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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 135: Hilfe Kündigung - Soll ich klagen? (2)
Der Fall:
Arbeitnehmer Friedrich Schiller und die gekündigte Annette von Droste-Hülshoff überlegen, ob sie gegen ihre Kündigung und den schwierigen Arbeitgeber
Gottlob klagen sollen, dem sie ohnehin nicht mehr vertrauen. Wenn sie klagen, wie geht das? An wen wendet man sich? Wichtiger noch: Wie hoch sind die Kosten, die auf die dann vielleicht arbeitslosen Arbeitnehmer
zukommen? Andererseits ist die Frage: Was geschieht, wenn die Kündigung nicht angegriffen wird? Gibt es Nachteile beim Arbeitsamt, gar eine Sperrfrist?
Die Lösung
5. Weitere Nachteile bei Klageverzicht
Oberster Grundsatz bei Kündigung ist für den Arbeitnehmer: Wer Nachteile vermeiden will, muß stets darauf achten, daß die vertragliche, tarifliche
oder gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten ist. Nach § 143 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die der Arbeitslose normalerweise Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Dies
gilt insbesondere für die Zeit der Kündigungsfrist. Ist die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so verzichtet der Arbeitnehmer für diese Zeit auf Arbeitsentgelt. Deshalb ruht dann sein Arbeitslosengeldanspruch
gemäß § 143 SGB III für diese Zeit. Akzeptiert der Arbeitnehmer dagegen eine fristgerecht ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung, so liegen in der Regel keine Nachteile über den Verlust des Arbeitsplatzes
hinaus vor. Anders ist es bei einer verhaltensbedingten Kündigung. Hier wird die Arbeitsplatzsuche in jedem Falle erschwert. Außerdem gibt es Schwierigkeiten beim Arbeitsamt (Sperrzeit). Im Falle der
Kündigung wegen Krankheit können Nachteile für den Arbeitnehmer bei der weiteren Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt entstehen. Ist der Arbeitnehmer jedoch wirklich erkrankt, so entstehen jedenfalls von seiten des
Arbeitsamtes keine Probleme.
6. Sperrzeit
Nach § 144 Abs. 1 SGB III kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit von 12 Wochen gegenüber dem Arbeitslosen und seinem Arbeitslosengeldbezug verhängen, wenn
der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst (einvernehmliche Beendigung) oder durch ein arbeitsvertragswidriges vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten Anlaß für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch Kündigung gegeben hat. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies bedeutet, daß bei einer verhaltensbedingten Kündigung des Friedrich Schiller wegen
Mobbing und Zuspätkommen eine Sperrzeit von 12 Wochen von seiten des Arbeitsamtes eingehalten werden kann. Damit muß Schiller in jedem Falle rechnen.
7. Wie hoch sind die Prozeßkosten?
Die eigentlichen Prozeßgebühren sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren geringer als bei den meisten anderen Gerichten. Die Gerichtsgebühr beträgt
zwischen 10 Euro und maximal 500 Euro bei einem Streitwert von mehr als 12.000 Euro. Die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des Gerichts (Zustellungskosten, Sachverständigenkosten, Zeugenkosten) muß
derjenige zahlen, der den Prozeß verliert. Vergleichen sich die Parteien, so fallen in der Regel keine gerichtlichen Kosten, insbesondere keine Gerichtsgebühren an. Ausnahme: Kosten durch Sachverständige
oder auch Zeugen. Bevor diese Kosten entstehen, kann jedoch der Kläger auch seine Klage zurücknehmen, wenn ihm das Kostenrisiko zu hoch ist.
8. Anwaltskosten
Die größten Kosten des Prozesses sind in der Regel jedoch neben dem eigenen Verdienstausfall die Anwaltskosten, wenn ein Anwalt eingeschaltet ist.
Anwaltszwang besteht beim Arbeitsgericht nicht. Die Partei kann auch ohne Anwalt prozessieren. Sollte jedoch ein Anwalt eingeschaltet werden, so bestimmt § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz, daß jede Seite ihre
Anwaltskosten in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht selbst tragen muß. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Partei obsiegt oder den Prozeß verliert. Auch bei Obsiegen vor dem Arbeitsgericht muß in erster
Instanz der Sieger seine Anwaltskosten und seinen Verdienstausfall selbst tragen. Achtung: Es ist deshalb stets ein Rechenexempel, ob und wie prozessiert wird. Es kann durchaus geschehen, daß bei teilweisem
Obsiegen oder vergleichsweiser Einigung der Gewinn niedriger ist, als die Anwaltskosten.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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