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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 89: Betriebliche Altersversorgung / Anspruchsgrundlagen
Der Fall:
Arbeitgeberin Steffi möchte gerne im Rahmen ihres Tenniszirkusses mit den Mitarbeitern Boris, Serena und Venus Altersversorgungsverträge abschließen. Die
Arbeitnehmer wollen unterschiedliche Formen. Der Betriebsrat Agassi will dagegen eine einheitliche Regelung. Arbeitgeberin Steffi fragt sich, wie eine betriebliche Altersversorgungszusage bzw. eine
Entgeltumwandlung rechtlich umzusetzen ist.
Die Lösung:
1. Rechtsgrundlagen
Die gesetzliche Rechtsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung ist das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dieses Gesetz schreibt aber nicht vor, in
welcher Weise ein Arbeitgeber seine Altersversorgungszusagen rechtlich umzusetzen hat. Hier herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Leider ist dadurch in der Bundesrepublik eine unübersehbare Vielfalt von
Rechtsregelungen entstanden. Aus diesem Grunde ist zunächst zu prüfen, welche Anspruchsgrundlagen gewählt werden können.
2. Individualvertrag
Arbeitgeberin Steffi kann mit jedem Arbeitnehmer einen eigenen Altersversorgungsvertrag abschließen. Dann kann möglicherweise jede einzelne Zusage einen
anderen Inhalt besitzen. Dies mag in kleinen Betrieben handhabbar sein, z.B. bei Arbeitgeberin Steffi. Dies mag sich auch bei Führungskräften empfehlen, die abweichend von der Masse der Mitarbeiter
Spezialzusagen bekommen. Im übrigen aber sind echte, jeweils unterschiedliche Individualvereinbarungen durch Einzelvertrag nicht zu empfehlen, da sonst nach kurzer Zeit mangels Überschaubarkeit “das Chaos
regiert”.
3. Gesamtzusage
In vielen Unternehmen werden Versorgungszusagen einseitig vom Arbeitgeber erteilt. Der Arbeitgeber macht dabei in der Regel dem neu eintretenden
Arbeitnehmer einen Vorschlag durch Vorlage der betrieblichen Versorgungsordnung. Der Arbeitnehmer nimmt diesen Vorschlag stillschweigend oder ausdrücklich an. Es kommt so ein Vertrag zustande, der aber nicht
individuell ausgehandelt ist, sondern sich an der generellen betrieblichen Versorgungsordnung orientiert. Deshalb spricht man auch von “vertraglicher Einheitsregelung”. Bei dieser Einheitsregelung muß der
Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung mitwirken.
4. Betriebsvereinbarung
In größeren Unternehmen mit Betriebsrat findet sich auch oft eine Versorgungsordnung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch
Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde. Diese Betriebsvereinbarung gilt dann für alle Arbeitsverhältnisse gleichermaßen und zwingend.
5. Betriebliche Übung / Gleichbehandlung
Macht der Arbeitgeber dem eintretenden Mitarbeiter nicht ausdrücklich das Angebot auf Teilnahme an der betrieblichen Versorgungsordnung, hat er
andererseits aber eine betriebliche Versorgungsordnung für den Betrieb geschaffen, so ist jeder neueintretende Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung bzw. aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in dieses
Versorgungswerk aufzunehmen. Der Arbeitnehmer kann dann Ansprüche auf eine Anwartschaft bzw. eine Betriebsrente auch dann geltend machen, wenn er nicht eine entsprechende schriftliche Zusage vom Arbeitgeber
erhalten hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es auch, bestimmte Arbeitnehmer aus der Altersversorgungsordnung auszunehmen, sofern keine sachlichen Gründe dafür vorliegen. Dabei ist insbesondere zu
beachten, daß Teilzeitarbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung nicht wegen der Teilzeitarbeit aus der Altersversorgung ausgenommen werden dürfen. Dies stellt regelmäßig eine rechtswidrige Diskriminierung von
Frauen dar, da diese im Teilzeitbereich überrepräsentiert sind.
6. Versorgungstarifverträge
In einzelnen Branchen finden sich als Anspruchsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung auch Versorgungstarifverträge. Dies gilt insbesondere für
den Öffentlichen Dienst, aber auch für das Baugewerbe oder für Redakteure im Zeitungsbereich.
>> Nächste Folge: Änderung der Versorgungszusage
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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