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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 95: Entgeltumwandlung IV - Steuerersparnis und
Sozialversicherungsersparnis - Bewertung
Der Fall:
Arbeitgeberin Steffi und Mitarbeiterin Serena haben zwar immer wieder gehört, daß die Entgeltumwandlung steuerliche und sozialversicherungsrechtliche
Vorteile und Ersparnisse bringt. Sie wissen jedoch nichts genaues und fragen nach, insbesondere möchten sie auch eine Bewertung der Entgeltumwandlung für die Zukunft bekommen. Diese Auskünfte sind aber nicht
leicht zu erhalten.
Die Lösung
1. Allgemeines
Will der Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung durchführen, so muß er zunächst genau prüfen und überlegen, ob er
eine Entgeltumwandlung nach dem Riester-Modell oder nach der klassischen Entgeltumwandlung vornehmen will. Diese Prüfungspflicht gilt ebenso für den Arbeitgeber und den Betriebsrat, die ggf. auf dem Wege
einer Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen für den Betrieb oder das Unternehmen abschließen wollen. Dabei sind verschiedene Aspekte von Bedeutung. Im Vordergrund steht der Renditegesichtspunkt,
wonach der umwandelnde Arbeitnehmer eine möglichst hohe Rendite erreichen will. Daneben sind aber auch Gesichtspunkte der Sicherheit, der Mobilität zu beachten. Für den Arbeitgeber ist es wichtig zu
überprüfen, welches Modell für ihn und den Arbeitnehmer die geringsten Kosten verursacht, welcher Verwaltungsaufwand erforderlich ist und ob sich Konsequenzen für die Geschäftsbilanzierung ergeben. Die
klassische Entgeltumwandlung im betrieblichen Rahmen bzw. durch eine Betriebsvereinbarung bietet - anders als die Riester-Rente - im Regelfall neben Steuervorteilen und Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen
auch die Möglichkeit, Sonderkonditionen im Rahmen von Gruppenrabatten zu erreichen. Durch die steuer- und beitragsfreie Umwandlung von Gehaltsbestandteilen (Brutto-Umwandlung) ist die klassische
Entgeltumwandlung oft der Förderung des Netto-Sparanteils bei der “Riester-Rente” überlegen, wenn es um die Rendite und das erreichbare Versorgungsniveau geht.
2. Steuervergünstigung
Die Steuervergünstigung ist unterschiedlich je nach Durchführungsweg! Deshalb muß genau geprüft werden. a)
Für die Entgeltumwandlung im Weg der Direktversicherung / Lebensversicherung und der Pensionskasse
besteht nach § 40 b EStG eine Steuervergünstigung. Bis zum Betrag von 1.752 Euro jährlich wird statt der vollen Einkommensteuer nur ein Pauschalsteuersatz von 20 % fällig. Entgeltungsumwandlungsbeiträge an
Pensionsfonds
dagegen sind gem. § 3 Nr. 63 EStG bis zur Obergrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gänzlich steuerfrei (2002 bis zu 2.160 Euro). Im Rentenfalle unterliegen die Renteneinkommen aus Pensionsfonds aber der vollen nachgelagerten Besteuerung, soweit der Aufwand steuerfrei war.
Die Renten aus Lebensversicherungen im Falle der Direktversicherung und der Pensionskasse dagegen werden im Zuge der Nachversteuerung
nur mit dem Ertragsanteil besteuert (ca. 27 %). Soweit bei der Direktversicherung ein Einmalkapitalbetrag im Versorgungsfall ausgezahlt wird, ist dieser ggf. in vollem Umfang steuerfrei. b)
Ist die Entgeltumwandlung im Wege der Direktzusage oder der Unterstützungskasse
mittelbar oder direkt an den Arbeitgeber abgeführt, so sind die Beträge generell steuerfrei. Diese Steuerfreiheit ist ohne Obergrenze! Der Nachteil ist nur, daß die abgeführten Beträge regelmäßig wirtschaftlich im Vermögen des Arbeitgebers verbleiben. Auch in diesem Falle unterfällt dann die spätere Betriebsrente der Nachversteuerung.
Die Nachversteuerung bei Direktzusage und Unterstützungskasse ist jedoch eine privilegierte nachgelagerte Besteuerung gem. § 19 EStG. Dies bedeutet, daß zugunsten des Rentners zunächst ein
Arbeitnehmerpauschbetrag und dann weitere Versorgungsfreibeträge abzuziehen sind. Nur dann, wenn die gesetzliche Altersrente und die Rente aus der Gesamtzusage bzw. aus der Unterstützungskasse einen weiteren
Grundfreibetrag überschreitet, ist der Differenzbetrag zu versteuern. c) Achtung: Insgesamt kann es für den Arbeitnehmer am vorteilhaftesten sein, wenn der Arbeitgeber in einer
unternehmensfremden rückgedeckten Gruppen-Unterstützungskasse Mitglied wird und dort die Entgeltumwandlung abwickelt. Hier ist gewährleistet, daß die umgewandelten Altersversorgungsbeträge ebenfalls aus dem
Vermögenskreislauf des Arbeitgebers durch entsprechende Beitragszahlung ausscheiden. Die weitere Sicherung erfolgt durch eine Rückdeckungsversicherung (Lebensversicherung), die die Unterstützungskasse mit den
eingezahlten Beiträgen abschließt und dotiert.
3. Eingeschränkte Sozialversicherungsfreiheit
Entgeltumwandlungsbeträge im Rahmen einer Direktzusage / Unterstützungskasse
/ Pensionsfonds sind sozialversicherungsfrei bis zur Obergrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze - Rentenversicherung (bis zu 2.160 Euro im Jahre 2002). Da die Beitragsbemessungsgrenze im Laufe der Jahre ansteigt, steigt auch der beitragsfreie Satz weiter an.
Entgeltumwandlungsbeträge im Rahmen einer Direktversicherung sowie einer Pensionskasse
sind bis zu einer Höhe von 1.752 Euro jährlich beitragsfrei, sofern sie als Einmalzahlung oder Sonderzahlung erfolgen. Wermutstropfen:
Diese zwar begrenzte, aber im Ergebnis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichwohl interessante Sozialversicherungsfreiheit entfällt nach derzeitiger Rechtslage ab dem Jahr 2009 zur Gänze. Die hohe Rendite der Entgeltumwandlung hat zur entsprechenden Verbreitung und damit zur entsprechenden Einnahmeausfällen bei der Sozialversicherung geführt. Dies hat den Gesetzgeber veranlaßt, ab 2009 Sozialversicherungsprivilegien zu streichen.
4. Bewertung: Vorteile / Nachteile
Die Entgeltumwandlung ist ein geeignetes Mittel, um die betriebliche Altersversorgung zu stärken und die zu erwartende Versorgungslücke der Rentner zu
mindern. Bei Direktzusagen und Unterstützungskasse wird darüber hinaus die Liquidität der Unternehmen regelmäßig verbessert, da die Vergütung in Höhe des Verzichts im Unternehmen verbleibt. Zudem können sich
für den Arbeitgeber Einsparungen bei den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung bis einschließlich 2008 ergeben. Für den Arbeitnehmer hat die Entgeltumwandlung vor allem dann Vorteile, wenn er einer hohen
Steuer- und Sozialabgabenlast unterliegt. Selbst wenn ein Pauschalsteuersatz von 20 % zu entrichten ist, wäre dann noch mit deutlichen Steuerersparnissen zu rechnen. Als Nachteil muß der Arbeitnehmer eine
aktuelle Entgeltminderung in Kauf nehmen. Je höher die Einsparungen bei den unterbliebenen Sozialversicherungsbeiträgen bis 2008 und die Einsparungen bei den Steuern sind, desto eher läßt sich diese verschmerzen.
Wichtig allerdings ist für den Arbeitnehmer die Sicherung seiner vom Arbeitgeber einbehaltene Entgelte. Im Falle der Altersversorgung durch Direktversicherung / Lebensversicherung oder Pensionskassen /
Pensionsfonds besteht hier kein Problem, da die einbehaltenen Gelder über die Versicherungsprämien an die Einrichtungen abgeführt werden müssen und gesichert sind. Eine ähnliche Sicherheit besteht auch dann,
wenn die Altersversorgung über eine unternehmensfremde Gruppenunterstützungskasse abgewickelt wird. In diesem Falle sind auch die höchsten Renditen bei der Steuer- und Sozialversicherungsersparnis zu erzielen.
Im Falle der Direktzusage und unternehmenseigenen Unterstützungskasse besteht das Risiko, daß der Arbeitgeber / die Unterstützungskasse im Rentenfalle zahlungsunfähig sind. Dann müßte allerdings der
Pensions-Sicherungs-Verein einspringen.
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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