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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 134: Hilfe Kündigung - Soll ich klagen? (1)
Der Fall:
Arbeitnehmer Friedrich Schiller und die gekündigte Annette von Droste-Hülshoff überlegen, ob sie gegen ihre Kündigung und den schwierigen Arbeitgeber
Gottlob klagen sollen, dem sie ohnehin nicht mehr vertrauen. Wenn sie klagen, wie geht das? An wen wendet man sich? Wichtiger noch: Wie hoch sind die Kosten, die auf die dann vielleicht arbeitslosen Arbeitnehmer
zukommen? Andererseits ist die Frage: Was geschieht, wenn die Kündigung nicht angegriffen wird? Gibt es Nachteile beim Arbeitsamt, gar eine Sperrfrist?
Die Lösung
1. Soll ich klagen?
Diese Frage stellt sich jedem Gekündigten relativ schnell. Er hat auch nicht viel Zeit zu verlieren. In den meisten Fällen muß die Klagefrist von 3
Wochen nach Zugang der Kündigung gemäß § 4 KSchG eingehalten werden. Die Einhaltung dieser Frist empfiehlt sich in jedem Falle. Deshalb muß die Frage schnell gestellt und beantwortet werden. Dazu kann auch
Rechtsrat eingeholt werden. Ggf. hilft auch eine Vorsprache bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts. In jedem Falle kann eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft hilfreich
sein. Soweit kein Rechtsschutz besteht, muß jedoch beim Anwalt ein Honorar bezahlt werden. Diese Investition kann sich jedoch wirklich lohnen!
2. Rettet die Klage den Arbeitsplatz?
Das Kündigungsschutzgesetz will zwar vom Sinn und Zweck her den Arbeitsplatz für den zu Unrecht gekündigten Arbeitnehmer retten. Jedoch schon seit
Jahrzehnten steht fest, daß das Kündigungsschutzgesetz gerade diese Funktion nicht erfüllt. Weit mehr als 90 % der gekündigten Arbeitnehmer kehren – ob mit oder ohne Klage – nicht wieder an ihren Arbeitsplatz
zurück. Der Arbeitnehmer darf deshalb nicht damit rechnen, daß eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, durch die Klage den Arbeitsplatz zu retten. Oft ist schon die Kündigung, insbesondere aber dann durch die
Klage, das Klima zwischen den Kontrahenten recht verstimmt. Deshalb wird regelmäßig über die Zahlung einer Abfindung gegen Ausscheiden verhandelt. Will der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz retten, so empfiehlt
es sich, im Prozeß bei der Argumentation auf Sachlichkeit und Zurückhaltung zu achten. Je heftiger die gegenseitigen Vorwürfe prasseln, umso weniger ist eine weitere Zusammenarbeit schon menschlich vorzustellen.
Der Arbeitnehmer kann auch versuchen, über den gesetzlichen oder vertraglichen Weiterbeschäftigungsanspruch sich eine “Prozeßbeschäftigung” während des laufenden Kündigungsschutzprozesses zu erstreiten. Dann
hat er wenigstens den Arbeitsplatz für eine gewisse Zeit erhalten. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, daß auch während der Prozeßbeschäftigung oft erhebliche Spannungen zu ertragen sind. Achtung: Die
Beschäftigung während des Prozesses kann gefährlich sein, wenn der Arbeitgeber auf einen Fehler / Entgleisung des Arbeitnehmers wartet, um fristlos zu kündigen. Deshalb ist korrektes Verhalten notwendig!
3. Obsiegen des Arbeitnehmers – ein Triumph?
Wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozeß gewinnt und in den Betrieb gegen den Willen des Arbeitgebers zurückkehrt, so ist die Freude bei ihm
zumeist getrübt. Die Erfahrung zeigt, daß die Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis vor allem dann funktioniert, wenn sie im Prozeß durch einen Vergleich von beiden Seiten freiwillig vereinbart und gewollt
ist. Eine solche vergleichsweise Lösung ist stets vorzuziehen.
4. Welche Nachteile entstehen ohne Klage?
Akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung durch den Arbeitgeber, so kann dies über den Verlust des Arbeitsplatzes hinaus mit weiteren Nachteilen
verbunden sein, muß es aber nicht. Entscheidend ist: Wer Nachteile vermeiden will, muß darauf achten, daß stets die einschlägige Kündigungsfrist eingehalten ist! Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten
ist, kann dies Probleme einerseits bei der Arbeitsplatzsuche geben. Neue Arbeitgeber werden mißtrauisch. Zum anderen aber muß der Arbeitnehmer mit Nachteilen beim Arbeitslosengeld bzw. Arbeitsamt rechnen.
Achtung: Eine scheinbar besonders schlaue Lösung scheint für manche Arbeitsvertragsparteien darin zu bestehen, per Vergleich die Kündigungsfrist abzukürzen und die eingesparte Brutto-Vergütung als Abfindung
“netto für brutto” zu zahlen. Diese Lösung ist höchstens für den Arbeitgeber von Interesse. Der Arbeitnehmer hat gravierende Nachteile. Da die Kündigungsfrist nicht eingehalten ist, ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld für diese gesamte Zeit nach § 143 a SGB III. Bei “unkündbaren” Arbeitnehmern kann das Arbeitslosengeld bis zu 18 Monaten ruhen. Sollte die Sozialversicherung von diesem “Deal” erfahren, muß
außerdem der Arbeitgeber die in der verkürzten Zeit normalerweise anfallenden Sozialversicherungsbeiträge abführen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile!). Die Rechtsprechung geht nämlich zu Recht davon aus, daß
in einem solchen Fall in der Abfindung versteckter, sozialversicherungspflichtiger Lohn enthalten ist.
>> Nächste Folge: Hilfe Kündigung - wie soll ich klagen? (2)
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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