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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 211: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen VII - Telefonüberwachung (3)
Der Fall
Arbeitgeber Ramses hat ein betriebliches Verbot zur Führung von privaten Telefongesprächen erlassen. Gleichwohl kann es der in Liebe erbrannte Richard
Wagner nicht lassen, immer wieder während der Arbeitszeit mit seiner neuen Flamme Cosima zu telefonieren. Ramses ärgert sich über diese Liebesgeflüster und hört die Gespräche von Richard Wagner ab. Als er
deshalb Richard Wagner kündigt, beruft sich dieser auf die Rechtswidrigkeit der Abhörpraxis und verlangt, daß die Beweise vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürfen. Mißtrauisch geworden führt Arbeitgeber
Ramses für alle Telefongespräche eine Zielnummernerfassung durch. Davon ist die Betriebsrätin Cleopatra nicht beglückt. Sie meint, daß in diesem Falle immer erst der Betriebsrat angehört werden und zustimmen muß.
Die Lösung
10. Mitbestimmung
Jede Telefondatenerfassung unterliegt der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 Betriebsverfassungsgesetz. Die
Telefondatenerfassung erfolgt nämlich mittels einer technischen Kontrolleinrichtung, d.h. mittels der Telefonanlage. Die Betriebsrätin Cleopatra hat sich deshalb zu Recht beschwert. Der Arbeitgeber Ramses muß
vor Einführung einer Datenerfassung und Speicherung der entsprechenden Daten mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen. Diese Betriebsvereinbarung muß sich über Art und Umfang der
Telefonüberwachung erstrecken. Er muß auch die Frage der Speicherung und die Verwendung der Daten beinhalten. Wichtig ist insbesondere auch, daß die Frage geregelt wird, wie im Falle von Verstößen von
Arbeitnehmern gehandelt wird. Dabei ist dringend zu empfehlen, zunächst ein gemeinsames Kontrollgremium zu schaffen, das die entsprechenden Telefondaten sichtet und überprüft, ggf. auch mit den verdächtigen
Mitarbeitern, die notwendigen Gespräche führt. Die Betriebspartner müssen bei diesen Regelungen außerdem immer dem Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung tragen und dafür sorgen, daß dem
verdächtigen Mitarbeiter Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rechtfertigung gegeben wird.
11. Private Telefonbenutzung im Betrieb
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern die Benutzung des betrieblichen Telefons für Privatgespräche gestatten, er muß dies aber nicht tun. Der Arbeitnehmer
darf nicht ohne eine solche Erlaubnis des Arbeitgebers privat telefonieren. Es ist grundsätzlich zu empfehlen, und begrüßenswert, wenn der Arbeitgeber klare Anweisungen in Bezug auf das Telefonverhalten gibt.
Leider erfolgt in vielen Betrieben eine stillschweigende Duldung von Privattelefonaten ohne weitere Äußerung des Arbeitgebers. Erfolgt dies jahrelang, so kann der Arbeitnehmer von einer betrieblichen Übung
ausgehen. Voraussetzung für eine betrieblichen Übung ist die Kenntnis des Arbeitgebers von Privatgesprächen und die unwidersprochene Duldung über einen längeren Zeitraum. Wenn dann aus der regelmäßigen
Wiederholung dieser Vorgänge vom Mitarbeiter auf ein stillschweigendes Einverständnis des Arbeitgebers geschlossenen werden kann, wäre der Arbeitgeber zunächst gebunden. Der Arbeitgeber kann jedoch eine
solche Zustimmung auch jederzeit widerrufen, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Im Falle einer jahrelangen Duldung, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch nicht plötzlich und überraschend
wegen Privatgesprächen abmahnen oder kündigen. Er muß vielmehr klarstellen, daß diese Praxis beendet wird und zukünftig andere Grundsätze gelten.
12. Praxisregelung
In der Praxis ist dem Arbeitgeber dringend zu empfehlen, eine ausdrückliche und klare Regelung in Bezug auf das Telefonverhalten zu treffen. Der
Arbeitgeber hat dabei verschiedene Möglichkeiten, z.B.: – dem Arbeitnehmer ist generell untersagt, privat im Dienst zu telefonieren, – der Arbeitnehmer darf generell auf Kosten des Arbeitgebers privat
telefonieren, unabhängig von Dauer und Ziel, – der Arbeitnehmer darf nur Ortsgespräche privat führen, nicht aber Ferngespräche, – der Arbeitnehmer darf die Telefonanlage täglich nicht länger als 10 Minuten
für Privatgespräche nutzen, – der Arbeitnehmer muß die Kosten der privaten Telefonate für Ferngespräche/für Ortsgespräche selbst tragen. Dazu ist eine Vorwahltaste zu drücken. Achtung: Notfallgespräche (akute Notfälle, familiäre Katastrophenfälle, Vereinbarung eines dringenden Arzttermins) darf der Arbeitnehmer auch ohne
Erlaubnis des Arbeitgebers vom Diensttelefon aus führen. Ein Verbot würde eine unzumutbare Härte für den Mitarbeiter darstellen.
13. Verbotene Privatgespräche
Private Telefongespräche gegen die Anweisung des Arbeitgebers oder gegen betriebliche Gepflogenheiten stellen eine nicht gering einzuschätzende
Vertragspflichtverletzung dar. Der Arbeitnehmer schädigt den Arbeitgeber auf strafbare Weise im Vermögensbereich.
Dies kann zu erheblichen finanziellen Verlusten bei Ferngesprächen führen. Vor allem aber kann dieses Verhalten den Arbeitgeber im zeitlichen Bereich erheblich schädigen, weil der Arbeitnehmer nicht die geschuldete Arbeitsleistung erbringt.
Nach vorheriger Abmahnung kann ein solches Verhalten zur Kündigung führen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann eine Kündigung auch ohne Abmahnung ausgesprochen werden. In krassen Ausnahmefällen,
insbesondere bei hartnäckiger Verletzung der Arbeitgeberanweisung kann auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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