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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 185: Ein-Euro-Job VIII
Der Fall
Zähneknirschend haben die Ballettänzer Paris und Helena ihre Arbeitsgelegenheit als Schülerbetreuer in der Hauptschule aufgenommen. Sie möchten jedoch so
schnell wir möglich Urlaub. Geht das? Die Arbeitsagentur hat Mozart gezwungen, die Grünanlagen um das Denkmal des gehaßten Konkurrenten Wagner zu pflegen. Mozart wird seelisch krank und erleidet eine
Kompositionsblockade. Hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Schmerzensgeld? Leonidas und Ödipus wetteifern als Ein-Euro-Jobber im Kunstmuseum. Um ins Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, leisten sie
Überstunden ohne Ende. Als beide gleichwohl gehen müssen, wollen sie wenigstens Überstundenbezahlung. Sie meinen im Arbeitsverhältnis zu stehen. Das Kunstmuseum verweist auf die Arbeitsagentur und weigert sich.
Die Arbeitsagentur hat aber keine Überstunden angeordnet.
Die Lösung
5. Mehraufwandsentschädigung
Die Hauptpflichten im Vertragsverhältnis des Arbeitslosen und des Dritten/Maßnahmeträgers bestehen neben der Erbringung der Arbeitsleistung in der Zahlung
der Mehraufwandsvergütung nach § 16 Abs. 3 SGB II. Diese Mehraufwandsvergütung ist vom Dritten zu zahlen, dem die Arbeitsleistung zugute kommt. Die Höhe der Mehraufwandsentschädigung (z.B. 1 Euro pro Stunde
oder mehr) muß bereits in der Eingliederungsvereinbarung oder dem entsprechenden Verwaltungsakt des Leistungsträgers (z.B. Arbeitsagentur) festgelegt werden. Diese Mehraufwandsentschädigung ist jedoch
letztendlich Arbeitsvergütung. Sie soll den Mehraufwand abdecken, den der nunmehr werktätige Arbeitslose durch seine Arbeit hat, z.B. zusätzliche Fahrtkosten, einen erhöhten Verpflegungsaufwand, Arbeitskleidung,
Reinigung der Arbeitskleidung u.ä. Die Fälligkeit der Mehraufwandsentschädigung kann vertraglich geregelt sein. Im übrigen gilt § 614 BGB, wonach üblicherweise nach Zeitabschnitten, d.h. am Monatsende die
Entschädigung zu zahlen ist. Achtung: Bei den Arbeitsgelegenheiten wird kein Stundenlohn gezahlt. Deshalb gibt es entgegen der
Ansicht von Leonidas und Ödipus keine Überstunden im eigentlichen Sinne. Sollte allerdings das Kunstmuseum als Maßnahmeträger die Dienste der beiden Arbeitslosen über
die vertragliche Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen haben, so wäre jedenfalls die Mehraufwandsentschädigung pro zusätzlicher Stunde fortzuzahlen. Die Mühen von Leonidas und Ödipus wären nicht völlig
vergebens gewesen.
6. Urlaub
In § 16 Abs. 3 SGB II ist ausdrücklich geregelt, daß auf die Arbeitsgelegenheiten die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend anzuwenden sind.
Dies bedeutet, daß nach § 3 Bundesurlaubsgesetz jährlich mindestens 24 Werktage als Urlaub zu gewähren wären, d.h. 4 Wochen Urlaub pro Jahr. Bei kürzerer Beschäftigung ist entsprechend zu reduzieren.
Paris und Helena können also bei einer Vertragslaufzeit von 6 Monaten jeweils 2 Wochen Urlaub verlangen. Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, vor der Urlaubsgewährung zunächst eine gewisse Arbeitsdauer zu
verlangen. Bei der Urlaubsgewährung müssen die beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen abgewogen werden. Es empfiehlt sich dringend, in den Vertrag zwischen dem Leistungsempfänger und dem Dritten
Urlaubsdauer und die Modalitäten der Urlaubsgewährung zu vereinbaren, um Streit zu vermeiden.
7. Krankheit/Krankenlohn
Der Gesetzgeber hat sich zur Frage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nicht geäußert. Er hat insbesondere das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht
ausdrücklich für Arbeitsgelegenheiten als anwendbar erklärt. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die allgemeinen Dienstleistungsvorschriften des BGB Anwendung finden, also § 616 BGB. Danach hat der
zur Dienstleistung verpflichtete weiter Anspruch auf Vergütung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit erkrankt. Nach § 25 SGB II muß das Arbeitslosengeld II bei Erkrankung des Beziehers bis
zur Dauer von 6 Wochen vom Leistungsträger, z.B. der Arbeitsagentur weitergezahlt werden. Aus dieser Spezialvorschrift und aus § 616 BGB kann deshalb gefolgert werden, daß die Mehraufwandsentschädigung vom
Dritten solange fortzuzahlen ist, wie der Arbeitslose nach § 25 SGB II Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, also für 6 Wochen. Der psychisch erkrankte Mozart kann also für 6 Wochen auf Weiterzahlung hoffen.
Allerdings werden dies die Gerichte noch abschließend zu entscheiden haben.
8. Haftung bei Schadensverursachung
Der Gesetzgeber hat die in Arbeitsgelegenheiten arbeitenden Arbeitslosen bei der Frage der Schadensverursachung und der Haftung mit den Arbeitsnehmern in §
16 Abs. 3 Satz 2 SGB II gleichgestellt. Diese haften nur wie Arbeitnehmer, d.h. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfange für die verursachten Schäden. Bei leichtester Fahrlässigkeit haften sie
für die Schäden nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit haften sie anteilig nach Quoten. Diese Quoten sind im einzelnen von den Gerichten festzusetzen und hängen von der Art des Verschuldens, den speziellen
Vorgängen und der Schadenshöhe ab. Für Personenschäden im Betrieb bei Arbeitsverhältnissen gilt eine besondere Privilegierung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach §§ 104, 105 SGB VII. Danach haften für
Personenschäden (Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Psyche, Tod) bei betrieblichen Tätigkeiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur für vorsätzliche Handlungen. Im übrigen wird der Schaden durch die
Berufsgenossenschaft abgewickelt. Diese privilegierenden Vorschriften dürften auch auf die Arbeitsgelegenheiten und die dabei beschäftigten Arbeitslosen und Maßnahmeträger anzuwenden sein. Dies folgt u.a.
daraus, daß die Anspruchsberechtigten in das System der Berufsgenossenschaften gem. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII einbezogen sind. Schon aus diesem Grunde würde eine Schmerzensgeldforderung des seelisch
erkrankten Mozart gegen den Maßnahmeträger ausscheiden. Schmerzensgeldforderungen von Mozart gegen den Leistungsträger (Arbeitsagentur etc.) entfallen, weil sich der Leistungsträger mit seiner Forderung nach
Durchführung einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit nicht rechtswidrig schuldhaft verhalten hat. Mozart scheitert und muß gesunden.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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