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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 236: Beendigungsvergleich IV - Abfindungsregelung
Der Fall
König Agamemnon will nach seiner Rückkehr vom Betriebsausflug nach Troja seinen kommunalen Abfallentsorgungsbetrieb verschlanken. Er kündigt deshalb allen
Giganten, Nixen und Furien. Zum Ausgleich bietet er diesen Mitarbeitern eine Abfindung von 1.000 Euro pro Beschäftigungsjahr an. Den gekündigten Leitenden Angestellten Sysiphos, Ödipus und Aurora bietet der
den Festbetrag von 50.000 Euro als Abfindung an. Oberbuchhalterin Aurora wendet sich an den Steuerberater Herakles: Ist die Höhe in Ordnung? Was bleibt nach Abzug der Steuern und Sozialversicherung übrig?
Die Lösung
1. Höhe
Die Höhe einer Abfindung ist generell voll verhandelbar. Allerdings hat sich in der Rechsprechung aufgrund gesetzlicher Indizien der Betrag von ½
Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr etabliert. Diese Sachlage hat auch der Gesetzgeber in § 1 a Kündigungsschutzgesetz übernommen bei seiner gesetzlichen Regelung des Abfindungsangebots durch den Arbeitgeber mit
einem Klageverzicht des Arbeitnehmers. Dieser Abfindungsbetrag kann sich jedoch in einem Kündigungsschutzverfahren aufgrund der stets zu berücksichtigenden Prozeßrisiken vermindern. Andererseits kann der
Betrag bei Arbeitnehmern mit starker Rechtsposition auch höher verhandelt werden. Bei leitenden Angestellten werden teilweise deutlich höhere Abfindungsbeträge vereinbart.
2. Steuerfreiheit
Der Gesetzgeber hat in § 3 Ziff. 9 Einkommensteuergesetz Freibeträge für Abfindungen vorgesehen. Voraussetzung ist allerdings, daß das Arbeitsverhältnis
„auf Veranlassung des Arbeitgebers“ endet, in der Regel also durch Kündigung des Arbeitgebers. Zumindest aber muß in den Vergleich die „Veranlassung durch den Arbeitgeber“ aufgenommen werden. Die Freigrenzen
verändern sich immer wieder, leider zu Lasten der Arbeitnehmer. Im Jahre 2004 beläuft sich der steuerfreie Freibetrag auf 7.200 Euro. Dieser Freibetrag erhöht sich auf 9.000 Euro, wenn der Arbeitnehmer zum
Zeitpunkt der Kündigung mindestens 50 Jahre alt und 15 Jahre im Betrieb beschäftigt ist. Eine weitere Erhöhung des Freibetrages auf 11.000 Euro erfolgt, wenn der Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt mindestens
55 Jahre alt und 20 Jahre im Betrieb beschäftigt ist. Die Freibeträge gelten auch bei Abfindungen, die höher sind. Der überschießende Rest ist dann mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Auf Antrag
kann der Restbetrag gem. § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ermäßigt versteuert werden. Achtung: Alle Abfindungen sind generell als Brutto-Beträge vereinbart. Soweit die Steuerfreibeträge nicht greifen, muß der Arbeitnehmer als Steuerschuldner die Steuerlast tragen. Ist etwas anderes gewollt, müßte der Zahlungsbetrag ausdrücklich mit einem „Netto“ versehen werden.
Gewarnt werden muß vor der „Brutto“ = „Netto“-Klausel. Ein solcher Terminus findet sich nicht im Einkommensteuergesetz und ist hochgradig mißverständlich. Nach dem
überwiegenden Teil der Rechtsprechung verbleibt es auch in diesen Fällen mangels Klarheit bei der Steuerlast des Arbeitnehmers.
3. Sozialversicherungsfreiheit
Nach derzeitiger Lage ist davon auszugehen, daß Abfindungen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes bei Beendigung auf Veranlassung des Arbeitgebers
sozialversicherungsfrei sind.
4. Fälligkeit / Auszahlung / Raten
Der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers wird grundsätzlich erst bei Ablauf der Kündigungsfrist, d.h. zum Beendigungszeitpunkt fällig. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn nichts anderes vereinbart ist. Abweichende Fälligkeitstermine vor Beendigung oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können vereinbart werden. Dasselbe gilt auch für eine Ratenzahlung
durch den Arbeitgeber. Allerdings sollte bedacht werden, daß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres zu erfolgen haben. Andernfalls könnte das Steuerprivileg
erlöschen.
5. Vererbbarkeit
Stirbt der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist, so geht in vielen Fällen der Abfindungsanspruch unter, wenn keine klare Regelung über den
Entstehungszeitpunkt des Anspruchs getroffen ist. Es ist deshalb dringend eine entsprechende Vereinbarung für den Todesfall zu empfehlen.
6. Formulierungsvorschlag
Eine Formulierung könnte wie folgt aussehen: „Die Arbeitgeberseite zahlt dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. den
§§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz, § 3 Ziff. 9 Einkommensteuergesetz in Höhe von … Euro. Dieser Abfindungsanspruch ist sofort entstanden und vererblich.
Die Abfindung ist fällig zum … / zum Ausscheidungszeitpunkt.“
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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