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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 137: Hilfe Kündigung - Wie soll ich Klage erheben? (1)
Der Fall:
Der forsche Arbeitgeber Gottlob hat dem gemütlichen Buchhalter Franz Grillparzer samt seiner Ärmelschoner gekündigt: Umstellung auf EDV, fehlende
Flexibilität von Grillparzer. Franzl ist todtraurig. Er liebt seine staubigen Aktenschränke ebenso wie den Heurigen in Grinzing. Er will klagen. Aber wie? Mit oder ohne Anwalt? Allein fühlt er sich hilflos.
Die Lösung:
1. Alleine klagen
Der gekündigte Franzl Grillparzer kann wie jeder Bürger beim Arbeitsgericht selbst Klage erheben, indem er einen Schriftsatz an das Arbeitsgericht
schickt. Beim Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Wenn Grillparzer sich einigermaßen sicher fühlt und mit Gerichtssachen etwas bewandert ist, wäre dies eine der beiden kostengünstigsten Lösungen. Es
reicht aus, wenn er im Klageschriftsatz aufnimmt, wer gegen wen klagt, den oder die Klageanträge und eine Begründung dazu. Die Begründung sollte möglichst verständlich sein. Außerdem muß die Klage vom
Betreffenden selbst unterschrieben sein! Sollte er sie nicht selbst unterschreiben, sondern ein Bevollmächtigter, so muß eine eigenhändig unterschriebene Vollmacht der Klage beigefügt werden.
Zur Verdeutlichung nachfolgend einige Klage-Muster.
2. Muster einer Kündigungsschutzklage
An das Arbeitsgericht ... (Anschrift)
Klage des Buchhalters Franz Grillparzer, Reblausweg 13, 71530 Weinstadt,
Kläger
gegen
Fa. Mitteldeutsche Dichtungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gottlob Lyrikus, Schillerplatz 1, 35991 Wolkenstein,
Beklagte
wegen Kündigungsschutz.
Es wird beantragt,
1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 11.11.2003, zugegangen am 13.11.2003
nicht aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht. 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Buchhalter bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzgesetzes zu unveränderten
Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Begründung:
Der Kläger ist bei der Beklagten als Buchhalter seit dem 2.1.1980 beschäftigt.
Er ist 53 Jahre alt und hat 4 unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder. Sein Gehalt belief sich zuletzt auf 2.000 Euro brutto. Die Beklagte beschäftigt 150 Arbeitnehmer. Der Beklagte hat das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.11.2003 zum 31.12.2003 gekündigt. Dieses Kündigungsschreiben ist dem Kläger am 13.11.2003 zugegangen. Die Beklagte hat die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe
gestützt. Sie beruft sich auf die Umstellung der EDV und die mangelnde Flexibilität des Klägers. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers
(mehr als 6 Monate) und der Beschäftigtenzahl der Beklagten das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Die Klage ist rechtzeitig innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben. Die
Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. Die von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe liegen nicht vor. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat. Dieser
Betriebsrat ist vor Ausspruch der Kündigung nicht gehört worden bzw. nicht ordnungsgemäß gehört worden. Auch aus diesem Grunde ist die Kündigung unwirksam. Schließlich ist der Kläger schwerbehindert mit
einem Grad der Behinderung von 50. Es bedarf jetzt schon der Erhebung einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Der Kläger bietet seine Arbeitskraft an. Er möchte bei der Beklagten als Buchhalter auch nach
Ablauf der Kündigungsfrist während des Kündigungsschutzprozesses weiterarbeiten. Da die Beklagte sich weigert, muß der Kläger seinen gesetzlichen bzw. allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen.
Datum/Unterschrift
3. Muster einer Kündigungsschutz- und Zahlungsklage
An das Arbeitsgericht ... (Anschrift)
Klage des Buchhalters Franz Grillparzer, Reblausweg 13, 71530 Weinstadt,
Kläger
gegen
Fa. Mitteldeutsche Dichtungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gottlob Lyrikus, Schillerplatz 1, 35991 Wolkenstein,
Beklagte
wegen Kündigungsschutz.
Es wird beantragt,
1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 11.11.2003, zugegangen am 13.11.2003
nicht aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht. 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Buchhalter bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzgesetzes zu unveränderten
Bedingungen weiterzubeschäftigen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.000 Euro brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Begründung:
I. Begründung des Kündigungsschutzantrags wie vorstehend.
II. Begründung des Weiterbeschäftigungsantrags wie vorstehend.
III. Die Beklagte hat das Gehalt des Klägers für November 2003 nicht bezahlt. Sie hat zum einen geäußert, daß sie kein Gehalt zahle an Arbeitnehmer, die
sie vor das Arbeitsgericht zerren. Zum anderen hat sich die Beklagte auf Schadensersatzansprüche berufen. Der Kläger habe das Auto der Ehefrau des Geschäftsführers bei einem Unfall nach einem Opernbesuch
demoliert. Der Einbehalt der Vergütung ist nicht berechtigt. Der Kläger hat in der Kündigungsfrist gearbeitet. Schadensersatzansprüche aus dem privaten Verkehrsunfall berechtigen nicht zum Einbehalt der
Vergütung.
Datum / Unterschrift
4. Klage auf Arbeitspapiere / Zeugnis
An das Arbeitsgericht ... (Anschrift)
Klage des Buchhalters Franz Grillparzer, Reblausweg 13, 71530 Weinstadt,
Kläger
gegen
Fa. Mitteldeutsche Dichtungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gottlob Lyrikus, Schillerplatz 1, 35991 Wolkenstein,
Beklagte.
Es wird beantragt die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger die Arbeitspapiere, bestehend aus Lohnsteuerkarte 2003, Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III und Sozialversicherungsnachweis
ordnungsgemäß ausgefüllt herauszugeben. 2. dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
Begründung:
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 2.1.1960 als Buchhalter beschäftigt. Sein Gehalt belief sich zuletzt auf 2.000 Euro brutto. Die Beklagte
hat das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003 gekündigt. Sie hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder die Papiere herausgegeben, noch ein Zeugnis erteilt. Der Kläger hat ein Zeugnis bereits im November 2003
beantragt. Die Weigerung der Beklagten ist unbegründet.
Datum / Unterschrift
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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