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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 94: Entgeltumwandlung III - gesetzliche Sicherungen
des Umwandlungsbetrages
Der Fall:
Arbeitnehmerin Serena wünscht eine Entgeltumwandlung, um ihre späteren Altersversorgungsbezüge auf möglichst günstige, lukrative Weise zu erhöhen. Die
Entgeltumwandlung gibt ihr steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile. Andererseits traut sie ihrer Arbeitgeberin Steffi nicht. Sie fragt sich, ob gesetzliche und andere Sicherungen vorhanden sind,
z.B. für den Fall, daß Steffi pleite geht.
Die Lösung
1. Vorzeitiges Ausscheiden
Die 1. Hürde steht, wenn Serena vor Erreichen der Altersgrenze bei Steffi ausscheidet. Die Altersversorgungsanwartschaft ist nach § 2 BetrAVG
(Betriebsrentengesetz) ratierlich zu berechnen, d.h. nach dem Durchschnitt der geplanten Einzahlungen und Steigerungsraten. Diese können aber im Laufe der Jahre unterschiedlich hoch vereinbart sein. Um
ungerechte Ergebnisse zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 5 a Betriebsrentengesetz bestimmt, daß die unverfallbare Anwartschaft der Arbeitnehmerin im Falle der Entgeltumwandlung nach den bis zum
Ausscheidungszeitpunkt tatsächlich umgewandelten Entgeltbestandteilen konkret berechnet wird. Damit ist gesichert, daß Serena bei vorzeitigem Ausscheiden nichts verloren geht. Es ist auch gesichert, daß Steffi
als Arbeitgeberin nur die Anwartschaft abtreten muß, die tatsächlich erreicht ist.
2. Betriebsrentenanpassung - § 16 BetrAVG
§ 16 Betriebsrentengesetz verpflichtet den Arbeitgeber, in 3jährigem Turnus zu überprüfen, inwieweit er die Renten der Betriebsrentner entsprechend der
Erhöhung der Lebenshaltungskosten erhöhen kann und muß. Diese Betriebsrentenanpassung ist für den Arbeitgeber auf längere Sicht eine teure Angelegenheit. Die für den Arbeitgeber zunächst fast neutrale
Entgeltumwandlung wird durch die spätere Rentenanpassungspflicht im Einzelfall erhebliche Mehraufwendungen bringen. Das war der Grund, weshalb viele Arbeitgeber sich gegen eine Entgeltumwandlung gesträubt haben.
Eine Anpassungsverpflichtung entstand nur dann nicht, wenn durch eine Lebensversicherung eine Einmalkapitalzahlung erfolgte, statt einer Verrentung. Da der Gesetzgeber aber eine Verrentung bevorzugt, hat er
nunmehr in § 16 Abs. 5 Betriebsrentengesetz bestimmt, daß der Arbeitgeber bei betrieblicher Altersversorgung durch Entgeltumwandlung die Rente zukünftig um jährlich 1 % anzupassen hat. Im Falle der Durchführung
der Entgeltumwandlung mittels einer Direktversicherung / Lebensversicherung oder Pensionskasse kann er sich von der Anpassungspflicht befreien, indem er sämtliche Überschußanteile der Lebensversicherung zur
Erhöhung der laufenden Leistung verwendet. Diese Befreiung von der Anpassungspflicht gilt jedoch nur für Neuzusagen ab dem 1.1.2001 (Wermutstropfen).
3. Insolvenzsicherung / PSV
Ein hohes Risiko bestand bei der Entgeltumwandlung in der Vergangenheit für den Arbeitnehmer dann, wenn der Arbeitgeber in Insolvenz fiel. Bei Konkurs /
Insolvenz waren die entsprechenden Vermögensbestandteile regelmäßig Teil der Insolvenzmasse. Dieses Problem ist nunmehr entschärft. Da § 1 a Betriebsrentengesetz die Entgeltumwandlung gesetzlich als neue Form
der Altersversorgung vorgesehen hat, ist die entsprechende Anwartschaft oder Rentenforderung auch nach § 7 Betriebsrentengesetz durch den PSV insolvenzgesichert. Das gilt aber nur, sofern eine unverfallbare
Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nach § 7 BetrAVG und den nachfolgenden Vorschriften sind alle Unternehmen mit Altersversorgungszusagen Zwangsmitglieder beim Pensions-Sicherungs-Verein a.G. in Köln (PSV).
Ausnahme: Altersversorgungszusagen über Lebensversicherungen bei Direktversicherungen- Pensionskassen, Pensionsfonds. Diese Solidargemeinschaft zahlt jährlich Beiträge, mit denen die Anwartschaften und Ansprüche
aus Insolvenzen aufgefangen werden. Zum 1.7.2002 ist eine weitere Verbesserung des gesetzlichen Insolvenzschutzes eingetreten. Der Insolvenzschutz war für Entgeltumwandlung auf eine relativ niedrige Summe
begrenzt. Diese Begrenzung ist ersatzlos gestrichen. Es gelten vielmehr die allgemeinen Höchstgrenzen der Insolvenzsicherung auch für die Entgeltumwandlung.
4. Durchführungsformen
Das größte Risiko der Arbeitnehmer bei der Entgeltumwandlung besteht dann, wenn die Entgeltumwandlung im Wege einer Direktzusage oder einer
unternehmenseigenen Unterstützungskasse durchgeführt wird. In diesem Falle ist zunächst offen, ob der Arbeitgeber überhaupt die notwendigen Rückstellungen für die Altersversorgungszusage erbringt. Falls er keine
Gewinne erwirtschaftet, kann er auch keine Rückstellungen machen. Es bleibt weiter offen, ob bei erfolgter Rückstellung im Rentenfall diese Rückstellungen tatsächlich noch vorhanden sind. Solche Probleme
entstehen bei einer Durchführung der Entgeltumwandlung mittels der Direkt-Versicherung / Lebensversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds nicht. Hier muß der Arbeitgeber die notwendigen Mittel
kontinuierlich an die Lebensversicherung oder die Kasse auszahlen (anwartschaftliches Deckungsverfahren). Diese Durchführungsformen geben dem Arbeitnehmer gerade bei den Geldumwandlungen die größte Sicherheit.
Eine ähnliche Sicherheit gibt es noch bei der unternehmensfremden, rückgedeckten Unterstützungskasse. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in § 1 b Abs. 5 BetrAVG für den Fall der Direktversicherung und
der Pensionskasse ein unwiderrufliches Bezugsrecht gesetzlich festgelegt hat. Der Gesetzgeber hat in dieser Vorschrift weiter bestimmt, daß der Arbeitgeber die Überschußanteile der Lebensversicherung nur zur
Verbesserung der Leistung verwenden darf. Darüber hinaus muß der Arbeitgeber dem vor dem Versorgungsfall (z.B. vor dem Rentenbeginn) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer das Recht zur
Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen einräumen.
>> Nächste Folge: Entgeltumwandlung IV - Steuerersparnis und Sozialversicherungsersparnis - Bewertung
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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