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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 169: Hartz IV - (1)

Der Fall:

    Der Dauerarbeitslose Karl Valentin will bei Hildegard von Bingen im Altersheim einen Ein-Euro-Job annehmen. Er hat Angst, daß ihm beim Arbeitslosengeld II ein Abzug gemacht wird. Hildegard fragt an, ob sie Karl Valentin anmelden und Sozialversicherungsbeitrag oder Steuern abführen muß.
    Die arbeitslose Liesel Karstadt möchte sich als Ballon-Verkäuferin im Rahmen einer ICH-AG selbständig machen. Was ist die Voraussetzung?
    Der arbeitslose Fettecken-Hersteller Jupp Beuys fragt nach, wie lange er im Jahr 2005 als 58-jähriger noch Arbeitslosengeld bekommt.

Die Lösung

1. Ein-Euro-Job

    Der Gesetzgeber will den zukünftigen Beziehern von Arbeitslosengeld II die Möglichkeit von Ein-Euro-Jobs einräumen. Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld I oder sonstige Beschäftigte.
    Um den Dauerarbeitslosen neue Beschäfigungsmöglichkeiten zu bieten, sollen kommunale und freie Träger sowie gemeinnützige Einrichtungen und Vereine der Bundesagentur für Arbeit Angebote für Ein-Euro-Jobs unterbreiten.
    Bei solchen Ein-Euro-Jobs handelt es sich nicht um ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis, bei dem gegen Arbeitsentgelt gearbeitet wird. Vielmehr stellt der Zuverdienst lediglich eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen dar, die der Arbeitslosengeld II-Bezieher durch den Zusatzjob hat.
    Aus diesem Grunde ist das erzielte Zusatzeinkommen nicht sozialversicherungspflichtig. Es handelt sich dabei insbesondere auch nicht um einen Mini-Job (400-Euro-Job).
    Aus diesem Grunde muß Altersheim-Betreiberin Hildegard für Karl Valentin weder Sozialversicherungsbeiträge zahlen, noch eine Meldung an die Mini-Job-Zentrale erstatten.

2. Die ICH-AG

    Seit dem 27.11.2004 sind die Regelungen zur Förderung der ICH-AG gesetzlich geändert worden. Als Voraussetzung für die Förderung einer ICH-AG durch die Arbeitsagentur muß zukünftig eine fachkundige Stelle die Tragfähigkeit des Geschäftsvorhabens bestätigen. Die Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes von Liesel Karstadt muß deshalb zunächst geprüft und testiert werden. Die Tragfähigkeitsprüfung kann z.B. durch die Industrie- und Handelskammer, durch Handwerkskammern oder berufsständische Kammern, Fachverbände oder Kreditinstitute vorgenommen werden. Die betreffenden Bewerber müssen sich bei der Arbeitsagentur erkundigen, welche Testate von der Agentur akzeptiert werden.
    Diese Prüfung der Tragfähigkeit soll einerseits dazu führen, daß die öffentlichen Gelder zur Bezuschussung einer ICH-AG künftig sinnvoller eingesetzt werden. Zum anderen soll das Risiko für den Gründer einer ICH-AG gemindert werden und eine größere Sicherheit für die erfolgreiche Umsetzung der Geschäftsidee gewährleistet sein. Dabei wird auch Mißbrauchsfällen eher vorgebeugt.
    Die Regelung lehnt sich an die Förderung beim Überbrückungsgeld an, wo sie sich in der Vergangenheit bereits bewährt hat. Sie verhindert auch, daß bei utopischen Geschäftsideen das Verschuldungsrisiko für Geschäftsgründungen deutlicher begrenzt wird.

3. Arbeitslosengeld

    Wer zukünftig arbeitslos wird, erhält - jedenfalls zunächst - auch zukünftig Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung. Nach § 129 SGB III beträgt der allgemeine Leistungssatz für Arbeitslose 60 % des pauschalierten letzten Netto-Arbeitsentgeltes. Für Arbeitslose mit mindestens einem Kind beträgt der erhöhte Leistungssatz 67 %. Der Bemessungsrahmen für die Berechnung des Bemessungsentgeltes bzw. des pauschalierten Nettoentgeltes umfaßt 1 Jahr, berechnet ab dem letzten Tag des letzten versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses.

4. Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt zunächst voraus, daß sich die Arbeitslosen bei der Arbeitsagentur persönlich arbeitslos gemeldet haben und eine neue Beschäftigung suchen bzw. dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
    Darüber hinaus erfordert der Anspruch auf Arbeitslosengeld versicherungspflichtige Tätigkeiten von mindestens 12 Monaten in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Der Arbeitslose muß also in dieser Rahmenfrist von 3 Jahren mindestens 12 Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben. Die Rahmenfrist von 3 Jahren wird ab dem 1. Februar 2006 auf 2 Jahre verkürzt. Dann muß der Arbeitslose in den letzten 2 Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit die 12 Monate versicherungspflichtige Arbeitstätigkeit zurückgelegt haben.
     

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug