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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 170: Hartz IV (2) - Dauer des Arbeitslosengeldbezuges
Der Fall:
Arbeitgeber Ramses hat Jupp Beuys gekündigt, weil seine Fettecken-Produktion nicht mehr gefragt ist. Der arbeitslose Jupp fragt sich, welche
Zumutbarkeitsregeln für anderweitige Beschäftigungen bestehen. Insbesondere möchte er aber wissen, wie lange sein Arbeitslosengeldbezug ab 2005 läuft. Jupp ist 58 Jahre alt.
Die Lösung
4. Zumutbare Beschäftigungen
Nach § 121 SGB III ist der Zumutbarkeitsbegriff beim Bezug von Arbeitslosengeld mittlerweile deutlich weiter gefaßt, als früher. Achtung: Der Zumutbarkeitsbegriff ist beim Bezug von Arbeitslosengeld II darüber hinaus noch weiter ausgedehnt worden (dazu in späteren
Folgen). Die Zumutbarkeitsvoraussetzungen beim Arbeitslosengeld einerseits und beim Arbeitslosengeld II andererseits dürfen deshalb nicht verwechselt werden! Einem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld bezieht,
sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit nicht entgegenstehen: – Einem Arbeitslosen ist generell jede
Beschäftigung unzumutbar, bei der gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen oder gegen Bestimmungen aus Betriebsvereinbarungen verstoßen wird. Unzumutbar ist auch die Beschäftigung unter Verstoß gegen
Regeln des Arbeitsschutzes. – Unzumutbarkeit aus personenbezogenen Gründen liegt vor, wenn das in einer anderen Beschäftigung zu erzielende Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist, als das Arbeitsentgelt im
Bemessungszeitraum vor der Arbeitslosigkeit. Zumutbar ist eine Minderung des Arbeitsentgeltes: bis zu 20 % in den ersten 3 Monaten, bis zu 30 % vom 4. bis 6. Monat der Arbeitslosigkeit.
Ab dem 7. Monat ist die neue Beschäftigung nur dann unzumutbar, wenn das zu erzielenden Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Aufwendungen niedriger als das Arbeitslosengeld ist. – Unzumutbar ist
eine anderweitige Beschäftigung auch dann, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unverhältnismäßig lang sind. Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden sind mehr als 2 Stunden
Pendelzeit unzumutbar, über 6 Stunden tägliche Arbeitszeit ist eine Pendelzeit von mehr als 2,5 Stunden unzumutbar. Sind jedoch in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, so
bilden diese längeren Pendelzeiten den anzulegenden Maßstab. – Bei längeren Pendelzeiten ist ein Umzug des Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, daß der Arbeitslose innerhalb von 3 Monaten eine
Beschäftigung mit zumutbaren Pendelzeiten findet. Ab dem 4. Monat der Arbeitslosigkeit ist ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung regelmäßig zumutbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein wichtiger Grund,
insbesondere aus familiären Bindungen, besteht. – Unzumutbarkeit einer Beschäftigung liegt nicht schon deshalb vor, weil die neue Tätigkeit befristet ist oder vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung
erfordert. – Unerheblich für die Zumutbarkeitsprüfung ist der Umstand, daß der Arbeitnehmer für die neue Tätigkeit nicht ausgebildet ist oder eine solche Tätigkeit bisher nicht ausgeübt hat.
5. Dauer des Arbeitslosengeldbezuges
Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges verkürzt sich in der Zukunft drastisch. Es gibt allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2006. Für
Personen, die bis zum 31.1.2006 arbeitslose werden und die aufgrund der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 12 Monaten in den letzten 3 Jahren einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
besitzen, besteht folgende Maximalbezugsdauer: – bis 44 Jahre 6 - 12 Monate Arbeitslosengeldbezug (gestaffelt nach Dauer der versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse),
– vom vollendeten 45. - 46. Lebensjahr 14 - 18 Monate, – vom vollendeten 47. - 51. Lebensjahr 20 - 22 Monate, – vom vollendeten 52. - 56. Lebensjahr 24 - 26 Monate,
– ab dem vollendeten 57. Lebensjahr 28 - 32 Monate.
6. Zukünftige Anspruchsdauer
Ab dem 1. Februar 2006 wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für alle Arbeitslosen drastisch gekürzt, die ab diesem Zeitpunkt arbeitslos werden:
– bis zum 54. Lebensjahr 6 - 12 Monate Arbeitslosengeldbezug, – ab dem 55. Lebensjahr 15 - 18 Monate Arbeitslosengeldbezug. Der 58-jährige arbeitslose Jupp Beuys hat deshalb „Glück“, wenn er noch vor dem
1.2.2006 arbeitslos wird. Seine maximale Arbeitslosengeldbezugsdauer beläuft sich vorher auf 32 Monate, danach nur noch auf 18 Monate. Nach Ablauf des Arbeitslosengeldes erhält Jupp Beuys bei
Hilfsbedürftigkeit nur noch das neue „Arbeitslosengeld II“ und für Angehörige ggf. Sozialgeld nach dem „4. Gesetz über moderne Dienstleistungen (Hartz IV)“. Dazu in den nächsten Folgen mehr.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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