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Hans-Gottlob-Ruehle.de Arbeitsrecht von Hans Gottlob Rühle |
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Hans Gottlob Rühle,
Richter am Arbeitsgericht Gießen, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a.D., gibt Praxistips rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht.
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Folge 97: Riester-Rente II
Der Fall:
Arbeitnehmerin Venus gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die Riester-Rente, die selbständig tätige Martina ebenfalls, sofern sie aufgrund
ihrer geringen Vergütung versicherungspflichtig ist (z.B. als Schein-Selbständige). Bevor beide Arbeitnehmerinnen sich über Jahrzehnte für die Riester-Rente festlegen, wollen sie aber wissen, wie hoch ihre
Mindestbeiträge sind. Außerdem wollen sie wissen, wie hoch die Zulagenförderung tatsächlich ist. Arbeitgeberin Steffi weiß daraufhin keine Antwort. Viele Ratgeber machen Hoffnungen, drücken sich aber nicht
verständlich aus.
Die Lösung:
1. Höhe der Zulage
Die Zulage und ihre Höhe ist stets abhängig vom Familienstand und der Kinderzahl. Alleinstehender: Für den Alleinstehenden beträgt die
Grundzulage im Jahr 2002 38 Euro. Diese Zulage erhöht sich alle 2 Jahre um jeweils 38 Euro (Zulagenhöhe 2004: 76 Euro etc.) Im Jahr 2008 ist die Endstufe mit einer Zulagenhöhe von 150 Euro pro Jahr erreicht.
Danach gibt es keine weiteren Steigerungen der Zulage. Ehepaare: Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage von 38 Euro in 2002 / 154 Euro ab 2008 jedem der beiden
Ehepartner zu. Voraussetzung ist, daß beide Ehepartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Die Riester-Rente und Förderung ist auch dann möglich, wenn nur ein Ehepartner steuer- und
sozialversicherungspflichtige Einnahmen hat. Voraussetzung ist allerdings, daß der nichtverdienende Ehepartner ebenfalls seinen Mindesteigenbeitrag leistet! Kinder: Für jedes kindergeldberechtigte
Kind wird eine Kinderzulage gezahlt. Die Kinderzulage beträgt im Jahr 2002 46 Euro. Sie steigt alle 2 Jahre um weitere 46 Euro (z.B. 2004 insgesamt 92 Euro). Die Kinderzulage beträgt im Jahr 2008 185 Euro pro
kindergeldberechtigtem Kind. Achtung: Die Kinderzulage wird nur solange gezahlt, wie das jeweilige Kind kindergeldberechtigt ist. Der Arbeitnehmer, der sich zwischen der Riester-Rente und der
klassischen Entgeltumwandlung zu entscheiden hat, muß genau prüfen, wie lange ihm die interessante Kinderzulage überhaupt noch zusteht! Bei länger laufenden Versorgungsverträgen muß wegen der selbständig
werdenden Kinder damit gerechnet werden, daß die staatliche Zulage später massiv absinkt.
2. Mindesteigenbeitrag
Die vorgenannten Zulagen werden nur in voller Höhe gezahlt, wenn der begünstigte Arbeitnehmer seinen Mindesteigenbeitrag zur Riester-Rente geleistet hat.
Der Mindest-Eigenbeitrag beträgt – in den Jahren 2002/2003 1 %, – in den Jahren 2004/2005 2 %, – in den Jahren 2006/2007 3 %, – ab dem Jahr 2008 jährlich 4 % der im vorangegangen Kalenderjahr
erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
3. Sockelbetrag
Im Einzelfall kann es sein, daß bereits alleine die staatlichen Zulagen die Mindestaufwendungen von 4 % des vorangegangenen beitragspflichtigen
Jahreseinkommens erreichen oder gar übersteigen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn eine größere Kinderzahl vorhanden ist. In diesem Falle muß der Begünstigte und ggf. sein Ehepartner gleichwohl zur
Erlangung der vollen Zulage mindestens einen bestimmten Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag leisten. Dieser Sockelbetrag beläuft sich von 2002 bis 2004 auf
– 45 Euro für Steuerpflichtige ohne Kinderzulage, – 38 Euro für Steuerpflichtige mit einer Kinderzulage, – 30 Euro für Steuerpflichtige mit mehreren Kinderzulagen.
Der Sockelbetrag beläuft sich ab 2005 auf – 90 Euro für Steuerpflichtige ohne Kinderzulage, – 75 Euro für Steuerpflichtige mit einer Kinderzulage,
– 60 Euro für Steuerpflichtige mit mehreren Kinderzulagen.
4. Sonderausgabenabzug
Der Sonderausgabenabzug wird nur gewährt, wenn er aufgrund der hohen Steuerbelastung günstiger ist, als die Zulage. Die Günstigkeitsprüfung wird von Amts
wegen durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers vorgenommen.
5. Steuer- und Sozialversicherungspflicht
Die Riester-Rente stellt Entgeltumwandlung aus dem Netto-Entgelt dar. Dies bedeutet, daß vom Arbeitgeber bereits volle Steuer- und
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt sind. Auf den Nettobetrag erfolgt dann die staatliche Förderung. Die Erträge aus der Riester-Rente unterliegen allerdings - soweit sie nicht nach § 10 a EStG gefördert
wurden, voll der nachgelagerten Besteuerung im Rentenfall gem. § 22 Nr. 5 EStG.
>> Nächste Folge: Riester-Rente und klassische Entgeltumwandlung im Vergleich
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Stichwort-Überblick über die Arbeitsrechts-Folgen:
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Abmahnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitszeugnis, Assessment-Center, Ausgleichsquittung, Beendigungsvergleich, Befristungsrecht, Berufsschulunterricht, Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, “Riester-Rente”), Betriebliche Mitarbeiterkontrollen, Betriebsausflug, Bewerbungsgespräch, Bewerbungskosten, Bewerbungsurlaub, Dumpinglöhne/Lohnwucher, Ein-Euro-Job, Einstellungsuntersuchung, Elternzeitgesetz, Ethik-Regeln, Erziehungsurlaub/-geld, Gebetspausen, Gehaltsüberzahlung, Geldbußen-Erstattung, Gentest, Gleichbehandlung: (Bewerberauswahl, Gewerbeordnung (neue Regelung), Lohn, Nichteheliche Lebensverhältnisse, Stellenausschreibung), Hartz IV, Kündigung: (Kündigung - was tun? Alkoholmißbrauch, Unzeit, Kleinbetriebe, Kopftuchtragen, Privattelefonate/SMS, Internetnutzung, Schlechtleistung, Schriftform, Sittenwidrige Vergütung, Sperrzeitprobleme, Wiedereinstellungsanspruch, Diebstahl, Schwangerschaft), Kündigungsrecht 2004 (Neuer Abfindungsanspruch, Sozialauswahl, Klagefrist), Lohngrundsätze, Mobbing, Nebentätigkeitsverbot, Psychologisches Gutachten, Rauchverbot/Nichtraucherschutz, Sperrzeit, Teilzeitarbeit (TzBfG), Schwerbehindertenschutz, Videoüberwachung, Weihnachtsgeld (Rückzahlungspflicht)
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Arbeitsrecht von H.G. Rühle
Übersicht über alle bisher erschienenen Folgen: Folge 1 - 100 Folge 101 - 200 Folge 201 - 300 Folge 301 ff.
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Folgenübersicht:
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1 - 12: Freie Bewerberauswahl? Einstellungsuntersuchung Erkundigungen Bewerbungsurlaub
Bewerbungskosten Zulässige/unzul. Fragen i. Vorstellungsgespräch
13 - 24: Psych. Gutachten Gentest Assessment Center Neues Befristungsrecht /
Teilzeitarbeit (TzBfG)
25 - 36: Forts. Befristungsrecht / Teilzeitarbeit (TzBfG) Neues im Erziehungsrecht
37 - 48: Berufsschule/Freistellung Dumpinglöhne Kündigung/soz. Aspekte Mobbing
49 - 60: Das Arbeitszeugnis Zeugnisgrundsätze Zeugnissprache Zeugnisbenotung
Zeugnisformulierung
61 - 72: Kündigung/Kopftuchtragen Blutuntersuchungen
73 - 84: Abmahnung Andere Sanktionen
85 - 96: Betriebl. Altersversorgung Betriebsrente “Riester-Rente”
Entgeltumwandlung
97 - 108: Forts. “Riester-Rente” Weihnachtsgratifikation Kündigung/Schwangersch.
Gebetspausen Krankheitsvertretung
109 - 120: Lohngrundsätze I-V Nebentätigkeitsverbot Mobbing I-VI
121 - 132: Kündigung - was tun? Checkliste
133 - 144: Kündigung - was tun? Soll ich klagen? Wer kann mich beraten?
Wie soll ich klagen?
145 - 156: Neues Kündigungsrecht 2004
157 - 168: Neues Kündigungsrecht Sozialauswahl Klagefrist Neuregelung TzBfG
169 - 180: Hartz IV Ein-Euro-Job
181-192: Ein-Euro-Job Forts. Ausgleichsquittung / unzulässiger Lohnverzicht
193 - 204: Betriebsausflug Elternzeit Betriebsübergang
205 - 216: Betriebliche Mitarbeiterkontrollen Videoüberwachung
Schwerbehindertenschutz
217 - 228: Neue Gewerbeordnung Gebetspausen
228 - 240: Neue Sperrzeitprobleme Beendigungsvergleich
241 - 252 Ethik-Regeln I-XII
253 - 264 Hitzeregelungen Internetnutzung (Kündigung)
265 - 276 Nebentätigkeiten Arbeit auf Abruf
277 - 288 Arbeitslosengeld - Sperrfrist Neues Elternzeitgesetz / Elterngeld
289 - 300 Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
301 - 312 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
313 - 323 Sittenwidrige Vergütung
324 - 335 Schutz der behinderten Menschen
336 - 347 Schutz der behinderten Menschen Annahmeverzug
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