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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 184: Ein-Euro-Job VII
Der Fall
Zähneknirschend haben die Ballettänzer Paris und Helena ihre Arbeitsgelegenheit als Schülerbetreuer in der Hauptschule aufgenommen. Sie möchten jedoch so
schnell wir möglich Urlaub. Geht das? Die Arbeitsagentur hat Mozart gezwungen, die Grünanlagen um das Denkmal des gehaßten Konkurrenten Wagner zu pflegen. Mozart wird seelisch krank und erleidet eine
Kompositionsblockade. Hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Schmerzensgeld? Leonidas und Ödipus wetteifern als Ein-Euro-Jobber im Kunstmuseum. Um ins Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, leisten sie
Überstunden ohne Ende. Als beide gleichwohl gehen müssen, wollen sie wenigstens Überstundenbezahlung. Sie meinen im Arbeitsverhältnis zu stehen. Das Kunstmuseum verweist auf die Arbeitsagentur und weigert sich.
Die Arbeitsagentur hat aber keine Überstunden angeordnet.
Die Lösung
V. Verhältnis Leistungsempfänger - Dritte
2. Kein Arbeitsverhältnis
Über das Rechtsverhältnis zwischen dem arbeitslosen Hilfeempfänger und dem Maßnahmeträger/Dritten hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 3 SGB II lediglich
bestimmt, daß die Arbeitsgelegenheiten und die damit verbunden Arbeiten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen. Darüber hinaus hat er weiter bestimmt, daß die Vorschriften über den
Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz jedoch entsprechend auf die Arbeitsgelegenheiten anzuwenden sind. Sofern der Arbeitslose Schäden bei der Ausübung seiner Arbeitsgelegenheit verursacht, haftet er nach
dem Willen des Gesetzgebers nur wie Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht bestimmt, welcher Art das Rechtsverhältnis ist, das zwischen dem Leistungsempfänger und dem Dritten
begründet wird und wie der Inhalt im Einzelnen aussieht. Dies muß hier und in den nächsten Folgen erörtert werden.
3. Rechtscharakter
Sehr wichtig ist die Feststellung des Rechtscharakters der einzelnen Rechtsverhältnisse. Das Verhältnis zwischen dem Arbeitslosen und dem
Leistungsträger/Arbeitsagentur etc. aufgrund des Eingliederungsvertrages oder aufgrund einer Arbeitszuweisung per Verwaltungsakt ist ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Hier wird ein Vertrag oder ein
Verwaltungsakt aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften umgesetzt. Viel schwieriger ist der Rechtscharakter des Vertrages zwischen dem Leistungsempfänger/Arbeitslosen und dem Dritten zu bestimmen. Klar ist
nur, daß es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, weil dies der Gesetzgeber in § 16 Abs. 3 SGB II so bestimmt hat. Andererseits sind diverse Schutzgesetze zugunsten des Arbeitnehmers, z.B. der
Arbeitsschutz, die Arbeitszeitordnung, aber auch das Bundesurlaubsgesetz zumindest analog anzuwenden. Bei der Begründung und Durchführung des Vertragsverhältnisses wie auch bei der Beendigung müssen im
wesentlichen Vorschriften des BGB und analoge Regeln aus dem Arbeitsverhältnis angewandt werden. Der Rechtscharakter dieses Verhältnisses mit dem Dritten/Maßnahmeträger wird wegen der sozialrechtlichen
Veranlassung z.T. als Sozialrechtsverhältnis mit öffentlich-rechtlichem Charakter gesehen. Dies hat gravierende Auswirkungen, weil dann die Rechtsstreitigkeiten generell vor dem Sozialgericht verhandelt werden
müßten. Andererseits aber hat der Ein-Euro-Jobber mit dem Dritten ein Rechtsverhältnis, das in wichtigen Teilen ähnlich wie ein Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Da auch noch seine persönliche und
wirtschaftliche Abhängigkeit hinzukommt, könnte man auch an ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis und damit an ein bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis denken. Dafür wären evtl. die Arbeitsgerichte
zuständig. Die Frage ist schwierig und muß zukünftig noch von den Gerichten beantwortet werden.
4. Arbeitspflicht
Für die Durchführung der Hauptpflichten aus dem Vertragsverhältnis wie auch zur Begründung und Beendigung des Vertragsverhältnisses sind im wesentlichen
die Vorschriften des BGB heranzuziehen. Die allgemeinen BGB-Vorschriften für die Begründung eines schuldrechtlichen Vertrages, für Mängel dieses Vertrages, Anfechtbarkeit usw. gelten vorliegend für die
Vereinbarung zwischen dem Arbeitslosen und dem Maßnahmeträger. Die Durchführung der Hauptpflichten im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit folgt nach den Regeln des § 611 BGB. Der leistungsberechtigte Arbeitslose
hat die Arbeitsleistung zu erbringen, die einerseits zwischen dem Arbeitslosen und der Arbeitsagentur, andererseits zwischen dem Arbeitslosen und dem Dritten vereinbart worden ist. Er muß diese Arbeitsleistung
zuverlässig und so gut wie möglich erbringen. In vielen Fällen wird es so sein, daß die konkrete Erbringung der Arbeitsleistung vor Ort in der Eingliederungsvereinbarung nicht oder nicht vollständig geregelt
ist. Aus diesem Grunde ist es wichtig, daß in der Vereinbarung zwischen dem Arbeitslosen und dem Dritten die Konkretisierung der Arbeitsleistung weiter vertraglich geregelt wird, vor allem die genaue Art und den
genauen Inhalt der Arbeitsleistung, den Ort der Arbeitsleistung. Besonders wichtig ist die Regelung der Arbeitszeit, sowohl des Umfanges wie auch der Lage der Arbeitszeit. Wie bereits ausgeführt, könnte es
unzumutbar sein, wenn ein Arbeitsloser im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit ganztags beschäftigt wird ohne einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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