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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 212: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen VIII - Internet
Der Fall
Arbeitnehmer Rembrandt ist dienstlich im Internet. Er hält es für effektiv, wenn er während der Arbeitszeit auch privat im Internet surfen kann. Dadurch
kann er sich z.B. Einkaufszeiten ersparen. Außerdem möchte er seinen privaten e-mail-Verkehr auf dem Firmen-PC abwickeln. Arbeitgeber Wallenstein dagegen verbietet jegliche private Internetnutzung. Er
verbietet auch private e-mails. Aus diesem Grunde kontrolliert er den Inhalt der e-mails aller Mitarbeiter zumindestens stichprobenartig. Betriebsrätin Penelope hält dies für rechtswidrig. Sie möchte eine
Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber Wallenstein abschließen.
Die Lösung
1. Kein Anspruch
Arbeitnehmer haben gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch, während der Arbeitszeit oder auch außerhalb der Arbeitszeit auf dem dienstlichen PC privat im
Internet zu surfen und ihre Privatpost, sprich ihren privaten e-mails über ihren Arbeitsplatz abzuwickeln. Der Arbeitgeber kann die private Nutzung seiner Kommunikationseinrichtungen generell verbieten. Er kann
allerdings auch einen beschränkten Zugang zulassen, z.B. private Internetbesuche oder e-mail-Verkehr außerhalb der Arbeitszeit. Es gelten hier die gleichen Regeln wie bei Privattelefonaten im
Arbeitsverhältnis. Wichtig: Dem Arbeitgeber ist dringend zu raten, für die Frage der privaten Internetnutzung im Betrieb eine
klare Regelung durch Dienstanweisung zu schaffen: Was ist verboten, was ist erlaubt, was wird in welchem Umfang geduldet? Schon aus Gründen der Fürsorgepflicht ist es fatal, wenn in einer Firma insoweit
Unklarheit herrscht. Arbeitnehmer riskieren nämlich bei Streitigkeiten über diese Fragen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen letztendlich ihren Arbeitsplatz. Soweit die private Nutzung gestattet wird,
sollten eindeutige Grenzen gesetzt werden. Nur so herrscht Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Außerdem ist nur so gesichert, daß der Arbeitgeber im Streitfalle Chancen besitzt, vertragswidriges Verhalten
ordnungsgemäß abzumahnen oder gar eine Kündigung erfolgreich auszusprechen.
2. Kontrolle des Arbeitgebers
Höchstrichterlich noch nicht ausreichend geklärt ist die Frage, inwieweit der Arbeitgeber von sich aus ohne eine Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage
Internetzugriffe von Mitarbeitern inhaltlich kontrollieren darf bzw. ob er e-mails leben darf. Achtung: Hier empfiehlt sich dringend der Abschluß einer
Betriebsvereinbarung, in der die Möglichkeiten und Grenzen der Kontrolle mit dem Betriebsrat geregelt werden und ein gemeinsames Kontrollorgan geschaffen wird. Zulässig ist es,
wenn der Arbeitgeber die Verbindungsdaten der einzelnen Internetzugriffe aufzeichnet. Mit diesen Aufzeichnungen kann der Arbeitgeber überprüfen, welche Seiten der Mitarbeiter im Internet aufgerufen hat. Er kann
im Regelfall damit insbesondere überprüfen, ob es sich um dienstliche Bereiche handelt, oder ob die Zugriffe privater Art waren.
3. Lesen von e-mails
Die inhaltliche Kontrolle von e-mails des Arbeitnehmers kann mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers unverträglich sein. Da keine höchstrichterliche
Rechtsprechung bisher vorliegt, werden verschiedene Auffassungen vertreten. Einerseits wird vertreten, daß entsprechend der Rechtsprechung zum Mithören von Telefonaten es grundsätzlich unzulässig ist,
e-mails von Mitarbeitern zu lesen. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn aufgrund erheblicher Indizien der konkrete Verdacht besteht, daß der Arbeitnehmer schwere Arbeitsvertragsverletzungen begeht.
Soweit der Arbeitgeber allerdings ein absolutes Internetverbot einschließlich des Verbots von privaten e-mails erlassen hat, dürfen die e-mails nur dienstlichen Charakter haben. Es wird deshalb auch vertreten,
daß in diesem Falle die Inhaltskontrolle der e-mails zulässig sei. Handelt der Arbeitgeber der Dienstanweisung zuwider und versendet private e-mails, so verhält er sich rechtswidrig. Die Berufung des
Arbeitnehmers auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht könnte dann rechtsmißbräuchlich sein. Ob diese Meinung sicher allerdings durchsetzt, muß abgewartet werden. Achtung:
Auch in diesem Falle empfiehlt es sich, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Regelung zu treffen. Diese kann so aussehen, daß die Überprüfung der dienstlichen e-mails
durch ein gemeinsames Kontrollorgan des Arbeitgebers und des Betriebsrats vorgenommen wird unter Anhörung des betroffenen Mitarbeiters im Falle von Problemen. Schließlich muß bei der Erhebung von
personenbezogenen Daten das Bundesdatenschutzgesetz und seine Vorschriften beachtet werden. Eine Möglichkeit für den Arbeitgeber besteht darin, daß er mit Hilfe von Filtern oder Zugangssperren bestimmte
Seiten des Internets für eine unerlaubte Nutzung von vorneherein sperrt bzw. ausschließt.
4. Erlaubte Privatnutzung
Nach herrschender Ansicht fällt eine erlaubte private Nutzung des Internets einschließlich privater e-mails unter das Telekommunikationsgesetz und das
Teledienstdatenschutzgesetz. Aus diesem Grunde sind bei erlaubter Internetnutzung die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers sehr begrenzt. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist Verwertung von Kenntnissen
über die Privatnutzung und den Inhalt weitgehend verboten. Soweit ein Nutzungsentgelt vereinbart wird, darf der Arbeitgeber allerdings Verbindungsdaten erheben, um seine Abrechnung tätigen zu können.
Fraglich ist auch, ob der Arbeitgeber bei Mißbrauchverdacht Überprüfungen z.B. wegen der zeitlichen Inanspruchnahme durchführen darf. Eine inhaltliche Kontrolle der erlaubten Privatnutzung stellt in jedem
Falle einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht dar. Eine solche inhaltliche Kontrolle ist deshalb grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme dürfte nur bestehen, wenn konkrete Indizien vorliegen für
einen schweren Arbeitsvertragsverstoß des Arbeitnehmers. In diesem Falle könnte die Berufung des Arbeitsnehmers auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht unzulässig sein. Beispiel:
Der Arbeitnehmer betreibt Industriespionage und versendet per e-mail den Inhalt von Firmendokumenten, Zeichnungen, Fotos etc. von betrieblichen Einrichtungen, Erfindungen usw.
5. Kostentragung
Soweit der Arbeitgeber eine private Internetnutzung erlaubt, empfiehlt sich dringend eine klare Kostenregelung. Dabei ist der Arbeitgeber frei. Er kann
alle entstandenen Kosten vom Arbeitnehmer verlangen. Allerdings muß er dann sicherstellen, daß die Kosten für privaten Internetzugang entsprechend abgerechnet werden können.
6. Mitbestimmung
Wie schon bei der Telefonbenutzung, so steht auch bei der Frage der Kontrolle der Internetnutzung dem Betriebsrat ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht zu.
Es ist insoweit auf das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 Betriebsverfassungsgesetz zu verweisen. Die entsprechende Software ist generell geeignet, das Verhalten und die
Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Darüber hinaus empfiehlt sich schon zur Absicherung des Arbeitgebers die Betriebsvereinbarung als rechtliche Grundlage für alle Kontrollvorgänge.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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