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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 112: Lohngrundsätze IV - Arbeitszeitkonto
Der Fall:
Friseurin Brunhilde ist erfolgreich. Sie betreibt mehrere Friseursalons. In den Arbeitsverträgen hat sie die Geltung der einschlägigen Tarifverträge
vereinbart. Der Manteltarifvertrag sieht die Möglichkeit zur Bildung von Arbeitszeitkonten vor. In Ausführung des Tarifvertrages hat Brunhilde mit ihrer Salonleiterin Krimhild im Arbeitsvertrag ein
Arbeitszeitkonto vereinbart. Die Arbeitnehmerin hat danach die Möglichkeit, bis zu 50 Plus-Stunden bzw. 50 Minus-Stunden anzusammeln. Weitere Verrechnungsregeln fehlen. Als Krimhild zum 31.12.2002
ausscheidet, hat sie 40 Minus-Stunden. Arbeitgeberin Brunhilde zieht ihr deshalb vom Dezember-Gehalt 400 Euro zum Ausgleich ab. Da Krimhild das Gehalt schon verplant hat, ist sie empört. Zu Recht?
Die Lösung:
1. Arbeitszeitkonten
In verschiedenen Tarifverträgen, aber auch Betriebsvereinbarungen ist die Möglichkeit von Arbeitszeitkonten vorgesehen. Generell kann auch im
Arbeitsvertrag ein Arbeitszeitkonto vorgesehen werden, soweit nicht zwingende Tarifverträge entgegenstehen. Es ist bei Regelungen genau zu unterscheiden zwischen Arbeitszeitkonten, die auf das ganze Jahr
bezogen sind oder auf einen Monat. Letztendlich beinhalten auch die Gleitzeitregelungen einen Art von Arbeitszeitkonto, in dem sie regelmäßig einen bestimmten Korridor von Plus- oder Minusstunden monatlich
vorsehen. Achtung:
Soweit eine tarifliche Mindestwochenarbeitszeit tariflich zwingend vorgeschrieben ist, könnten Arbeitszeitkonten durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung gegen den zwingenden Tarifvertrag verstoßen, soweit dieser nicht eine Öffnungsklausel enthält!
2. Negatives Konto
Die Regulierung von Plus-Stunden ist in vielen Rechtsvorschriften, die Arbeitszeitkonten vorsehen, geregelt. Der Ausgleich erfolgt regelmäßig durch
Freizeit oder durch Vergütungszahlung. Für Minus-Stunden fehlt dagegen oft eine Regelung, insbesondere für den Fall des Ausscheidens. So auch vorliegend im Fall. Soweit Arbeitszeitkonten per Arbeitsvertrag
oder Betriebsvereinbarung eingerichtet werden, ist dringend eine entsprechende Regelung zu empfehlen.
3. Mitbestimmung
Zu beachten ist allerdings, daß gerade im Bereich der Arbeitszeitkonten ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 2
Betriebsverfassungsgesetz besteht. Der Arbeitgeber muß die Handhabung der Arbeitszeitkonten im einzelnen durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zu regeln. Andernfalls würde er einen massiven
Gesetzesverstoß begehen. Im Fall von Brunhilde gab es jedoch keine Betriebsräte in den Salons.
4. Wesentliche Grundsätze zum Negativ-Saldo
Die Handhabung eines Negativ-Saldos während des Arbeitsverhältnisses wie auch beim Ausscheiden sollte grundsätzlich im Tarifvertrag, in einer
Betriebsvereinbarung oder zumindest im Arbeitsvertrag geregelt werden. Gerade im Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ist die Verrechnung eines Negativ-Zeitsaldos problematisch. Entscheidendes
Kriterium für die Zulässigkeit einer Verrechnung von Negativ-Stunden bei dem Ausscheiden der Arbeitnehmerin, ist die Frage, ob diese Arbeitnehmerin selbst über das Entstehen und den Ausgleich eines negativen
Kontostandes entscheiden konnte oder nicht. Dies betrifft sowohl die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein Negativ-Guthaben entstehen soll, als auch darüber, wann und wie es ggf. ausgeglichen werden soll.
Wird ein negatives Zeitguthaben alleine vom Arbeitgeber durch entsprechende Anweisung, Direktionsrecht oder wegen Arbeitsmangel verursacht, so hat der Arbeitgeber beim Ausscheiden generell kein Recht, dieses
Negativ-Zeitkonto mit Abzügen zu seinen Gunsten auszugleichen! Andernfalls würde gegen den Anspruch des Arbeitnehmers auf Einhaltung der tariflichen Wochenarbeitszeit unter Vergütung jeder geleisteten
Arbeitsstunde verstoßen werden. Vorliegend bedeutet dies, daß Brunhilde einen Abzug der Minus-Stunden beim Ausscheiden von Krimhild nur dann vornehmen konnte, wenn die Minus-Stunden von Krimhild allein
verursacht wurden!
5. Verrechnung
Fehlt eine Verrechnungsregel für Plus-Stunden oder für Minus-Stunden, so kommen die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung: Ein Zeitguthaben bedeutet
eine Vorleistung des Arbeitnehmers. Beim Ausscheiden ist das Zeitguthaben im Rahmen der Kündigungsfrist durch Freizeit auszugleichen oder am Schluß auszuzahlen. Ein negatives Zeitguthaben bedeutet dagegen eine
Vorleistung des Arbeitgebers, wenn dieses Negativ-Guthaben alleine vom Arbeitnehmer veranlaßt wurde. In diesem Falle ist das negative Zeitguthaben der Sache nach ein Lohn- oder Gehaltsvorschuß des
Arbeitgebers. Brunhilde und Krimhild waren sich stillschweigend darüber einig, daß wegen der von Krimhild verursachten Minus-Stunden eine Vorleistung der Arbeitgeberin vorhanden ist, die bei Fälligkeit der
Forderung zu verrechnen ist. Besteht bei Vertragsende ein solches Negativ-Saldo, so muß die Arbeitnehmerin Krimhild das negative Guthaben finanziell ausgleichen. Arbeitgeberin Brunhilde darf ihren
Vergütungsvorschuß mit dem restlichen Lohn verrechnen. Zur Verrechnung bedarf es keiner Aufrechnung und keiner Aufrechnungserklärung. 6. Pfändungsfreigrenze Ein Lohnvorschuß darf nach allgemeinen Regeln
grundsätzlich auch von den unpfändbaren Vergütungsbestandteilen abgezogen werden. Pfändungsfreigrenzen spielen grundsätzlich keine Rolle, da die Vergütung insoweit ja gezahlt ist. Nach wohl überwiegender
Meinung muß jedoch dem Arbeitnehmer gerade bei Arbeitszeitkonten noch ein Auszahlungsbetrag zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts verbleiben. Das ist in der Regel der Betrag, der im Rahmen der
Pfändungsfreigrenzen vorgesehen ist.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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