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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 125: Hilfe Kündigung - Form der Kündigung
Der Fall:
Arbeitgeber Gottlob beschäftigt 150 Arbeitnehmer. Er muß 50 Arbeitnehmer betriebsbedingt abbauen. Gottlob meint, die Altarbeitnehmer Walter von der
Vogelweide und Oskar von Wolkenstein beim Mittagessen in der Kantine mündlich gekündigt zu haben. Die ausgefuchsten Techniker Klopstock und Grimmelshausen hat Gottlob vorsichtshalber schriftlich und per
Einschreiben gekündigt. Grimmelshausen war aber in Urlaub. Sein Einschreiben konnte nicht zugestellt werden. Den schwerbehinderten und kranken Andreas Gryphius hat Gottlob per Fax gekündigt. Das Faxprotokoll gab
“okay” an. Gryphius bestreitet, eine Kündigung erhalten zu haben. Die Jungarbeitnehmer Uhland und Bettina von Arnim hat der fesche Gottlob per SMS gekündigt. Echt modern. Dem aufmüpfigen Betriebsrat Friedrich
von Spee hat er die Kündigung per e-mail direkt ins Betriebsratsbüro geschickt. Sind die Kündigungen formgerecht zugegangen? Wann muß geklagt werden?
Die Lösung:
1. Schriftlichkeit der Kündigung
Seit dem 1.5.2000 fordert § 623 BGB für alle Kündigungen, egal ob Beendigungs- oder Änderungskündigung, die Schriftform. Bis dahin war die Kündigung
grundsätzlich formfrei möglich. Deshalb gibt es ältere Urteile mit wirksamen mündlichen Kündigungen. Diese Zeit ist aber vorbei. Die Schriftlichkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Die mündliche Kündigung
durch Arbeitgeber Gottlob in der Kantine hat schon deshalb keine Bestandskraft. Schriftlichkeit bedeutet nach § 126 BGB, daß der Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell
beglaubigtem Handzeichen die Kündigungserklärung unterzeichnen muß. Eine Unterzeichnung mit einer Funktionsbezeichnung (z.B. “der Chef” oder “Geschäftsführer”) reicht nicht. Entscheidend ist die echte,
eigenhändige Unterschrift.
2. Kündigungsberechtigung
Der Unterzeichner der Kündigungserklärung muß auch zur Kündigung berechtigt sein. Dies ist bei einer Einzelhandelsfirma der Chef in Person, bei der GmbH
der Geschäftsführer, bei der Aktiengesellschaft der Vorstand. Daneben kann auch der Personalchef oder Leiter der Personalabteilung kündigungsberechtigt sein. Ein Prokurist, Abteilungsleiter, Ehepartner etc. ist
nicht generell kündigungsberechtigt! Kündigt eine nichtkündigungsberechtigte Person (z.B. auch ein Rechtsanwalt) für die Firma, so muß der Kündigungserklärung eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht des
Kündigungsberechtigten beigelegt sein. Andernfalls kann der Gekündigte die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen. Unverzüglich bedeutet binnen weniger Tage. Eine Zurückweisung nach Wochen oder
erst im Prozess ist generell zu spät. Folge der unverzüglichen Zurückweisung: Die Kündigung ist mangels ordnungsgemäßer Unterschrift unwirksam!
3. Kündigung per Fax
Da § 623 BGB i.V.m. § 126 BGB eine eigenhändige Namensunterschrift des Kündigungsberechtigten fordern, kann ein Telefax oder ein Telegramm nicht den
Anforderungen des Gesetzes an eine eigenhändige Unterschrift erfüllen. Es handelt sich auf dem Fax nämlich stets um die Kopie der Unterschrift. Die Kopie einer Unterschrift die die Kopie der Kündigungserklärung
reicht jedoch nicht für die Schriftform aus. Die Kündigung des Schwerbehinderten Gryphius per Fax war deshalb formwidrig und nichtig.
4. Kündigung per e-mail/SMS
Auch eine e-mail oder SMS genügt den Formerfordernissen des § 623 BGB nicht. Zwar läßt § 127 Abs. 3 BGB eine telekommunikative Übermittlung zur Wahrung
der Schriftform bei bestimmten Rechtsgeschäften zu. Das gilt aber dann nicht, wenn per Gesetz ausdrücklich Schriftform gefordert ist, so wie im Falle des § 623 BGB. Aus Gründen der Klarheit und
Rechtssicherheit und Sicherung des Zuganges wollte der Gesetzgeber gerade bei der Kündigung eines SMS oder eine e-mail nicht zulassen. Die Kündigung der Jungarbeitnehmer Uhland und Bettina von Arnim wie auch des
Betriebsrates von Spee ist mangels richtiger Form rechtsunwirksam.
>> Nächste Folge: Kündigungsfristen, Sozialauswahl
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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