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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 207: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen III - Detektiveinsatz
Der Fall
Kaufmann Billig-Maxx hat in seinen vielen Verkaufsfilialen durch verdeckte und scheinbare Käufer Testkäufer zur Kontrolle seines Kassenpersonals
durchführen lassen. Außerdem hat er heimlich und stichprobenartig die Kassenbestände erhöht, um festzustellen, ob die erhöhten Bestände am Tagesende auch ordentlich mitgeteilt und abgeführt werden. Die
ertappten Mitarbeiter werfen Billig-Maxx Heimtücke vor und Verführung zur Unterschlagung. Sie bestreiten deshalb ein Kündigungsrecht des Arbeitgebers. Kaufmann Billig-Maxx führt außerdem wegen erheblicher
Inventurdifferenzen und Warenschwunds Detektive im Betrieb ein, die die Mitarbeiter auf Ehrlichkeit kontrollieren sollen. Wegen erheblichen Krankfeierns läßt er auch Mitarbeiter im Krankenstand durch Detektive
beobachten. Das halten Mitarbeiter und Betriebsrat für eine überzogene und unzulässige Maßnahme.
Die Lösung
1. Anstiftung zur Straftat
Unzulässig wäre es, wenn der Arbeitgeber Mitarbeiter durch Provokateure zu einer Straftat anstiften würde. Eine solche Anstiftung wäre sogar strafbar,
sowohl für den Arbeitgeber, wie auch für den eigentlichen Anstifter. Vor solchen „Ehrlichkeitstests“ ist dringend zu warnen.
2. Verführung
Sofern der Arbeitgeber durch heimliche Erhöhung des Kassenbestandes oder ähnliche Maßnahmen die Arbeitnehmer in eine „Verführungssituation“ bringt, muß er
im Rahmen der Verhältnismäßigkeit diese Mitwirkungshandlung auch gegen sich gelten lassen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist in solchen Fällen bei Vertragsverstößen ggf. nur eine Abmahnung oder eine
ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erfolgte Vertragsverletzung durch Verfügung des Arbeitgebers nicht zu einem erheblichen Schaden geführt hat.
3. Detektive im Betrieb
Der Einsatz von Detektiven ist gesetzlich nicht geregelt. Bei Vorliegen eines Verdachtes oder berechtigter Interessen ist ein Detektiveinsatz jedoch
grundsätzlich zulässig. Ein berechtigtes Arbeitgeberinteresse besteht vor allem dann, wenn einerseits ein konkreter Schaden schon eingetreten ist oder ein solcher zu befürchten steht oder wenn konkrete
Verdachtsmomente gegen einzelne Arbeitnehmer bestehen. Weiterhin ist erforderlich, daß andere innerbetriebliche Aufklärungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind. Gerade bei erheblichen und überdurchschnittlichen
Inventurdifferenzen oder bei erheblichem Warenschwund, z.B. in bestimmten Abteilungen oder Verkaufsfilialen ist innerbetrieblich der Einsatz von Detektiven durch die Rechtsprechung zugelassen worden.
4. Detektive außerhalb des Betriebs
Ein Detektiveinsatz wird immer wieder vorgenommen im Falle des „Krankfeierns“. Häufig erfolgen Detektiveinsätze auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
anderweitiger Erwerbstätigkeit/Schwarzarbeit während der Krankschreibung verdächtigt. Auch hier ist erforderlich, daß konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Eine Überwachung ohne Anfangs- oder Tatverdacht oder
ohne konkrete Anhaltspunkte wäre unverhältnismäßig und würde das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen. Nach der Rechtsprechung unbedenklich ist die Überwachung einzelner Arbeitnehmer aufgrund
eines Anfangsverdachtes im öffentlichen Raum und in allgemein zugänglichen Gebäuden (Straßenverkehr, beim Verlassen der Wohnung, in Kaufhäusern, Kneipen, Konzerten, im Baumarkt etc.) problemlos möglich. Es
ist zulässig, daß Detektive Aufzeichnungen über das Verhalten des Mitarbeiters machen. Darüber hinaus ist es auch zulässig, daß in diesem öffentlichen Umfeld bei einem Anfangsverdacht auch Foto- und
Filmaufnahmen von der Person gefertigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben der persönlichen Überwachung durch den Detektiv zur Beweissicherung z.B. für Schwarzarbeit während der Erkrankung Foto- oder
Filmmaterial erforderlich oder gerechtfertigt erscheint.
5. Grenzen der Überwachung
Die Grenzen der Überwachung durch Detektive ergeben sich wiederum aus dem Persönlichkeitsrecht der überwachten Person. Es ist dabei vor allem die Privat-
und Intimsphäre des Arbeitnehmers zu wahren. Der Detektiv darf z.B. nicht in den privaten Wohnbereich des Arbeitnehmers eindringen oder intime, nicht mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Umstände
ausspionieren. Dabei müssen insbesondere auch die Grundsätze des Strafgesetzbuches gewahrt werden (kein Hausfriedensbruch, Unverletzlichkeit der Wohnung des Arbeitnehmers, keine Lauschangriffe auf die Wohnung
oder das private Telefon, keine Fotos in der Privatsphäre).
6. Detektivkosten
Wird der Arbeitnehmer einer Straftat überführt, so kann der Arbeitgeber ggf. einen Teil der Detektivkosten im angemessenen Rahmen von dem Arbeitnehmer
zurückverlangen. Dies muß im Einzelfall geprüft werden.
7. Mitbestimmung
Bei der Überprüfung des Arbeitsverhaltens und der Ehrlichkeit an der Arbeit besteht ein Mitbestimmungsrecht nur dann, wenn der Arbeitgeber technische
Einrichtungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG einsetzt. Sonst ist die Überwachung durch Ehrlichkeitstests, Testkäufe etc. mitbestimmungsfrei. Dasselbe gilt für den Einsatz von Detektiven, soweit diese
nicht in den Betrieb eingeschleust oder eingegliedert werden. Bei einer Eingliederung auch fremder Detektive in den Betrieb besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Es handelt sich
dabei nämlich dann um eine Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsrechts. Grundsätzlich empfiehlt es sich stets, bei solchen Überprüfungsmaßnahmen und Tests den Betriebsrat zu beteiligen und möglichst
mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Der Arbeitgeber sichert sich dadurch regelmäßig gegen Vorwürfe der mangelnden Fairneß etc. Er erhöht dadurch die Akzeptanz seiner Maßnahmen sowohl bei
Mitarbeitern wie auch bei Gericht.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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