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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 168: Neuregelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz
Der Fall:
Jungunternehmer Tristan fühlt sich von Rechtsanwälten und Arbeitsgerichten umzingelt. Er würde gerne viele Mitarbeiter einstellen, er weiß aber nicht, ob
es entsprechend gut bei ihm laufen wird. Im Falle von Kündigungen fürchtet er eine Fülle von Kündigungsschutzklagen mit Abfindungen und hohen Kosten. Tristan fragt den listigen Alberich, ob es mittlerweile
eine Möglichkeit gibt, die Befristungsdauer von 2 Jahren ohne Sachgrund zu erweitern. Alberich, der listige Gesetzesfreund, bejaht dies.
Die Lösung:
1. Neue Regelung für Existenzgründer
Der Gesetzgeber hat in § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zur Unterstützung von Unternehmensneugründungen und zur Unterstützung von
Neueinstellungen folgenden Absatz 2 a neu eingefügt: “In den ersten 4 Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen
Grundes bis zur Dauer von 4 Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von 4 Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht bei
Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung eines Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach
§ 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist.” Diese gesetzliche Neuregelung soll Existenzgründer unterstützen und für sie über einen langen Zeitraum Befristungen ermöglichen.
2. Befristung ohne Sachgrund
Nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist der Regelfall der Befristung eine Befristung mit einem Sachgrund. In § 14 Abs. 1 TzBfG sind verschiedene Beispiele für
Befristungsgründe aufgeführt. Wegen der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes wollte der Gesetzgeber zukünftig generell nur Befristungen mit Sachgrund. Der Gesetzgeber hat schon im
Beschäftigungsförderungsgesetz 1985, nunmehr auch in § 14 Abs. 2 TzBfG eine Ausnahme gemacht. Bis zur Dauer von 2 Jahren kann ein Arbeitgeber insgesamt maximal 4 Befristungen vornehmen, ohne daß ein Sachgrund
notwendig ist. Erforderlich ist, daß diese 4 Befristungen (es können auch weniger sein) zusammenhängend vereinbart werden und keine Unterbrechung gegeben ist. Entscheidend ist auch das “Anschlußverbot”.
Nach dieser Gesetzesregelung darf eine Befristung ohne Sachgrund nicht abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer bereits zu früheren Zeiten ein Arbeitsverhältnis - egal welcher Art - mit diesem Arbeitgeber
bzw. Unternehmen hatte! Dieses Anschlußverbot gilt auch für die Neuregelung des § 14 Abs. 2 a TzBfG. Es ist jedoch in der Praxis in diesen Fällen nicht bedeutsam, weil nach dem Willen des Gesetzgebers die
Neuregelung die Gründung eines neuen Unternehmens erforderlich ist. Sofern also eine juristische Person (GmbH, Aktiengesellschaft) neu gegründet wird, greift diese Regelung nicht. Ernsthaft überprüft werden muß
sie jedoch bei Existenzgründern, die lediglich im Rahmen einer Personalgesellschaft bzw. als Einzelkaufleute tätig werden.
3. Voraussetzungen der Neuregelung
Maßgeblich ist für die vom Gesetzgeber privilegierte Neugründung eine Neuaufnahme der Erwerbstätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person. Dabei
reicht aber die Neueinrichtung eines Betriebes nicht aus. Nach dem Willen des Gesetzgebers muß es eine Existenz-Neugründung sein. Der Gesetzgeber hat für den Existenzgründer kaum Schranken gesetzt. Sowohl die
Zahl der Befristungen in dem neuen Unternehmen, wie auch die Dauer der einzelnen Befristungen und die Zahl der Verlängerungen ist vom Gesetzgeber zunächst nicht festgelegt. Es gilt nur die Höchstgrenze für die
Befristung eines Arbeitsvertrages von 4 Jahren. Dabei kann der Arbeitgeber bis zu 4 Jahren nach der Neugründung immer wieder den kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag neu befristen. Bei geschickter
Anwendung würde die letzte Befristung kurz vor Ende der 4-jährigen Gründungsphase auslaufen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann dann der Existenzgründer mit demselben Arbeitnehmer unabhängig von der Zahl der
Befristungen vorher noch einmal einen 4-jährigen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund abschließen. Er kann aber auch einen solchen 4-jährigen Arbeitsvertrag am Ende der Existenzgründungsphase mit einem neu
einzustellenden Arbeitnehmer abschließen. Dies führt dazu, daß der für Existenzgründer vorgesehene Rechtsvorteil praktisch bis zu 8 Jahren andauern kann.
4. Mißbrauchsverbot
Nach § 14 Abs. 2 a TzBfG gilt das Befristungsprivileg aber nicht für “Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von
Unternehmen und Konzernen”. Der Gesetzgeber hat damit insbesondere die Fälle des “Outsourcing” bzw. der “Ausgliederung” erfassen wollen. Gerade im Bereich der Umstrukturierung von Unternehmen und der
Neugründung von Tochtergesellschaften etc. soll diese Vorschrift und Privilegierung keine Anwendung finden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfte es aber zulässig sein, daß eine neu
gegründete Gesellschaft einen schon bestehenden Betrieb eines anderen Unternehmens im Wege des § 613 a BGB übernimmt. Da es sich insoweit ebenfalls um eine Neugründung des Unternehmens (nicht des Betriebes)
handelt, wäre für dieses Unternehmen das Existenzgründerprivileg bei zukünftige Befristungen auch gegeben, obwohl der eigentliche Betrieb vielleicht schon lange existierte.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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