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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 170: Hartz IV (2) - Dauer des Arbeitslosengeldbezuges

Der Fall:

    Arbeitgeber Ramses hat Jupp Beuys gekündigt, weil seine Fettecken-Produktion nicht mehr gefragt ist. Der arbeitslose Jupp fragt sich, welche Zumutbarkeitsregeln für anderweitige Beschäftigungen bestehen. Insbesondere möchte er aber wissen, wie lange sein Arbeitslosengeldbezug ab 2005 läuft. Jupp ist 58 Jahre alt.

Die Lösung

4. Zumutbare Beschäftigungen

    Nach § 121 SGB III ist der Zumutbarkeitsbegriff beim Bezug von Arbeitslosengeld mittlerweile deutlich weiter gefaßt, als früher.
    Achtung: Der Zumutbarkeitsbegriff ist beim Bezug von Arbeitslosengeld II darüber hinaus noch weiter ausgedehnt worden (dazu in späteren Folgen). Die Zumutbarkeitsvoraussetzungen beim Arbeitslosengeld einerseits und beim Arbeitslosengeld II andererseits dürfen deshalb nicht verwechselt werden!
    Einem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld bezieht, sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit nicht entgegenstehen:
    – Einem Arbeitslosen ist generell jede Beschäftigung unzumutbar, bei der gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen oder gegen Bestimmungen aus Betriebsvereinbarungen verstoßen wird. Unzumutbar ist auch die Beschäftigung unter Verstoß gegen Regeln des Arbeitsschutzes.
    – Unzumutbarkeit aus personenbezogenen Gründen liegt vor, wenn das in einer anderen Beschäftigung zu erzielende Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist, als das Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum vor der Arbeitslosigkeit. Zumutbar ist eine Minderung des Arbeitsentgeltes:
     bis zu 20 % in den ersten 3 Monaten,
     bis zu 30 % vom 4. bis 6. Monat der Arbeitslosigkeit.
     Ab dem 7. Monat ist die neue Beschäftigung nur dann unzumutbar, wenn das zu erzielenden Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Aufwendungen niedriger als das Arbeitslosengeld ist.
    – Unzumutbar ist eine anderweitige Beschäftigung auch dann, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unverhältnismäßig lang sind. Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden sind mehr als 2 Stunden Pendelzeit unzumutbar, über 6 Stunden tägliche Arbeitszeit ist eine Pendelzeit von mehr als 2,5 Stunden unzumutbar. Sind jedoch in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, so bilden diese längeren Pendelzeiten den anzulegenden Maßstab.
    – Bei längeren Pendelzeiten ist ein Umzug des Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, daß der Arbeitslose innerhalb von 3 Monaten eine Beschäftigung mit zumutbaren Pendelzeiten findet. Ab dem 4. Monat der Arbeitslosigkeit ist ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung regelmäßig zumutbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere aus familiären Bindungen, besteht.
    – Unzumutbarkeit einer Beschäftigung liegt nicht schon deshalb vor, weil die neue Tätigkeit befristet ist oder vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert.
    – Unerheblich für die Zumutbarkeitsprüfung ist der Umstand, daß der Arbeitnehmer für die neue Tätigkeit nicht ausgebildet ist oder eine solche Tätigkeit bisher nicht ausgeübt hat.

5. Dauer des Arbeitslosengeldbezuges

    Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges verkürzt sich in der Zukunft drastisch. Es gibt allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2006.
    Für Personen, die bis zum 31.1.2006 arbeitslose werden und die aufgrund der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 12 Monaten in den letzten 3 Jahren einen Anspruch auf Arbeitslosengeld besitzen, besteht folgende Maximalbezugsdauer:
    – bis 44 Jahre 6 - 12 Monate Arbeitslosengeldbezug (gestaffelt nach Dauer der versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse),
    – vom vollendeten 45. - 46. Lebensjahr 14 - 18 Monate,
    – vom vollendeten 47. - 51. Lebensjahr 20 - 22 Monate,
    – vom vollendeten 52. - 56. Lebensjahr 24 - 26 Monate,
    – ab dem vollendeten 57. Lebensjahr 28 - 32 Monate.

6. Zukünftige Anspruchsdauer

    Ab dem 1. Februar 2006 wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für alle Arbeitslosen drastisch gekürzt, die ab diesem Zeitpunkt arbeitslos werden:
    – bis zum 54. Lebensjahr 6 - 12 Monate Arbeitslosengeldbezug,
    – ab dem 55. Lebensjahr 15 - 18 Monate Arbeitslosengeldbezug.
    Der 58-jährige arbeitslose Jupp Beuys hat deshalb „Glück“, wenn er noch vor dem 1.2.2006 arbeitslos wird. Seine maximale Arbeitslosengeldbezugsdauer beläuft sich vorher auf 32 Monate, danach nur noch auf 18 Monate.
    Nach Ablauf des Arbeitslosengeldes erhält Jupp Beuys bei Hilfsbedürftigkeit nur noch das neue „Arbeitslosengeld II“ und für Angehörige ggf. Sozialgeld nach dem „4. Gesetz über moderne Dienstleistungen (Hartz IV)“. Dazu in den nächsten Folgen mehr.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug