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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 186: Ein-Euro-Job IX
Der Fall
Alle Arbeitnehmer bekommen Weihnachtsgeld. Der in einer Arbeitsmaßnahme stehende Parzival will dies wegen seiner vielen Kinder auch Weihnachtsgeld. Die
kluge Theophanu beschäftigt aus Erfahrung nur noch Frauen als Arbeitnehmer im Betrieb, denen sie eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat. Für 1 Jahr kommen im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit die
Arbeitslosen Parzival, Geronimo und Bernhard von Clerveaux in den Betrieb. Vor allem Bernhard will auch eine Altersversorgung für spätere karge Klosterzeiten. Er beruft sich Diskriminierung wegen des
Geschlechts. Der soziale Arbeitgeber Caligula gewährt allen Arbeitnehmern bei Sommerhitze ab 30 Grad freie Getränke zur Auswahl. Die seit Monaten über eine Arbeitsgelegenheit arbeitenden Tristan und Isolde
bekommen nichts. Das empfinden sie als diskriminierend. Wegen dringender betrieblicher Gründe muß Arbeitnehmer Karl May 10 Stunden pro Tag arbeiten. Arbeitgeber Zapata will auch den arbeitslosen
Hilfebedürftigen Winnetou mit 10 Stunden einsetzen. Muß Winnetou? Arbeitgeber Robespierre kann Looser nicht leiden. Deshalb verlangt er vom Arbeitslosen Danton im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit, daß Danton
seine Schutzkleidung selbst bezahlen muß. Heinrich der Vogeler steht mit seinem Arbeitsplatz am Vogelherd ständig in Zug und Regen. Zwar hat er nur eine Arbeitsgelegenheit, gleichwohl verlangt er vom
Arbeitgeber Barbarossa Schutzmaßnahmen.
Die Lösung
9. Gleichbehandlung / Diskriminierungsverbot
a. Die Grundsätze des Arbeitsverhältnisses können nicht 1:1 auf Arbeitsgelegenheiten übertragen werden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt, daß
Arbeitsgelegenheiten kein Arbeitsverhältnis begründen. Gleichwohl muß in jedem Einzelfall geprüft werden, inwieweit neben den speziellen arbeitsrechtlichen Regeln allgemeine Grundsätze des Zivilrechts und der
verfassungsmäßigen Rechte auch auf die Arbeitslosen im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten anzuwenden sind. b. Dies bedeutet, daß Dienstnehmer im Rahmen von Arbeitsgelegenheit nicht einfach im Wege der
Gleichbehandlung vertragliche Leistungen verlangen können, die die Arbeitnehmer erhalten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur zwischen den Arbeitnehmern oder zwischen den Dienstnehmern bei
Arbeitsgelegenheiten, nicht aber zwischen Arbeitnehmer und Arbeitslosen im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten. Auch wenn alle Arbeitnehmer Weihnachtsgeld bekommen, hat Parzival keinen Anspruch auf
Weihnachtsgeld, weil er kein Arbeitnehmer ist. c. Gewährt Arbeitgeberin Theophanu den Arbeitnehmerinnen eine Altersversorgung, so müssen generell alle Arbeitnehmerinnen begünstigt werden. Dieses Recht haben
aber Dritte nicht, auch nicht, wenn sie als Arbeitslose im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten im Betrieb arbeiten. Zwar scheint auf den ersten Blick eine Geschlechterdiskriminierung vorzuliegen, weil alle Frauen
Altersversorgung bekommen, die drei Männer Parzival, Geronimo und Bernhard von Clerveaux aber nicht. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, wie auch die besonderen Gleichheitssätze des
Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Grundgesetz gelten als allgemeine verfassungsrechtliche Grundsätze auch für Arbeitsgelegenheiten. Deshalb darf unabhängig vom Arbeitnehmerstatus niemand wegen seines Geschlechtes
benachteiligt werden. Auch eine mittelbare Diskriminierung ist nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Im Falle von Theophanu liegt der sachliche Grund im
Arbeitsverhältnis. Es ist sachlich begründet, festangestellte Arbeitnehmer besser zu behandeln, als betriebsfremde Personen, die nur für einen beschränkten Zeitraum im Rahmen von anderweitigen Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen in den Betrieb kommen. d. Die Rechtsprechung verlangt für die unterschiedliche Behandlung von Menschen im betrieblichen Bereich wegen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes bzw. des
arbeitsrechtlichen Gleichheitssatzes das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Ungleichbehandlung. Der Arbeitnehmerstatus kann ein solcher sachlicher Grund sein. Dies gilt aber nicht für alle Fälle. Gibt
der Arbeitgeber bei großer Hitze freie Getränke an Arbeitnehmer aus, verweigert diese aber den ebenfalls ähnlich mitarbeitenden Arbeitslosen im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit, so liegt eine sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Weihnachtsgeld und Altersversorgung sind wegen der Höhe der Leistung auch Entgelt für langjährige Betriebstreue und Ansporn für zukünftiges Wohlverhalten. Deshalb ist die
Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und Anderen gerechtfertigt. Dies gilt aber nicht für den freien Ausschank von Getränken bei großer Hitze. Getränke sind weder ein Treuebonus, noch ein Ansporn für zukünftige
Arbeiten. Sie sollen vielmehr die aktuelle Arbeit erleichtern. Aus diesem Grunde haben die arbeitslosen Tristan und Isolde ebenfalls einen Anspruch auf freie Getränke.
10. Arbeitsschutz
Der Arbeitsschutz und die damit zusammenhängenden Gesetze gelten nach § 16 Abs. 3 SGB II ausdrücklich auch für Arbeitsgelegenheiten und die soweit
mitarbeitenden Arbeitslosen. Diese Regelung ist weit auszulegen. Zum einen gelten die gesamten öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzregeln auch für Arbeitsgelegenheiten. Dies betrifft sowohl Gesetze, wie auch
die Vorschriften der Berufsgenossenschaften. Damit sind auch Pflichten verbunden, z.B. Rauch- und Alkoholverbote öffentlich-rechtlicher Art für bestimmte Tätigkeiten, wie Tankstellenwart, Lebensmittelerzeugung,
Umgang mit Gefahrstoffen und weitere Unfallverhütungsvorschriften. Zum Arbeitsschutzrecht fällt auch die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und der darin vorgesehenen Begrenzungen. Arbeitgeber Geronimo kann
vom Arbeitnehmer Karl Mai zwar im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes verlangen, daß er ausnahmsweise 10 Stunden am Tag arbeitet. Dies kann er aber nicht von dem Mitarbeitern in Arbeitsgelegenheiten Winnetou
verlangen. Dieser hat keinen Arbeitsvertrag, der ihn dazu verpflichten würde, Überstunden zu leisten. Erst recht kann Arbeitgeber Geronimo nicht verlangen, daß Winnetou z.B. am Sonntag arbeitet, wenn er nicht in
einer Branche tätig ist, in der Sonntagsarbeit dazugehört. Zum Arbeitsschutz gehört auch, daß der Arbeitgeber die notwendige Arbeitsschutzkleidung stellt. Es ist deshalb rechtswidrig, wenn Robespierre von dem
arbeitslosen Danton verlangt, daß dieser im Rahmen der Arbeitsgelegenheit seine Schutzkleidung selbst anschafft oder bezahlt. Neben Arbeitnehmern können auch Mitarbeiter in Arbeitsgelegenheiten vom
Maßnahmeträger nach § 618 BGB verlangen, daß bei groben Gesundheitsbeeinträchtigungen im Dienst effektive Schutzmaßnahmen getroffen werden. Wenn Heinrich der Vogeler bei seiner Arbeitsgelegenheit im
Dauerzug und Regen steht, so muß Arbeitgeber Barbarossa unverzüglich für Schutz sorgen, soweit ihm dies technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist. Soweit der Maßnahmeträger seinen Verpflichtungen
zum Arbeitsschutz nicht nachkommt, können die Dienstverpflichteten eventuell ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen. In diesem Falle empfiehlt es sich aber dringend, die Arbeitsverwaltung und
den Leistungsträger unverzüglich über die Umstände zu informieren und dessen Zustimmung vorher (!) einzuholen. Sonst muß mit Sanktionsmaßnahmen und einer Kürzung des Arbeitslosengeldes II gerechnet werden.
Der Maßnahmeträger muß schon im eigenen Interesse für die Einhaltung des Arbeitsschutzes sorgen. Er könnte sich sonst ggf. schadenersatzpflichtig machen, soweit nicht die Haftungsbeschränkung nach §§ 104, 105
SGB VII vorliegt.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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