsplätzen innerhalb des Betriebes oder eines anderen Betriebes im Unternehmen nicht besteht.
    Im vorliegenden Falle meint der Arbeitgeber, daß 2 Arbeitsplätze weggefallen sind dadurch, daß er die Arbeitsvorbereitung aufgelöst hat. Der Arbeitgeber schafft sich durch seine eigene Entscheidung selbst die Bedingung für den Wegfall der Arbeitsplätze und den betriebsbedingten Kündigungsgrund.
    Nach den allgemeinen Regeln des BGB (§ 162 BGB) kann sich normalerweise derjenige, der einen Bedingungseintritt herbeiführt, sich nicht zu seinen Gunsten auf diesen Bedingungseintritt berufen, da er selbst die Ursache gesetzt hat. Dies ist im Fall der betriebsbedingten Kündigung anders. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber durch eine unternehmerische Entscheidung den Wegfall von Arbeitsplätzen selbst veranlassen und sich dann im Kündigungsschutzprozeß darauf berufen.

3. Unternehmerische Entscheidung

    Das Bundesarbeitsgericht hat anerkannt, daß ein Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit selbst darüber entscheiden kann, ob er einen Betrieb führt, was er herstellt oder welche Dienstleistung er erbringt und mit wie vielen Arbeitnehmern er seinen Betriebszweck erreichen möchte. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, Arbeitgebern in Bezug auf Betriebswirtschaft, Technik und Finanzwirtschaft vorzuschreiben, wie sie ihren Betrieb führen wollen.
    Im Rahmen dieser unternehmerischen Entscheidungsfreiheit kann ein Arbeitgeber auch entscheiden, ob er Arbeitsplätze zusätzlich schafft oder Arbeitsplätze abbaut. Der Abbau von Arbeitsplätzen kann auf außerbetrieblichen Gründen oder auf innerbetrieblichen Gründen beruhen.
    Außerbetriebliche Gründe können vorliegen bei Auftragsrückgang, schlechter Konjunktur, Umsatzeinbruch, Änderungen der Technik, der Gesetze, der Kostenbelastung.
    Innerbetriebliche Gründe können Rationalisierungsentscheidungen sein, Stillegungsentscheidungen, oder Umstrukturierungsentscheidungen, aber auch Produkt- und Innovationsentscheidungen.
    Die unternehmerische Entscheidung unterliegt nach der Rechtsprechung nur der Mißbrauchskontrolle. Sie ist nur zu überprüfen darauf, ob sie in grober Weise unsachlich ist, ob sie willkürlich oder ob sie rechtsmißbräuchlich ist.

4. Abbau von Arbeitsplätzen

    Wenn die unternehmerische Entscheidung den Abbau von Arbeitsplätzen beinhaltet, so kann dies deshalb richtig sein, weil auch die Arbeit tatsächlich weggefallen ist, z.B. durch Auftragsrückgang, durch Wegfall von Kunden, aber auch durch Outsourcing und Verlagerung auf einen fremden Unternehmer.
    Wird dagegen im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung der Abbau von Arbeitsplätzen betrieben und die Arbeit dieser Arbeitsplätze auf andere im Betrieb verbliebene Arbeitnehmer verteilt, so akzeptiert die Rechtsprechung die alleinige Begründung, es läge eine unternehmerische Entscheidung vor, nicht.
    Vielmehr hat der Arbeitgeber in diesem Falle zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung darzulegen,
    – welche konkreten Arbeitsaufgaben
    – mit welchen Arbeitszeitvolumen
    – auf welche Arbeitnehmer
    – ab einem bestimmten Zeitpunkt
    übertragen worden sind. Der Arbeitgeber hat weiter darzulegen, welche Arbeitsaufgaben mit welchem Arbeitszeitvolumen bisher die verbliebenen Arbeitnehmer durchgeführt haben, auf die nunmehr weitere Arbeitsaufgaben übertragen werden sollen. Es ist dann zu prüfen, ob diese Neuverteilung der Arbeitsaufgaben auf die verbliebenen Arbeitnehmer und damit die bisherige und zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge ohne überobligatorische Leistungen und ohne übermäßige Belastung des verbliebenen Personals überhaupt möglich ist. Nur dann wird die unternehmerische Entscheidung von den Arbeitsgerichten akzeptiert.
    Achtung: Dies bedeutet, daß Arbeitgeber Gilbert Bécaud nicht einfach behaupten kann, er werde die Arbeiten von Isaac Singer und Erasmus auf andere Mitarbeiter verteilen. Die Gerichte prüfen auch, ob diese unternehmerische Entscheidung tatsächlich realistisch ist und umgesetzt werden kann. Nur wenn der Arbeitgeber diesen Nachweis erbringt, wird in diesem Falle seine Kündigung rechtswirksam sein.

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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug