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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 306: AGG XII – Handlungspflichten des Arbeitgebers

Frage:

    Was kann man als Arbeitgeber tun, um diesen ganzen Anforderungen gerecht zu werden? Ein Hauptproblem besteht darin, daß viele Diskriminierungshandlungen innerhalb der Belegschaft stattfinden. Was kann der Arbeitgeber tun, um das zu verhindern bzw. um sich abzusichern?

Der Fall:

    Arbeitgeber Albert Lortzing hat sich selbst im Rahmen von mehreren Vorträgen über seine Rechte und Pflichten nach dem AGG schulen lassen. Die Mitarbeiter dagegen leben noch „im Tal der Ahnungslosen“. Der Betriebsrat Otto Freischütz verlangt deshalb auch eine Schulung und Information an alle Mitarbeiter. Er will ebenfalls auf Kosten des Arbeitgebers über das neue Gesetz geschult werden. Der Betriebsrat Freischütz will auch eine Betriebsvereinbarung über Diskriminierungsprobleme abschließen und verlangt von Albert Lortzing, daß eine Beschwerdestelle eingerichtet wird.
    Albert Lortzing sieht enorme Kosten auf sich zukommen. Alleine die Information aller Mitarbeiter hält er für viel zu aufwendig. Muß er dem Betriebsrat folgen?

Die Lösung

1. Handlungspflicht des Arbeitgebers

    In § 12 des AGG hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, daß der Arbeitgeber handeln muß. Er ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfaßt vor allem auch vorbeugende Maßnahmen. Ohne vorbeugende Maßnahmen riskiert der Arbeitgeber, daß er sich wegen Unterlassung und Organisationsverschuldens schadenersatzpflichtig macht.

2. Schulungen

    In § 12 Abs. 2 AGG ist bestimmt, daß der Arbeitgeber in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung auf die Unzulässigkeit von Diskriminierungen hinweist und hinwirken muß. Er muß in diesem Rahmen dafür sorgen, daß diese unterbleiben.
    Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zweck der Verhinderung von Benachteiligungen geschult, so gilt dies als Erfüllung der Arbeitgeberpflichten. Der Arbeitgeber ist dann „exkulpiert“, d.h. er kann in der Regel nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden.
    Die gebotenen Maßnahmen hängen von der Größe des Betriebes ab. Von großen Unternehmen kann ein höherer Aufwand gefordert werden, als von Kleinunternehmen.
    Von kleinen Unternehmen und Betrieben muß verlangt werden, daß der Arbeitgeber eine entsprechende Schulung im Rahmen einer Betriebsversammlung von mindestens 1 bis 2 Stunden durchführt. Den Arbeitnehmern soll anhand von Beispielen klargemacht werden, in welchen Verhaltensweisen und Vorgängen eine Diskriminierung liegt oder liegen kann. Den Arbeitnehmern sind die verschiedenen Diskriminierungstatbestände im einzelnen aufzuzeigen. Außerdem ist den Arbeitnehmern deutlich zu machen, daß sie im Falle von solchen Diskriminierungen mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zu einer Kündigung oder Entschädigungsansprüchen zu rechnen haben.
    Auch in großen Unternehmen müssen alle Mitarbeiter geschult werden. Dies kann organisatorisch z.B. in Abteilungsversammlungen durchgeführt werden. Fraglich ist, ob eine Information im Intranet ausreicht. Im Zweifel wird dies nicht der Fall sein.
    Vorgesetzte und Abteilungsleiter, also Beschäftigte mit Weisungsbefugnis, müssen daneben besonders ausführlich über die neuen Regelungen informiert und geschult werden.

3. Die Organisations- und Schulungsmaßnahmen nach § 12 AGG

    Schulungsmaßnahmen sind nach § 98 Betriebsverfassungsgesetz sowie i.d.R. nach § 87 Abs. 1 Ziff. 1 Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat mitbestimmungspflichtig. Es ist deshalb wichtig, daß der Arbeitgeber – schon zur eigenen Absicherung – in diesen Fällen stets mit dem Betriebsrat zusammenarbeitet.

4. Maßnahmen gegen Diskriminierer

    Verstoßen Arbeitnehmer oder sonstige Beschäftigte gegen Diskriminierungstatbestände des § 1 AGG bzw. das Diskriminierungsverbot des § 7 AGG, so muß der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 AGG gegen diese Mitarbeiter geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung treffen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verwiesen, daß Maßnahmen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder eine Kündigung zu ergreifen ist. Nur bei besonders leichten Verstößen genügt eine Ermahnung.

5. Maßnahmen gegen dritte Personen

    Der Arbeitgeber muß die bei ihm Beschäftigten vor Diskriminierungen auch gegen Außenstehende, d.h. gegen dritte Personen schützen. Nach § 12 Abs. 4 AGG muß der Arbeitgeber im Einzelfall auch gegen Dritte, wie z.B. Kunden, Lieferanten, Speditionsmitarbeiter etc. geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergreifen.
    Hier kann es Zielkonflikte geben, da der Arbeitgeber i.d.R. seine Kunden oder Lieferanten nicht verlieren will. Es ist deshalb im Konfliktfalle dringend zu empfehlen, mit den Drittpersonen Gespräche zu führen, ggf. einen Verhaltenskodex in die Verträge mit Dritten aufzunehmen. Ist eine Regelung des Problems auf diese Weise nicht möglich, so kann auch daran gedacht werden, den diskriminierten Arbeitnehmer aus der Kundenbeziehung bzw. der Außenbeziehung herauszunehmen und an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen, um ihn zu schützen.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug