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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 208: Mitarbeiterkontrollen IV - Strafbare Handlungen

Der Fall

    Die beiden Arbeitgeber Abu Simbel und der Kaufmann Billig-Maxx sind durch die arbeitsrechtlichen Ausführungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Mitarbeiterkontrollen mittlerweile mehr oder weniger stark verunsichert. Da sie sich gesetzestreu verhalten wollen, fürchten sie sich insbesondere vor den Andeutungen der Strafbarkeit.
    Sie fragen deshalb nach, welche Überwachungshandlungen möglicherweise strafbar sind.

Die Lösung

    In dieser Folge sollen einige mögliche Straftatbestände als Grenzen der Mitarbeiterüberwachung aufgezeigt werden.

1. Vertraulichkeit des Wortes

    § 201 Strafgesetzbuch (StGB) soll vor Verletzungen der Vertraulichkeit des Wortes schützen. Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder Dritten zugänglich macht.
    Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nicht öffentlich gesprochene Wort mit einem Abhörgerät abhört oder eine solche Aufnahme veröffentlicht. Dies gilt ebenfalls dann, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, die berechtigten Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.

2. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

    Nach § 201 a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren Lebensbereich verletzt. Ebenso bestraft wird, wer auf diese Weise hergestellte Bildaufnahmen gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
    Auch wer befugt hergestellte Bildaufnahmen aus einer Wohnung oder einem entsprechenden Raum wissentlich an Dritte weitergibt, kann sich strafbar machen.

3. Verletzung des Briefgeheimnisses

    Wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist, öffnet oder sich über seinen Inhalt durch Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird nach § 202 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belangt.
    Dasselbe gilt, wenn sich das Schriftstück in einem verschlossenen Behältnis befindet, das gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist.

4. Ausspähen von Daten

    Nach § 202 a StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer unbefugt Daten sich oder einen anderen verschafft, die nicht für ihn oder den Dritten bestimmt sind und die gegen unberechtigte Zugriffe besonders gesichert sind.
    Daten in diesem Sinne sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

5. Verletzung von Privatgeheimnissen

    Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, insbesondere ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, wird nach § 203 StGB bestraft, sofern
    – ihm dieses Geheimnis in einer besonderen Funktion anvertraut wurde oder sonst bekannt wurde, nämlich als
    – Arzt, Zahnart, Apotheker etc.,
    – Berufspsychologe,
    – Rechtsanwalt, Verteidiger, Notar, Steuerbevollmächtigter etc.,
    – Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Suchtberater,
    – Berater in Schwangerschaftskonflikten,
    – staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen,
    – Angehörige einer privaten Krankenversicherung etc.,
    – Amtsträger,
    – für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter,
    – Personalvertretungsmitglied,
    – Mitglied der Gesetzgebungsorgane in Untersuchungsausschüssen,
    – öffentlich bestellte Sachverständige,
    – u.a.

6. Verwertung fremder Geheimnisse

    Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe erhält nach § 204 StGB, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, insbesondere ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist.

7. Strafantrag

    In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 201a - 204 StGB wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Im Todesfall geht das Antragsrecht auf die Angehörigen über.

8. Bundesdatenschutzgesetz

    Nach § 43 BDSG handelt ordnungswidrig, wer gegen verschiedene Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstößt.
    Nach § 44 BDSG handelt strafbar, wer bestimmte Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorsätzlich oder gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht oder in Schädigungsabsicht begeht. Es kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren verhängt werden. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die Betroffenen, die verantwortlichen Stellen, der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Aufsichtsbehörden.

9. Andere Straftaten

    Im übrigen gelten die sonst bekannten Vorschriften des Strafgesetzbuches, wie Strafbarkeit des Hausfriedensbruchs, der Freiheitsberaubung, der rechtswidrigen Nötigung. Bei der Mitarbeiterüberwachung muß stets darauf geachtet werden, daß Straftatbestände nicht erfüllt werden. Teilweise ist auch die Anstiftung zur Straftat schon strafbar.
     

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Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug