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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 175: Wichtige Voraussetzungen des Arbeitslosengelds II (2)
Der Fall
Buffalo Bill ist wegen seiner vielen Stürze nur noch begrenzt erwerbsfähig. Er kann maximal 4 Stunden am Tag arbeiten. Bekommt er Arbeitslosengeld II?
Buffalo Bill, Winnetou und Old Shatterhand beantragen Arbeitslosengeld II. Winnetou besitzt ein Riesengrundstück, auf dem sein Tippi steht und einen alten Pickup. Old Shatterhand besitzt seinen
silberbeschlagenen Henry-Stutzen und eine Anwartschaft auf eine Riester-Rente. Buffalo Bill hat in guten Zeiten 500 Daimler-Aktien gekauft im Wert von ca. 17.000 Euro. Wird dieses Vermögen beim Arbeitslosengeld
II angerechnet?
Die Lösung
4. Anrechnung von Vermögen
Nach § 12 SGB II (Hartz IV) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen.
Wie schon bei der Anrechnung des Einkommens gilt auch bei der Anrechnung von Vermögen das Subsidiaritätsprinzip. Grundsatz: Wer über Vermögenswerte verfügt, die bestimmte Freigrenzen
übersteigen, muß diese Vermögenswerte zunächst für den eigenen Lebensunterhalt verwenden, bevor er staatliche Leistungen erhalten kann. Aber auch hier gilt - wie beim
Einkommen - daß es einen „geschützten Vermögensbereich“ gibt. Dies bedeutet, daß bestimmte Vermögensgegenstände oder Vermögenswerte des Arbeitslosen nicht angerechnet werden bzw. dieses nicht verwertet werden
müssen.
5. Grundfreibetrag
In § 12 Abs. 2 SGB II sind Grundfreibeträge vorgesehen. Danach ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag abzusetzen in Höhe von 200 Euro je vollendetem
Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners. Unabhängig vom Lebensalter gilt jedoch ein Mindestbetrag von jeweils 4.100 Euro für jeden der Partner. Die Höchstgrenze des Grundfreibetrages
für den Hilfebedürftigen und seinen Partner betragen jeweils 13.000 Euro.
6. Altersvorsorge
Vermögen, geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen und aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet
werden können, werden ebenfalls als Vermögenswert nicht berücksichtigt. Dies gilt jedenfalls soweit der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Hilfebedürftigen und seines Partners,
höchstens jedoch 13.000 Euro pro Partner nicht übersteigt. Von der Anrechnung ist zudem ausgenommen die Altersversorgung, die nach Bundesrecht ausdrücklich gefördert wurde, einschließlich seiner Erträge,
soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. Dies bedeutet, daß die Riesterrente bzw. die entsprechenden Rentenanwartschaften beim Arbeitslosengeld II nicht verrechnet werden, um die Altersvorsorge nicht zu gefährden.
7. Freibetrag für Anschaffungen
Für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft und den Hilfebedürftigen sind jeweils 750 Euro für notwendige Anschaffungen als Freibetrag zusätzlich vom
Vermögen abzuziehen.
8. Nicht angerechnetes Vermögen
Als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind: – angemessener Hausrat, – ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, – betriebliche Altersversorgung, wenn die Ansprüche auf Betriebsrente vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen sind, – ein selbstbenutztes Hausgrundstück von
angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, – Vermögen zur Beschaffung eines Hausgrundstückes, soweit es zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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