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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 147: Kündigungsschutzgesetz - Geltungsbereich I
Der Fall:
Arbeitgeberin Elisabeth beschäftigt neben Butler Tony, dem Koch Charles und der Kammerzofe Diana noch den Chauffeur Monaco-Rainer, seine Tochter Caroline
und den Reitlehrer August. Bislang hatten die Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Elisabeth hört von der Neuregelung ab 1.1.2004 und der Anhebung der Kleinbetriebsklausel auf 10 Arbeitnehmer. Sie frohlockt und
will den alten Monaco-Rainer und Reitmeister August entlassen, der zu sehr mit Diana liebäugelt. Muß sie das Arbeitsgericht fürchten? Haben August und Monaco-Rainer noch Kündigungsschutz?
Die Lösung:
1. § 1 KSchG Abs. 1 - Beschäftigungsdauer
Nach § 1 Abs. 1 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz nur dann, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen
beschäftigt ist. Hieran hat sich mit der Novellierung zum 1.1.2004 nichts geändert. August und Monaco-Rainer erfüllen diese Voraussetzung.
2. § 23 Abs. 1 KSchG - Altfassung
Weitere Bedingung für den Kündigungsschutz war bisher nach § 23 Abs. 1 KSchG die Beschäftigung von in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmern. Es war bisher
geregelt, daß der Kündigungsschutz des § 1 KSchG und der Folgevorschriften nicht galt: – Für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel 5 oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden
beschäftigt wurden. – Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit
0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt. Nach dieser Regelung hatten die Mitarbeiter der Elisabeth alle Kündigungsschutz, da 6 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Voraussetzung dafür war
allerdings, daß diese Arbeitnehmer nicht teilzeitbeschäftigt wurden. Bei einer größeren Teilzeitquote wäre die Zahl der berücksichtigungsfähigen Arbeitnehmer auf 5 oder weniger gesunken. Damit wäre der
Kündigungsschutz entfallen.
3. Neuregelung des § 23 Abs. 1 KSchG
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2004 dieser bestehenden Regelung neu hinzugefügt: “In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel 10
oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften” ... des Kündigungsschutzgesetzes außer den §§ 4-10, 13 KSchG ... “nicht für
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel 10
Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen.” Die von Gesetzgeber getroffene zusätzliche Neuregelung ist in ihrer Formulierung kompliziert und für den “Normalverbraucher” nur schwer verständlich. Sie ist deshalb
erklärungsbedürftig. Dies soll in dieser und in den nächsten zwei Folgen geschehen.
4. Neuer Geltungsbereich
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Neuregelung Arbeitgebern in kleinen mittelständischen Betrieben die Neueinstellung von Mitarbeitern dadurch
erleichtern, daß er den Kündigungsschutz der Arbeitnehmer zugunsten des Unternehmens verschoben hat. Allerdings sollten die Arbeitnehmer, die am 1.1.2004 schon Kündigungsschutz hatten, diesen Kündigungsschutz
auch behalten. Voraussetzung dafür ist, daß die Arbeitnehmerzahl auch in Zukunft nicht auf 5 oder weniger Arbeitnehmer absinkt. Nur unter dieser Voraussetzung bleibt den Mitarbeitern, die schon im Betrieb waren
und Kündigungsschutz genossen haben, dieser Kündigungsschutz auch erhalten. Ergebnis: Alle neueingestellten Arbeitnehmer bis zu einer Gesamtzahl von 10 Arbeitnehmern sollen keinen Kündigungsschutz erhalten.
Bei der Zahl der 10 Arbeitnehmer ist - wie schon früher - zu berücksichtigen, daß teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bis zu 30 Wochenstunden nur mit 0,75 und bis zu 20 Wochenstunden nur mit 0,5 berücksichtigt
werden.
5. Beispiel 1:
Elisabeth hatte nur 3 Arbeitnehmer beschäftigt. Diese hatten keinen Kündigungsschutz. Nach dem 1.1.2004 stellt sie 7 weitere Arbeitnehmer ein. Da die
Zahl von 10 Arbeitnehmern nicht überschritten wird, bleibt es dabei, daß keiner der Arbeitnehmer im Betrieb Kündigungsschutz genießt. 6. Beispiel 2: Arbeitgeberin Elisabeth hat bereits 6
Vollzeit-Arbeitnehmer beschäftigt. Diese genießen nach der Altregelung Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz bleibt auch ab dem 1.1.2004 bestehen. Elisabeth stellt dann 4 weitere Arbeitnehmer ein. Diese
Arbeitnehmer genießen keinen Kündigungsschutz mehr, da die Gesamtarbeitnehmerzahl nicht über 10 steigt. Fazit: Es gibt nun im Betrieb der Elisabeth einen gespaltenen Kündigungsschutz. Die Altarbeitnehmer
behalten ihren Kündigungsschutz, während die Neuarbeitnehmer keinen Kündigungsschutz genießen. Dies fördert zwar nicht die Stimmung, ist vom Gesetzgeber aber so gewollt.
7. Beispiel 3:
Nachdem Elisabeth ihre Arbeitnehmerzahl 2004 auf 10 erhöht hatte, kam der große Einbruch. Sie mußte betriebsbedingt 7 Arbeitnehmer entlassen. Fazit:
Die verbleibenden 3 Alt-Arbeitnehmer verlieren nun auch ihren Kündigungsschutz, da das Absinken der Belegschaft auf regelmäßig 5 und weniger Arbeitnehmer auch nach der Altregelung (bis 31.12.2003) zum Verlust
des Kündigungsschutzes führte. (Vergleiche zu dieser Problematik auch die übernächste Folge).
>> Nächste Folge: Kündigungsschutz - Geltungsbereich II
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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