Hans-Gottlob-Ruehle.de
Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 183: Ein-Euro-Job VI

Der Fall

    Nach seinem beruflichen Scheitern in Troja will die Arbeitsagentur den langzeitarbeitslosen Hektor an den emsigem Ausgräber Heinrich Schliemann als archäologischen Grabungshelfer für 6 Monate im Rahmen eines Ein-Euro-Jobs/einer Arbeitsgelegenheit vermitteln. Hektor fragt sich, mit wem er es nun eigentlich zu tun hat, mit wem er Verträge abschließen muß, wer ihm gegenüber weisungsberechtigt ist.

Die Lösung

IV. Verhältnis Leistungsträger - Dritte/Maßnahmeträger

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Wiedereingliederung in die Arbeit z.B. durch Arbeitsgelegenheiten durch Dritte durchgeführt werden, insbesondere durch Träger der freien Wohlfahrtspflege. Die Agenturen für Arbeit sollen dafür nicht eigene Einrichtungen oder Dienste neu schaffen, wenn geeignete Möglichkeiten durch Dritte vorhanden sind oder kurzfristig geschaffen werden können (§ 17 Abs. 1 SGB II).
    Wird die Leistung - wie gesetzlich gewünscht - von einem solchen Dritten/Maßnahmeträger erbracht, so muß die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung treffen, mit der das Verhältnis zueinander geregelt wird. Insbesondere sind die vom Dritten zum erbringenden Leistungen und die Durchführung der Arbeitsgelegenheiten im einzelnen zu regeln.
    Dazu gehören insbesondere die vertragliche Regelung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen des Dritten, über seine Vergütung, Pauschalen und Beiträge zu einzelnen Leistungsbereichen und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen.
    Die Vereinbarungen mit Dritten müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen, damit die Gelder der Versicherten bzw. der Steuerzahler richtig angelegt werden.
    Das Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsträger und den Maßnahmeträgern ist im übrigen wegen seines Rechtscharakters und bezüglich der einzelnen Auswirkungen nicht weiter gesetzlich geregelt. Der Dritte bzw. Maßnahmeträger übernimmt öffentliche Aufgaben des Arbeitsmarktes, wird aber privatrechtlich tätig. Aus diesem Grunde dürfte es sich bei dem Vertrag zwischen Leistungsträger und Dritten um einen Vertrag „sui generis“ handeln.

V. Verhältnis Arbeitsloser - Dritter

    Am interessantesten ist das Verhältnis zwischen dem Arbeitslosen/Leistungsempfänger und dem Dritten, d.h. dem Maßnahmeträger. Die praktische Durchführung der Arbeitsgelegenheiten obliegt diesen beiden, auch wenn die für die gesamte Maßnahme wichtige Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Arbeitslosen und dem Leistungsträger (Agentur für Arbeit etc.) abgeschlossen wurde.

1. Weiterer Vertrag mit Drittem

    Bevor der Langzeitarbeitslose/Leistungsempfänger im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit seine Tätigkeit beim Dritten/Maßnahmeträger aufnimmt, muß ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Arbeitslosen und dem Dritten über die Tätigkeit im Rahmen des Ein-Euro-Jobs/der Arbeitsgelegenheit geschaffen werden.
    Achtung: Die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 SGB II ist nur zwischen dem Arbeitslosen/Leistungsempfänger und dem Leistungsträger/Arbeitsagentur etc. abgeschlossen worden. Dort sind die Rechte und Pflichten des Arbeitslosen gegenüber dem Leistungsträger geregelt, z.B. sein Recht auf Bezahlung (Ein Euro) gegenüber der Bundesagentur etc. und seine Pflicht zur Arbeitsleistung. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Arbeitslosen und dem Maßnahmeträger ist dadurch jedoch nicht berührt oder gar geregelt.
    Wenn ein Arbeitsloser und damit Betriebsfremder im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit bei einem Dritten tätig wird, so ist es unbedingt erforderlich, daß zwischen dem Dritten und dem Arbeitslosen analog zu der Eingliederungsvereinbarung ein weiterer Vertrag geschlossen wird. In diesem Vertrag müssen möglichst genau die Einzelheiten der Tätigkeit, der Arbeitszeit etc. geregelt werden. Andernfalls kann es große Probleme geben!

>> Nächste Folge:
<< Zurück zur Übersicht

 

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
Linkverweise ohne Einschränkung/Begrenzung. Bitte kopieren Sie dazu die URL aus der Browserzeile.
Wörtliche Textzitate: Ohne Rücksprache bis 2 Absätze aus bis zu 10 Folgen jew. mit Linkverweis. Weitergehende Textübernahmen nur mit schriftlicher Genehmigung.
Wichtiger Hinweis: Bitte keine e-mails mit konkreten Rechtsfragen einsenden, da diese nicht beantwortet werden können.
 

Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

STARTSEITE >>

Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug