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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 239: Beendigungsvergleich VII - Wettbewerbsverbot, Betriebsrente, Darlehen, Herausgabeansprüche
Der Fall
Der gekündigte Arbeitnehmer Tantalus leidet Qualen wegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Er hat eine neue, tolle Stelle und möchte sie sofort
antreten. Der alte geschaßte Forstarbeiter Philemos möchte wenigstens seine betriebliche Altersrente in einem Beendigungsvergleich für seine zukünftige Witwe Baucis gesichert wissen. Der Fährmann Charon hat
seines Hades-Pfennige seinem bisherigen Arbeitgeber Zeus als Darlehen gegeben und möchte beim Ausscheiden das Geld zurück. Arbeitgeber Zeus dagegen hat die Ausbildung der Persephone bezahlt. Da diese als
Unterweltherrscherin aus dem Arbeitsverhältnis entfleuchte, will er die Ausbildungskosten zurück.
Die Lösung
1. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
In verschiedenen Branchen finden sich für Arbeitnehmer in den Arbeitsverträgen Vereinbarungen für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von 1 oder 2
Jahren. Dies gilt vor allem bei Handelsvertretern, Geheimnisträgern, Forschungs- und Entwicklungsabteilungen, Kalkulatoren und kundenbezogenen Tätigkeiten. Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist
für den Arbeitgeber in sehr vielen Fällen bei genauer Rechnung nicht lukrativ, da er eine hohe Karenzentschädigung zahlen muß. Es ist deshalb durchaus möglich, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem
Beendigungsvergleich auch die Aufhebung oder Verkürzung oder Minimierung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes vereinbaren. Tantalus muß ein entsprechendes Angebot machen, ggf. als Gegenleistung auf
Abfindungsanteile verzichten, wenn die neue Stelle für ihn so wichtig ist. Achtung: Wird das Wettbewerbsverbot übersehen und eine Schluß-Abgeltungsklausel vereinbart, so kann das Wettbewerbsverbot einschließlich der Pflicht zur Zahlung von Karenzentschädigungen damit erlöschen!
2. Betriebsrente
Der alte Philemon muß sich nicht sorgen, sofern seine Betriebsrentenanwartschaft zum Zeitpunkt der Kündigung unverfallbar ist. Nach § 1 b
Betriebsrentengesetz bleiben Betriebsrentenanwartschaften erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Rentenfalles, aber nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem
Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat. Die Betriebsrentenanwartschaft kann deshalb in einem Abwicklungsvertrag aufgenommen werden, sie muß es aber nicht. Die unverfallbare Anwartschaft ist gesetzlich
gesichert. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer eine lediglich verfallbare Anwartschaft hätte, könnte der Arbeitgeber freiwillig vertraglich die Aufrechterhaltung der Anwartschaft zusichern. In der Regel besteht
dafür aber kein Anlaß. Formulierungsvorschlag: „Etwaige Betriebsrentenanwartschaften des Arbeitnehmers bleiben durch diesen Vergleich unberührt“.
3. Darlehen
Soweit noch Darlehensansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer oder umgekehrt aus dem Arbeitsverhältnis bestehen, ist eine Aufnahme in den
Vergleich, wie auch eine Regelung der Zahlungsmodalitäten von großer Wichtigkeit. Fährmann Charon muß also darauf achten, seine Hades-Pfennige wieder zurückzubekommen. Sollte eine Abgeltungsklausel abgeschlossen
werden ohne eine entsprechende Regelung, könnte der Darlehensanspruch damit untergegangen sein.
4. Ausbildungskosten
Sofern der Arbeitgeber die Weiterbildung oder Zusatzausbildung von Mitarbeitern finanziert, finden sich oft in Arbeits- oder Tarifverträgen
Rückzahlungsklauseln. Danach sind bei Kündigung durch den Arbeitnehmer die Ausbildungskosten in den ersten Jahren nach der Ausbildung nach einem bestimmten Schlüssel zurückzuzahlen. In der Regel besteht ein
Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers jedoch dann nicht, wenn er selbst betriebsbedingt das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. In jedem Falle ist es bei Bestehen einer solchen Streitfrage wichtig, daß die
Parteien dieses Problem möglichst einvernehmlich im Beendigungsvergleich regeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Ratenzahlung Platz greifen soll.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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