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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 174: Wichtige Voraussetzungen von Arbeitslosengeld II
Der Fall
Buffalo Bill ist wegen seiner vielen Stürze nur noch begrenzt erwerbsfähig. Er kann maximal 4 Stunden am Tag arbeiten. Bekommt er Arbeitslosengeld II?
Buffalo Bill, Winnetou und Old Shatterhand beantragen Arbeitslosengeld II. Winnetou besitzt ein Riesengrundstück, auf dem sein Tippi steht und einen alten Pickup. Old Shatterhand besitzt seinen
silberbeschlagenen Henry-Stutzen und eine Anwartschaft auf eine Riester-Rente. Buffalo Bill hat in guten Zeiten 500 Daimler-Aktien gekauft im Wert von ca. 17.000 Euro. Wird dieses Vermögen beim Arbeitslosengeld
II angerechnet?
Die Lösung
1. Erwerbsfähigkeit
Nach § 8 SGB II ist im Sinne dieses Gesetzes jeder erwerbsfähig, der nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies bedeutet, daß
Buffalo Bill in diesem Sinne erwerbsfähig ist und ihm wegen seiner eingeschränkten Erwerbsunfähigkeit der Anspruch nicht bestritten werden kann. Praktisch fallen mit dieser Regelung alle potentiellen
Arbeitnehmer bis 65 Jahre unter das Gesetz, sofern sie nicht mehr oder weniger voll erwerbsfähig sind.
2. Hilfebedürftigkeit
Nach § 9 des Gesetzes ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Weitere Bedingung ist, daß der Betreffende die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern erhält. Der Gesetzgeber hat damit das „Subsidiaritätsprinzip“ aus der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe weitergeführt. Sofern die
Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern ist
auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen, der mit dem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder
Verschwägerten, so wird vermutet, daß sie von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen oder Vermögen erwartet werden kann. Merke: Wer ein Einkommen hat oder ein Vermögen besitzt, das bestimmte Freibeträge übe
rsteigt, muß sein Einkommen und sein Vermögen zunächst für den eigenen Lebensunterhalt verwenden, bevor er staatliche Leistungen erhält. Selbsthilfe und Familienhilfe geht vor
staatlicher Unterstützung.
3. Anrechnung von Einkommen
Da die Grundsicherung aus Steuermitteln bezahlt wird, muß jeder Betroffene zunächst sein eigenes Einkommen für sich einsetzen, solange es ausreicht.
Allerdings soll sich Arbeit auch für den Hilfebedürftigen lohnen. Deshalb wird vom Arbeitsverdienst nicht der volle Teil auf das Arbeitslosengeld II verrechnet. Nach § 11 SGB II ist zunächst das
Nettoeinkommen zu ermitteln. Vom Bruttoeinkommen sind insbesondere abzuziehen die – Steuern, – Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, – Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit
diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind, – dazu gehören insbesondere Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit,
– Beiträge zur Altersvorsorge, – die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Von dem zu ermittelnden Nettoeinkommen verbleibt beim Hilfebedürftigen ein nach § 30
festgelegter Freibetrag: – bei einem Bruttolohn bis 400 Euro beträgt der Freibetrag 15 %, – bei einem Bruttolohn bis 900 Euro beträgt der Freibetrag bis 400 Euro 15 % und für den restlichen Teil bis 900
Euro 30 %, – bei einem Bruttolohn bis 1.500 Euro betragen die Freibeträge 15 % bis 400 Euro, 30 % für den Teil zwischen 400 und 900 Euro und wiederum 15 % für den Lohnbestandteil zwischen 900 Euro und 1.500
Euro. Bei einem Erwerbseinkommen über 1.500 Euro brutto wird der gesamte Nettobetrag auf das Arbeitslosengeld II verrechnet. Das bedeutet, daß ein Freibetrag bis zu 300,- Euro netto beim ALG II-Bezieher
verbleibt, sofern er bis zu 1.500,- Euro brutto dazu verdient.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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