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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 171: Hartz IV - Allgemeine Grundsätze
Der Fall:
Winnetou ist alt geworden. Nach einer Entziehungskur ist er jedoch wieder fit und arbeitsfähig, aber dauerarbeitslos. Er bezieht Sozialhilfe. Old
Shatterhand wurde bei den Karl-May-Festspielen vor 2 Jahren wegen fortdauernder Renitenz entlassen. Er bezieht Arbeitslosenhilfe. Buffalo Bill ist durch seine vielen Stürze vom Pferd Teil-Erwerbsgemindert. Er
kann noch 4 Stunden pro Tag arbeiten, aber keiner will ihn haben. Sein mißratener Sohn Billy the Kid ist 20 Jahre alt, war aber noch nie länger als 4 Wochen erwerbstätig. Alle haben von „Hartz IV“ gehört,
keiner weiß aber darüber Bescheid. Was haben die 4 Arbeitslosen zu erwarten?
Die Lösung
1. Neue Rechtslage
Seit dem 1.1.2005 hat das neue Sozialgesetzbuch II (SGB II), niedergelegt in dem „4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 24. Dezember
2003 (Bundesgesetzblatt II, S. 2954) die Lage und die Leistungen am Arbeitsmarkt radikal verändert. Alle reden von „Hartz IV“, doch kaum einer kennt sich aus. Deshalb einige Grundzüge zu den neuen Regelungen
und Leistungen: Die neue gesetzliche Regelung schafft eine neue Grundsicherung. Diese Grundsicherung enthält eine Zusammenführung einerseits der Arbeitslosen, die keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld
besitzen und andererseits aller Sozialhilfeempfänger, die erwerbsfähig sind. Diese Empfängergruppen wurden bisher in unterschiedlichen sozialen Leistungssystemen alimentiert. Da beide Systeme vom Steuerzahler
finanziert wurden, sind sie nun sinnvollerweise in einem System zusammengeführt worden. Nach § 7 erhalten einheitlich Leistungen nach dem 4. Dienstleistungsgesetz die Personen, die
– zwischen 15 und 65 Jahren alt sind, – erwerbsfähig, – hilfsbedürftig und – ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ausländer haben ihren gewöhnlichen
Aufenthaltsort in der BRD und erhalten Leistungen, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Asylbewerber sind ausgenommen. Wegen der Hilfsbedürftigkeit ist die
Erwerbsfähigkeit das entscheidende Kriterium. Deshalb werden auch erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger künftig Arbeitslosengeld II erhalten, wie der alte, aber fitte Winnetou. Nur die Sozialhilfeempfänger, die
arbeits- bzw. erwerbsunfähig sind, erhalten wie bisher auch weiterhin Sozialhilfe von seiten der Kommune.
2. Bedarfsgemeinschaft
Leben bei dem erwerbsfähigen Arbeitslosen Angehörige im selben Haushalt, die ebenfalls arbeitslos oder hilfsbedürftig sind,
so bilden diese eine „Bedarfsgemeinschaft“. Diese Bedarfsgemeinschaft wird insgesamt vom selben Träger der Grundsicherung abgesichert. Soweit die Hilfebedürftigen in der Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähig
sind, erhalten sie zwischen dem 15. vollendeten Lebensjahr und dem 65. Lebensjahr Arbeitslosengeld II. Die anderen erhalten zur Sicherung des Lebensunterhalts „Sozialgeld“. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
– die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (und damit ALG II-Empfänger), – die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes,
– der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder – die Person aus der eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Hilfsbedürftigen, – der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, – die dem Haushalt
angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres
Lebensunterhalts bestreiten können. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nicht, wer – länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, – Rente wegen Alters bezieht, – Auszubildende.
3. Leistungsarten
Das neue Gesetz (Hartz IV) sieht verschiedene Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor. Dazu gehören: – das Arbeitslosengeld II,
– Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, – Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt, – Leistungen für Unterkunft und Heizung, – Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit, – Sozialgeld,
– Einstiegsgeld, – Zuschuß zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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