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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 86: Entgeltumwandlung oder Riester-Rente? - Vorteile?
Der Fall:
Arbeitnehmer Boris will eine betriebliche Altersversorgung, die alleine die Arbeitgeberin Steffi bezahlen soll, am besten eine Lebensversicherung. Steffi
lehnt wegen der Kosten dankend ab. Sie schlägt sich auf die Seite der Mitarbeiterinnen Serena und Venus, die auf eine Entgeltumwandlung oder Riester-Rente reflektieren. Dabei trägt die Arbeitnehmerin alleine die
Kostenbelastung. Arbeitgeberin Steffi fragt sich allerdings, warum sie dann überhaupt noch bei der Altersversorgung mit einsteigen soll. Wäre es nicht besser, wenn Venus und Serena gleich eine Eigenversorgung
(3. Säule) betreiben und ihre Lebensversicherung etc. selbst abschließen?
Die Lösung:
1. Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung - egal in welcher Form - hat mittlerweile in Deutschland, aber auch in Europa oder den USA eine enorme wirtschaftliche
Bedeutung in zweierlei Hinsicht erlangt. Zum einen stellt sie für viele Arbeitnehmer eine erhebliche Ergänzung der Sozialversicherungsrente oder der Eigenvorsorge im Alter dar. Zum anderen sind die
Pensionsrückstellungen in Deutschland, wie auch weltweit zu einem bedeutenden Faktor auf den nationalen und internationalen Geldmärkten geworden. Alleine in Deutschland beträgt der Umfang der tatsächlich
getätigten Pensionsrückstellungen mehr als 300 Mrd. Euro.
2. Warum Entgeltumwandlung mit Arbeitgeber?
Sofern der Arbeitgeber die Altersversorgung nach dem Modell Boris ganz oder teilweise bezahlt, leuchtet seine zwingende Beteiligung ein. Bei
Entgeltumwandlung aber trägt jedenfalls wirtschaftlich der Arbeitnehmer alleine die Lasten der Altersrückstellung. Wirtschaftlich ist soweit eine Ähnlichkeit zur Eigenvorsorge gegeben, bei der der Arbeitnehmer
durch den Abschluß einer Lebensversicherung oder den Kauf einer Immobilie selbst die Lasten trägt. Der entscheidende Unterschied der Entgeltumwandlung und Eigenvorsorge besteht darin, daß die Eigenvorsorge
stets aus dem schon versteuerten und verbeitragten Nettoentgelt geleistet wird. Im Falle der Entgeltumwandlung verzichtet dagegen der Arbeitnehmer auf bestimmte Brutto-Vergütungsbeträge. Der Arbeitgeber
stellt dann Zahlungen in der Höhe des Entgeltverzichtes zugunsten des Arbeitnehmers in eine Altersversorgung ein. Durch den Verzicht entstehen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Dies bedeutet im
Ergebnis, daß die Altersversorgungsanlage zugunsten des Arbeitnehmers in Höhe des entrichteten Bruttoentgeltes vorgenommen wird. Damit ist die Rendite des Arbeitnehmers deutlich höher, als bei der Eigenvorsorge.
Die so gewonnene betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung ist zwar später grundsätzlich auch zu versteuern (Prinzip der Nachversteuerung), die steuerlichen Lasten sind jedoch dabei deutlich geringer
als im Erwerbsleben. Für die meisten Arbeitnehmer bleibt die Betriebsrente aufgrund der Freibeträge ganz oder nahezu steuerfrei.
3. Riester-Rente
Im Falle der “Riester-Rente” verhält es sich dagegen zunächst wie bei der Eigenvorsorge. Die zusätzliche Altersversorgung aus der “Riester-Rente” kann
nämlich nur aus dem Netto-Entgelt getätigt werden, für das schon Steuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurde. Im Unterschied zur außerbetrieblichen Eigenvorsorge jedoch zahlt der Staat nach dem
Altersvermögensbildungsgesetz 2001 an den Arbeitnehmer, eine Zulage, falls dieser über den Arbeitgeber sein Entgelt umwandelt und anlegt. Diese Zulage ist je nach Einkommen und Unterhaltsverpflichtungen
unterschiedlich hoch. Diese Zulage soll jedoch dem Arbeitnehmer jedenfalls eine höhere Rendite erbringen, als er sie im Wege der reinen Eigenvorsorge erlangen könnte. Hiermit schafft der Gesetzgeber einen
Anreiz, Nettoentgelt umzuwandeln und für die Altersversorgung unwiderruflich fest anzulegen. Belohnung für diese langfristige Anlage wäre die gesetzliche Zulage. Das ganze wird im Volksmund “Riester-Rente”
genannt.
4. Vorteile des Arbeitnehmers?
Die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung im Boris-Falle sind klar. Soweit die Arbeitgeberin Steffi die betriebliche Altersversorgung als
betriebliche Leistung in vollem Umfange dotiert und bezahlt, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil erlangt, bzw. im Falle des Erreichens des Versorgungsfalles eine zusätzliche Entgeltleistung, die ihm im
Alter zufließt. Im Falle der Entgeltumwandlung nach dem Modell Serena hat der Arbeitnehmer immer noch verschiedene Vorteile. Der eine Vorteil ist die schon ausgeführte Sozialversicherungsfreiheit. Diese soll
allerdings nur bis zum Jahre 2008 einschließlich gelten. Ab dem Jahr 2009 tritt nach derzeitigem Stand Sozialversicherungspflicht auch für die Entgeltumwandlung ein. Der andere Vorteil ist die Steuerbegünstigung
(Pauschalsteuersatz 20 %) oder in bestimmten Fällen völlige Steuerfreiheit. Ein dritter Vorteil wäre, die durch den Arbeitgeber zu erzielende günstigere Geldanlage, z.B. im Wege einer Gruppenversicherung. Der
Arbeitgeber kann wegen der großen Zahl der beteiligten Arbeitnehmer generell günstigere Konditionen aushandeln, als der einzelne Arbeitnehmer. Auch im Falle der Mitarbeiterin Venus, die gerne die
“Riester-Rente” möchte, ist wirtschaftlich ein Vorteil gegeben. Die staatlichen Zuschüsse werden nämlich nur dann gezahlt, wenn die Umwandlung des Netto-Entgeltes über den Arbeitgeber durch zertifizierte Anlagen
geschieht. Zu prüfen ist allerdings, für wen die Vorteile bei der Entgeltumwandlung oder bei der “Riester-Rente” höher sind. Dazu Weiteres in den nächsten Folgen. Fest steht schon jetzt, daß nicht alle
Arbeitnehmer sich durch die “Riester-Rente” besser stehen!
>> Nächste Folge: Definition der betrieblichen Altersversorgung
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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