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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 165: Neue Klagefrist - II

Der Fall

    Tamina entläßt ihre Rivalin Papagena fristlos. Papagena ist schwanger, weiß zum Kündigungszeitpunkt davon aber nichts. Sie erfährt es erst 4 Wochen später. Kann sie noch klagen?
    Papageno befindet sich erst für 3 Monate im Betrieb. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nach nicht. Muß er auch binnen 3 Wochen klagen?
    Betriebsrat Tamino hat besonderen Kündigungsschutz. Er meint, daß er sich deshalb mit dem Klagen Zeit lassen könne, selbst wenn er schriftlich gekündigt wird.
    Zarastro ist schwerbehindert. Er hat dies immer vor der Arbeitgeberin Tamina verborgen. Als die Kündigung kam, wußte Tamina nichts von der Schwerbehinderung. Nach gut 3 Wochen eröffnet Zarastro der Arbeitgeberin die Schwerbehinderung, klagt aber noch nicht, weil er die Mitteilung der Schwerbehinderung für ausreichend hält.
    Tamina fragt ihren Rechtsberater Mozart. Dieser meint, daß die Arbeitnehmer hätten binnen 3 Wochen klagen müssen. Die Kündigungen seien mangels rechtzeitiger Klageerhebung wirksam geworden.

Die Lösung

1. Alle Rechtsunwirksamkeitsgründe

    Die neue Klagefrist des § 4 KSchG gilt mittlerweile auch für Folgeklagen, mit denen das Fehlen allgemeiner Wirksamkeitsvoraussetzungen bei der Kündigung gerügt wird und nicht mehr nur für Klagen, mit denen die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend gemacht wird. Die Erstreckung der Klagefrist von 3 Wochen auf alle Rechtsunwirksamkeitsgründe einer Kündigung stellt eine deutliche Erweiterung des Gesetzes, aber auch einen wichtigen Schritt zu mehr Rechtsklarheit dar. Den Arbeitnehmern ist es verwehrt, noch längere Zeit nach Ausspruch einer Kündigung Rechtsunwirksamkeitsgründe ins Feld zu führen, die außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes angesiedelt sind.
    Eine Ausnahme bildet nur der Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB . Kündigt der Arbeitgeber lediglich mündlich, so muß er damit rechnen, daß auch noch später wirksam geklagt werden kann.

2. Beispiele

    Neben dem Kündigungsschutzgesetz gibt es noch weitere Rechtsunwirksamkeitsgründe für eine Kündigung, die nunmehr auch fristgerecht durch Klage geltend gemacht werden müssen. Dazu zählen:
    – Nichtanhörung/nicht ordentliche Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG,
    – Nichtanhörung/nicht ordnungsgemäße Anhörung/fehlende Zustimmung des Personalrats nach §§ 79 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 108 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (auch entsprechende Landespersonalvertretungsgesetze),
    – Nichtbeachtung des Kündigungsverbotes für Betriebsratsmitglieder/Personalratsmitglieder gemäß § 15 KSchG,
    – Verletzung des Maßregelungsverbotes nach § 612 a BGB,
    – Kündigung wegen eines Betriebsüberganges, § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB,
    – Verstoß gegen das Kündigungsverbot des § 11 Teilzeit- und Befristungsgesetz,
    – Unwirksamkeit der Kündigung wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB,
    – Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB,
    – Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung eines Mindestmaßes an sozialer Gerechtigkeit,
    – Verstoß gegen den speziellen Kündigungsschutz von Mandatsträgern in Parlamenten,
    – Verstoß gegen den besonderen Schutz der Schwangeren und Mütter gem. § 9 Mutterschutzgesetz,
    – Verstoß gegen den besonderen Schwerbehindertenschutz gem. § 85 SGB IX,
    – Verstoß gegen den besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Elternzeit gem. § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz.
    Diese Beispiele sind nicht abschließend.

3. Befristung

    Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen, so muß er gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ebenfalls binnen einer Klagefrist von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist.
    Diese Klagefrist gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei einem zweckbefristeten Arbeitsvertrag entsprechend § 15 Abs. 2 TzBfG geltend macht, daß die schriftliche Unterrichtung des Arbeitnehmers über die Zweckerreichung und das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt ist.

4. Unkenntnis der Unwirksamkeitsgründe

    Die fristlos gekündigte Papagena wußte nichts von ihrer Schwangerschaft, als die Kündigung zuging. Diese Unwissenheit führt jedoch nicht dazu, daß die Klagefrist ausgesetzt wird. Selbst wenn ein besonderer Kündigungsschutz dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung unbekannt ist, muß er innerhalb dieser Klagefrist Kündigungsfeststellungsklage erheben. Dies gilt auch für den Falle einer unbekannten Schwerbehinderung.
    Allerdings hat der Gesetzgeber für die schwangere Papagena, die erst 4 Wochen nach Ausspruch der Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfährt, in § 5 Satz 2 KSchG ausdrücklich bestimmt, daß die Schwangere dann, wenn sie von ihrer Schwangerschaft erfährt und die Unkenntnis nicht zu vertreten hat, binnen 2 Wochen nach Kenntnis beim Arbeitsgericht Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage stellen kann.

5. Kleinbetriebe

    Die Klagefrist des § 4 KSchG gilt auch für Kündigungen in Kleinbetrieben, d.h. in Betrieben mit weniger als 10 Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz in diesen Betrieben.
    Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Satz 1 KSchG. Auch diese Arbeitnehmer müssen unverzüglich klagen.

6. Wartefrist

    Zukünftig müssen auch Arbeitnehmer, die erst kurzzeitig, d.h. weniger als 6 Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, bei Kündigung mit der gesetzlichen Klagefrist des § 4 KSchG klagen, um die Unwirksamkeit ihrer Kündigung geltend zu machen. Es spielt keine Rolle, daß die Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch keinen Kündigungsschutz genießen. Die Klage muß gleichwohl erhoben werden, wenn sie Aussicht auf Erfolg haben soll.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug