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Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle

 

Hans Gottlob RühleHans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen,
Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D.,
gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.

 

Folge 175: Wichtige Voraussetzungen des Arbeitslosengelds II (2)

Der Fall

    Buffalo Bill ist wegen seiner vielen Stürze nur noch begrenzt erwerbsfähig. Er kann maximal 4 Stunden am Tag arbeiten. Bekommt er Arbeitslosengeld II? Buffalo Bill, Winnetou und Old Shatterhand beantragen Arbeitslosengeld II. Winnetou besitzt ein Riesengrundstück, auf dem sein Tippi steht und einen alten Pickup. Old Shatterhand besitzt seinen silberbeschlagenen Henry-Stutzen und eine Anwartschaft auf eine Riester-Rente. Buffalo Bill hat in guten Zeiten 500 Daimler-Aktien gekauft im Wert von ca. 17.000 Euro. Wird dieses Vermögen beim Arbeitslosengeld II angerechnet?

Die Lösung

4. Anrechnung von Vermögen

    Nach § 12 SGB II (Hartz IV) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen. Wie schon bei der Anrechnung des Einkommens gilt auch bei der Anrechnung von Vermögen das Subsidiaritätsprinzip.
    Grundsatz: Wer über Vermögenswerte verfügt, die bestimmte Freigrenzen übersteigen, muß diese Vermögenswerte zunächst für den eigenen Lebensunterhalt verwenden, bevor er staatliche Leistungen erhalten kann.
    Aber auch hier gilt - wie beim Einkommen - daß es einen „geschützten Vermögensbereich“ gibt. Dies bedeutet, daß bestimmte Vermögensgegenstände oder Vermögenswerte des Arbeitslosen nicht angerechnet werden bzw. dieses nicht verwertet werden müssen.

5. Grundfreibetrag

    In § 12 Abs. 2 SGB II sind Grundfreibeträge vorgesehen. Danach ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag abzusetzen in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners. Unabhängig vom Lebensalter gilt jedoch ein Mindestbetrag von jeweils 4.100 Euro für jeden der Partner. Die Höchstgrenze des Grundfreibetrages für den Hilfebedürftigen und seinen Partner betragen jeweils 13.000 Euro.

6. Altersvorsorge

    Vermögen, geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen und aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können, werden ebenfalls als Vermögenswert nicht berücksichtigt. Dies gilt jedenfalls soweit der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch 13.000 Euro pro Partner nicht übersteigt.
    Von der Anrechnung ist zudem ausgenommen die Altersversorgung, die nach Bundesrecht ausdrücklich gefördert wurde, einschließlich seiner Erträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet.
    Dies bedeutet, daß die
    Riesterrente bzw. die entsprechenden Rentenanwartschaften beim Arbeitslosengeld II nicht verrechnet werden, um die Altersvorsorge nicht zu gefährden.

7. Freibetrag für Anschaffungen

    Für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft und den Hilfebedürftigen sind jeweils 750 Euro für notwendige Anschaffungen als Freibetrag zusätzlich vom Vermögen abzuziehen.

8. Nicht angerechnetes Vermögen

    Als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind:
    – angemessener Hausrat,
    – ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    – betriebliche Altersversorgung, wenn die Ansprüche auf Betriebsrente vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen sind,
    – ein selbstbenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
    – Vermögen zur Beschaffung eines Hausgrundstückes, soweit es zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll.
     

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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:

Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
  

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Arbeitsrecht
von H.G. Rühle

Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen:
Folge 1 - 100
Folge 101 - 200
Folge 201 - 300
Folge 301 ff.

 

Folgenübersicht:

1 - 12:
Freie Bewerberauswahl?
Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten
Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch

13 - 24:
Psych. Gutachten
Gentest
Assessment Center
Neues Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)

25 - 36:
Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG)
Neues im Erziehungsrecht

37 - 48:
Berufsschule/Freistellung
Dumpinglöhne
Kündigung/soz. Aspekte
Mobbing

49 - 60:
Das Arbeitszeugnis
Zeugnisgrundsätze
Zeugnissprache
Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung

61 - 72:
Kündigung/Kopftuchtragen
Blutuntersuchungen

73 - 84:
Abmahnung
Andere Sanktionen

85 - 96:
Betriebl. Altersversorgung
Betriebsrente
“Riester-Rente”
Entgeltumwandlung

97 - 108:
Forts. “Riester-Rente”
Weihnachtsgratifikation
Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen
Krankheitsvertretung

109 - 120:
Lohngrundsätze I-V
Nebentätigkeitsverbot
Mobbing I-VI

121 - 132:
Kündigung - was tun?
Checkliste

133 - 144:
Kündigung - was tun?
Soll ich klagen?
Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?

145 - 156:
Neues Kündigungsrecht 2004

157 - 168:
Neues Kündigungsrecht
Sozialauswahl
Klagefrist
Neuregelung TzBfG

169 - 180:
Hartz IV
Ein-Euro-Job

181-192:
Ein-Euro-Job Forts.
Ausgleichsquittung /
unzulässiger Lohnverzicht

193 - 204:
Betriebsausflug
Elternzeit
Betriebsübergang

205 - 216:
Betriebliche Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz

217 - 228:
Neue Gewerbeordnung
Gebetspausen

228 - 240:
Neue Sperrzeitprobleme
Beendigungsvergleich

241 - 252
Ethik-Regeln I-XII

253 - 264
Hitzeregelungen
Internetnutzung (Kündigung)

265 - 276
Nebentätigkeiten
Arbeit auf Abruf

277 - 288
Arbeitslosengeld - Sperrfrist
Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld

289 - 300
Arbeitsrechtliche Schwellenwerte
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

301 - 312
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

313 - 323
Sittenwidrige Vergütung

324 - 335
Schutz der behinderten Menschen

336 - 347
Schutz der behinderten Menschen
Annahmeverzug