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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 138: Hilfe Kündigung - Wie soll ich Klage erheben? (2)

Der Fall:

    Neben Franzl Grillparzer kündigt der fesche Arbeitgeber Gottlob auch die altgediente Chefsekretärin Roswitha von Gandersheim. Er will junges Blut für das modernisierte Unternehmen. Roswitha will klagen, traut sich aber eine Klageerhebung alleine nicht zu. Was soll sie tun?

Die Lösung:

1. Klageerhebung am Arbeitsgericht

    Roswitha von Gandersheim könnte zu der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts gehen und dort ihre Klage zu Protokoll geben. Dazu reicht es aus, daß sie mit den notwendigen Unterlagen (Kündigungserklärung, Abrechnungen etc.) zum Arbeitsgericht geht. Dort muß sie bei der Rechtsantragsstelle ihr Anliegen vortragen. Dann wird ihre Klage zu Protokoll genommen. Sie braucht lediglich unterschreiben. Dadurch entstehen keine speziellen Kosten. Das Arbeitsgericht veranlaßt alles weitere. Roswitha wird ebenso wie ihr Arbeitgeber Gottlob eine Ladung zum Gütetermin erhalten.
    Achtung: Die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht kann dem rechtsuchenden Arbeitnehmer sagen, was zu tun ist und bei der Klageerhebung Hilfestellung leisten. Allerdings darf das Arbeitsgericht nicht eine ausführliche Rechtsberatung und Betreuung der Klägerin Roswitha durchführen. Dafür wären Rechtsanwälte und Gewerkschaften zuständig.

2. Klageerhebung durch Rechtsanwalt

    So wie die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen kann, kann Roswitha auch einen Rechtsanwalt beauftragen, für sie die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Der Rechtsanwalt wird sie beraten und die notwendigen Schritte dann unternehmen. Roswitha muß allerdings die Kosten ihres Rechtsanwalts beim Arbeitsgericht selbst tragen, egal ob sie gewinnt oder verliert. § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz schreibt vor, daß in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre Vertretungskosten, d.h. ihre Rechtsanwaltskosten selbst trägt, egal ob sie gewinnt oder verliert! Aus diesem Grunde muß sich Roswitha Gedanken darüber machen, wie hoch die Kosten der Rechtsanwaltsvertretung sind und was sie im Prozeß gewinnen kann. Gerade bei einer Kündigung ist jedoch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in der Regel lohnend.

3. Rechtsschutzversicherung

    Sofern die Chefsekretärin Roswitha eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, trägt diese möglicherweise die Kosten des Prozesses. Wichtig ist allerdings, daß die Rechtsschutzversicherung auch den Arbeitsrechtsschutz umfaßt!
    Dann muß Roswitha oder der von ihr beauftragte Rechtsanwalt eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholen. Wird diese Deckungszusage gegeben, trägt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens.

    4. Prozeßkostenhilfe

    Ist der gekündigte Arbeitnehmer finanziell nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, so kann er die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beim Arbeitsgericht selbst oder über seinen Anwalt beantragen. Prozeßkostenhilfe ist dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer entweder ein sehr niedriges Einkommen, z.B. auf Sozialhilfeniveau hat. Es ist zum anderen dann auch zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer hohe Unterhaltsverpflichtungen oder hohe Belastungen durch Ratenzahlungen gegenüber von Banken oder anderer Art hat.
    Die Chefsekretärin Roswitha wird allerdings für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe kaum in Betracht kommen. Zum einen hat sie ein hohes Einkommen, damit auch ein hohes Arbeitslosengeld. Zum anderen hat sie keine Unterhaltsverpflichtungen.

5. Klageerhebung durch Gewerkschaft

    Sofern die Arbeitnehmerin Roswitha Gewerkschaftsmitglied ist, genießt sie Rechtsschutz durch ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft. In diesem Fall kann sie sich wegen der Klageerhebung direkt an ihre Gewerkschaft wenden. Dann wird entweder ihre Gewerkschaft die Klage erheben, oder Roswitha an die DGB-Rechtsschutz-GmbH verweisen. Die dortigen Rechtsschutz-Angestellten sind berechtigt, Klage für ihre Gewerkschaftsmitglieder zu erheben und zu führen.
    Wegen des Rechtsschutzes entstehen dann keine Kosten für die Klage der Gewerkschaftsmitglieder.

6. Klage durch den Arbeitgeberverband

    Immer wieder klagen auch Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer. Wenn z.B. der Arbeitgeber Gottlob Schadenersatz gegen seine Arbeitnehmer Roswitha oder Grillparzer wegen Schlechtleistung im Arbeitsverhältnis, Verursachung von Schäden, Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und aus anderen Gründen hat, kann er ebenfalls Klage erheben.
    Sofern der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband oder als Handwerker in einer Innung ist, wird der Arbeitgeberverband oder die Innung ihm kostenlosen Rechtsschutz gewähren und mit seinen Fachleuten oder Rechtsschutzbeauftragten für ihn Klage erheben.

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug